Unterschriften Beglaubigung

    Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

    Beschreibung

    Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.


    Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

    Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.

    Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

    Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.

    Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Alte Bahnhofstraße 31

    35096 Weimar (Lahn)

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: seitlich vom Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 3
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Weimar-Niederweimar, Bürgerhaus
      Linien:
      • Bus: Linie 383; 31
    • Haltestelle: Weimar-Niederweimar, Ringweg
      Linien:
      • Bus: Linie 383
    • Haltestelle: Niederweimar
      Linien:
      • Regionalbahn: Linie DB 30

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 08.30 bis 12.00 Uhr Mittwoch von 15.00 bis 18.00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon: 06421 9740-17

    Telefax: 06421 77404

    E-Mail: standesamt@weimar-lahn.info

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Einwohnermeldeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Alte Bahnhofstraße 31

    35096 Weimar (Lahn)

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: seitlich vom Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 3
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Weimar-Niederweimar, Bürgerhaus
      Linien:
      • Bus: Linie 383; 31
    • Haltestelle: Weimar-Niederweimar, Ringweg
      Linien:
      • Bus: Linie 383
    • Haltestelle: Niederweimar
      Linien:
      • Regionalbahn: Linie DB 30

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 08.30 bis 12.00 Uhr Mittwoch von 15.00 bis 18.00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon: 06421 9740-13

    Telefon: 06421 9740-32

    Telefax: 06421 77404

    E-Mail: eisner@weimar-lahn.info

    E-Mail: kail@weimar-lahn.info

    E-Mail: pilz@weimar-lahn.info

    Version

    Technisch geändert am 08.12.2022

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
    • § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

    Kosten

    Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

    • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
    • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2016

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Nachweis, Apostille, Bestätigung, Bescheinigung, Beglaubigen, Schriftstück, Original, Beglaubigung, Dokument, Abschrift, Unterschrift, Urkunde

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de