Wohnberechtigungsschein
Beschreibung
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Allerdings kann bei einer deutlichen Einkommensverbesserung eine Verpflichtung zur Leistung der Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Subventionsvorteil entsprechend der Leistungsfähigkeit der Betroffenen abgeschöpft.
Der Wohnberechtigungsschein beinhaltet eine angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (z. B. Behinderte) und ist ein Jahr lang in Hessen gültig.
Achtung:
Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden.
Hinweise für Marburg: Wohnberechtigungsschein
Weitergehende Auskünfte erhalten Sie unter folgender Email: wohnberechtigung@marburg-stadt.de
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Wohnungsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Hinweise für Marburg: Wohnberechtigungsschein
Zuständig ist der Fachdienst 55 Wohnungswesen (siehe oben). Sie finden den Fachdienst am Pilgrimstein 35A im 3. OG.
Ansprechpartner
Universitätsstadt Marburg - Fachdienst 55 - Wohnungswesen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: wohngeld@marburg-stadt.de
Kontaktperson
Frau Haghighatfar
Zuständig für
- Kennummer: Wohnberechtigungsscheine
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06421 201-1440
Frau Schieferstein
Zuständig für
- Kennummer: Wohnberechtigungsscheine
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06421 201-1484
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z. B. letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung, letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen, Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte)
- ggf. Geburtsurkunden der Kinder
- ggf. Nachweis über Unterhaltsleistungen
- ggf. Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit
Formulare
Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.
Hinweise für Marburg: Wohnberechtigungsschein
- Wohnberechtigungsschein (Antrag)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen.
Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer geförderten Mietwohnung für geringe Einkommen liegen zurzeit
- für einen Einpersonenhaushalt bei 16.351,00 Euro jährlich und
- für einen Zweipersonenhaushalt bei 24.807,00 Euro jährlich,
- zuzüglich 5.639,00 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.
Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 650,00 Euro jährlich.
Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Ehepaare) vom Einkommen abgezogen werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG): Ausstellung der Bescheinigung über die WohnberechtigungKeine weiteren Hinweise vorhanden
- § 17 Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG): WohnberechtigungsscheinKeine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen.
Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind.
Hinweise für Marburg: Wohnberechtigungsschein
Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich oder per Email einen Antrag stellen.
Ihrem Antrag legen Sie bitte die unten aufgeführten Unterlagen bei (z.B. Einkommensnachweise, Aufenthaltserlaubnis, Ausweis...)
Wenn Sie den Antrag per Email stellen, können Sie die erbetenen Unterlagen als pdf Ihrer Email anhängen.
Ihre Email senden Sie bitte an: wohnberechtigung@marburg-stadt.de
Sobald die Email bei uns eingegangen ist erhalten Sie eine Bestätigung über den Eingang. Ihr Antrag wird dann von der zuständigen Sachbearbeitung bearbeitet und Sie erhalten einen Bescheid. Weitere telefonische Nachfragen bzgl des Eingangs Ihres Antrages sind nicht mehr nötig.
Um das Formular "Wohnberechtigungsschein (Antrag)" vorab auszudrucken und auch auszufüllen nutzen Sie bitte den Link am Ende dieser Information.
Kosten
In Hessen ist die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei. Bei belegungsgebundenen Wohnungen sind Provisionen und Maklercourtagen nicht zulässig.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.05.2021
Stichwörter
WBS, Wohnberechtigungsschein, Wohnungsbindungsgesetz, Wohnungsamt, § 5-Schein, Wohnberechtigung, B-Schein, Sozialwohnung