Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung Anerkennung

    Prüfung zur geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung anmelden

    Sie besitzen Berufserfahrung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, sind bereits in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung tätig und möchten diese anleiten? Dann können Sie sich zur geprüften Fachkraft qualifizieren.

    Beschreibung

    Sie möchten in einer sozialen Einrichtung Menschen mit Behinderung an Aufgaben Ihres erlernten Ausbildungsberufes heranführen? Neben den bestehenden fachlichen Fähigkeiten benötigen Sie hierzu eine Qualifikation in der sozialpädagogischen Betreuung. Ziel dieser Weiterbildung ist Ihr beruflicher Aufstieg. Ein Vorbereitungslehrgang ist nicht zwingend Voraussetzung für die Prüfungszulassung.

    zuständige Stelle

    Regierungspräsidium Gießen

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 21 - Hoheitsverwaltung, Sport, Zuständige Stelle nach § 73 BBiG und § 16 HBG

    Adresse

    Hausanschrift

    Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7

    35390 Gießen

    (Hauptgebäude/Fristenbriefkasten)

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Hausanschrift

    Liebigstraße 14 - 16

    35390 Gießen

    (Besucheradresse)

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 641 303-0(Zentrale)

    Telefax: +49 641 303-2197

    E-Mail: pressestelle@rpgi.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis (Zeugnis) zum Abschluss eines Ausbildungsberufes im Sinne des:

    • Berufsbildungsgesetzes oder 
    • der Handwerksordnung oder
    • des Berufszulassungsgesetzes für Heilberufe oder 
    • einem landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- oder Sozialwesen oder
    • eines einschlägigen Hochschulstudiums.

    Falls Sie die Zulassung aufgrund eines Bildungsabschlusses beantragen:

    • Nachweis einer mind. 2-jährigen berufsbezogenen Tätigkeitszeiten nach Abschluss und
    • ein Nachweis über 6-Monate Tätigkeitszeit in den Aufgaben einer/-s geprüften Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung (gFAB), sofern der vorgenannte Nachweis nicht ausreicht.
      • Alternativ hierzu können Sie einen Nachweis einer mind. 6-jährigen Berufspraxis im Fortbildungsberuf einschließlich einer mind. 6-monatigen Tätigkeit in den Berufsmerkmalen eines/-r geprüften Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung (gFAB) einreichen.

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    1) Sie haben einen ständigen Wohnsitz in Hessen oder sind bei einem hessischen Arbeitgeber beschäftigt.

    Die nötige Qualifikation können Sie auf unterschiedliche Weise nachweisen:
    a) Sie haben erfolgreich eine Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt oder Sie können eine Abschlussprüfung in einem nach der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf mit einer sich anschließenden mindestens zweijährigen einschlägigen Berufspraxis nachweisen.
    b) Sie können eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung nachweisen in einem auf der Grundlage eines Berufszulassungsgesetzes geregelten Heilberuf oder einem dreijährigen landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen. In beiden Fällen benötigen Sie eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis.
    c) Sie können ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis nachweisen.
    d) Sie können eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweisen.

    2) In Bezug auf die erforderliche Berufspraxis müssen Sie sechs Monate in Aufgabenbereichen nachweisen, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderungen haben.

    3) Auf die Zeit Ihrer geleisteten Berufspraxis werden entsprechende Tätigkeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in voller Höhe angerechnet.
    Eine Teilzeitbeschäftigung, deren Umfang unterhalb der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit liegt, wird für Ihre Berufspraxis anteilig angerechnet.

    4) Sie können ebenfalls zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise nachweisen können, dass Sie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Zulassung zu dieser Fortbildung kann elektronisch bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

    Die Zuständige Stelle prüft die nach dem Berufsbildungsgesetz relevanten Daten sowie Unterlagen. 

    Gegebenenfalls kontaktiert Sie die Zuständige Stelle aufgrund von Rückfragen, Nachforderungen von Unterlagen oder Behebung von Mängeln.

    Am Ende des Verfahrens erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen entsprechenden Zulassungsbescheid, zeitgleich erhält der zuständige Prüfungsausschuss das Zulassungsschreiben, ggfs. mit prüfungsrelevanten Unterlagen als Auftrag für die Abnahme der Prüfung.

    Fristen

    Antragsfrist: 3 Wochen (Der Antrag ist bis zu 3 Monate vor der Prüfung bei der Zuständigen Stelle zu stellen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist die Teilnahme an dem anstehenden Termin nicht möglich.)

    Bearbeitungsdauer

    3 bis 5 Wochen (In Stoßzeiten (z.B. in Prüfungszeiten oder vor Ferien) kann sich diese Zeitspanne erhöhen.)

    Kosten

    Für Wiederholungsprüfung fallen die gleichen Kosten wie für die Erstprüfung an.: Gebühr 205.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 22.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2023

    Stichwörter

    Zulassung zur Wiederholungsprüfung, Fortbildungsprüfung, gFAB, Arbeitsförderung, WfbM, geprüfte Arbeitskraft, Berufsförderung, Prüfungsordnung, Fort- und Weiterbildung, Anmeldung, Berufsbildungsgesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English