Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung

    Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    Wenn Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung vom zuständigen Regierungspräsidium.

    Beschreibung

    Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie z.B.:

    •  Daseinsvorsorge (z.B. in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
    •  Dienstleistungen (z.B. in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie 
    •  Freizeitgestaltung (z.B. in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen),
    •  Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen.

    Ansonsten benötigen Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber eine Genehmigung, wenn in Ihrem Betrieb oder Unternehmen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. 

    In den folgenden Konstellationen können Sie eine Bewilligung beantragen:

    • im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (z.B. die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer)
    • an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern (z.B. sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung) 
    • an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur.

    Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und über den Antrag Sonn- oder Feiertagsarbeit entschieden. 

    Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, dem Sonn- und Feiertagsschutz und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers statt.

    Hinweise für Marburg: Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    Ebenfalls müssen Verkaufsstellen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein:

    1. an Sonn- und Feiertagen,
    2. am Gründonnerstag ab 20 Uhr
    3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr und
    4. am 31. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr.

    Während dieser Zeiten ist auch das Feilbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

    Adresse

    Hausanschrift

    Liebigstraße 14-16

    35390 Gießen

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 0641 303-0

    Telefax: 0641 303-3203

    E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.2 - Arbeitsschutz Gießen II

    Adresse

    Hausanschrift

    Liebigstraße 14-16

    35390 Gießen

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 0641 303-0

    Telefax: 0641 303-3203

    E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de

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    Version

    Technisch geändert am 05.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

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    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der örtlich zuständigen Behörde entnehmen.

    Formulare

    • Bitte holen Sie das Antragsformular bei der örtlich zuständigen Behörde ein
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind. 

    Die Bewilligung kann erteilt werden:

    • an zehn Sonn- oder Feiertagen im Jahr im Handelsgewerbe: wenn besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (z.B. für Haus- und Ordermessen, die ausschließlich für gewerbliche Wiederverkäufer veranstaltet werden)
    • an fünf Sonntagen im Jahr in einem Betrieb: wenn besondere Verhältnisse auftreten, die einen unverhältnismäßigen Schaden hervorrufen (z.B. wenn unerwartet viele Beschäftigte gleichzeitig erkranken oder Material verspätet angeliefert)
    • an einem Sonntag im Jahr: wenn die gesetzlich vorgeschriebene Inventur durchgeführt werden soll und nicht an einem Werktag durchführbar ist

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Näheres können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag auf Bewilligung einer Abweichung von den Regelungen zur Ruhezeit entnehmen.

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen einen Antrag beim zuständigen Regierungspräsidium und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
    • die Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft und gegebenenfalls Unterlagen nachgefordert
    • sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie einen entsprechenden Bewilligungsbescheid
    • sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid

    Fristen

    Es gibt keine gesetzliche Frist für die Stellung des Antrages.

    Der Antrag sollte jedoch rechtzeitig, vor dem beabsichtigten Termin der Sonn- oder Feiertagsarbeit gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Je nach Prüfungsaufwand und rechtzeitigem Einreichen der vollständigen Unterlagen.

    Kosten

    Die Höhe der festzusetzenden Gebühren ergibt sich aus dem Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Zur Vereinfachung der Kommunikation und zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Sie bei der Einreichung des Antrages einen Ansprechpartner in Ihrem Betrieb benennen und dessen Kontaktdaten angeben.

    Bemerkungen

    Hinweise für Marburg: Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales und Integration am 19.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 09.10.2023

    Stichwörter

    Feiertagsarbeit, Sonntagsarbeit, Freizeitausgleich, Arbeitszeit, Ersatzruhetag, Ausnahmegenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English