Elterliche Sorge Anordnung

    Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern; Sorgerecht beantragen

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Beschreibung

    Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen seit einer zum 19.05.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

    Es sind damit im Wesentlichen die folgenden Fallgestaltungen denkbar, die zu einem gemeinsamen Sorgerecht der nicht miteinander verheirateten Eltern führen:

    • Nach der Geburt des Kindes heiraten die Mutter und der Vater, der seine Vaterschaft zuvor anerkannt hat.
    • Die Mutter und der Vater erklären beim Jugendamt ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge. Mutter und Vater haben damit das gemeinsame Sorgerecht.
    • Erklärt ein Elternteil sein Einverständnis nicht, kann der andere Elternteil versuchen, beim Jugendamt eine Einigung zu erreichen. Gelingt dies nicht oder hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er direkt einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen. Dieses entscheidet darüber, ob es bei der Alleinsorge der Mutter bleibt oder ob das Sorgerecht auch auf den Vater mit übertragen wird.

    Im letztgenannten Fall ist also die Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    • Für Beratung: das Jugendamt, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist.
    • Für das gerichtliche Verfahren: in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes.

    Hinweise für Marburg: Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern; Sorgerecht beantragen

    Fachdienst Zentrale Jugendhilfedienste
    Friedrichstraße 36, 35037 Marburg, 3. Stock

    A - F Frau Düregger, Tel.: 201-5111,
    G - K Herr Mildenberger, Tel.: 201-5112,
    L - R Herr Laub, Tel.: 201-5113,
    S - Z Herr Reif, Tel.: 201-5114,

    FAX Zentrale Jugendhilfedienste: 201-1595
    E-Mail: Zentrale-Jugendhilfedienste@marburg-stadt.de

    Ansprechpartner

    Universitätsstadt Marburg - Fachdienst 51 - Zentrale Jugendhilfedienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichstraße 36

    35037 Marburg

    Öffnungszeiten

    Bitte beachten Sie: Im Fachdienst Zentrale Jugendhilfedienste gilt die 3G-Regel. Das bedeutet, dass Sie nach vorheriger Terminvereinbarung freien Zutritt zum Gebäude nur erhalten, wenn Sie am Eingang nachweisen, dass Sie geimpft oder genesen sind oder einen gültigen negativen Testnachweis vorlegen. Möglich ist ein Antigen-Schnelltest aus einem Testcenter, der nicht älter als 24 Stunden alt sein darf, oder ein PCR-Test (max. 48 Std. alt). Für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren gilt das Schul-Testheft als Nachweis. Ein einfacher Selbsttest reicht nicht aus. Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung! M̶o̶n̶t̶a̶g̶:̶ 8̶:̶0̶0̶ -̶ 1̶2:̶0̶0̶ U̶h̶r̶ D̶o̶n̶n̶e̶r̶s̶t̶a̶g̶:̶ 8̶:̶0̶0̶ -̶ 1̶2:̶0̶0̶ U̶h̶r̶ F̶r̶e̶i̶t̶a̶g̶:̶ 8:̶00̶ -̶ 1̶2̶:̶0̶0̶ U̶h̶r̶

    Kontakt

    Telefon: 06421 201-1263

    Telefax: 06421 201-1595

    E-Mail: zentrale-jugendhilfedienste@marburg-stadt.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Der Fachdienst 51 - Zentrale Jugendhilfedienste gehört zum Fachbereich 5 - Kinder, Jugend und Familie Zu unseren Dienstleistungen und Aufgaben gehören u.a.: •Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen •Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung •Beurkundung von Unterhaltsansprüchen •Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen •Beratung und Beurkundung von Erklärungen für eine gemeinsame elterliche Sorge •Beistandschaft für die Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Kindesunterhalt •Amtsvormundschaften •Unterhaltsvorschussleistungen •Finanzielle/wirtschaftliche Realisierung von Erziehungshilfen •Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen •Jugendhilfeplanung •Geschäftsführung für den Jugendhilfeausschuss

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein
    • die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
    • die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht
    • die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen zu

    Hinweis: Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das familiengerichtliche Verfahren weist einige Besonderheiten auf und findet in einem abgestuften Verfahren statt. In bestimmten Fallkonstellationen kommt ein schriftliches und sehr vereinfachtes Verfahren in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird empfohlen, sich vom Jugendamt und soweit weitergehend erforderlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

    Kosten

    Für das gerichtliche Verfahren fallen Gerichtsgebühren, bei Einschaltung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts auch Rechtsanwaltsgebühren, an, welche sich nach dem Verfahrenswert richten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 04.12.2019

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Willenserklärung, Sorgerechtsbescheinigung, Familiengericht, Sorgerechtsantrag, Sorgeberechtigung, elterliche Sorge, Familienrecht, Vaterschaft, Sorgerechtserklärung, Sorgeerklärung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de