Trennungsunterhalt Festsetzung

    Trennungsunterhalt Festsetzung

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie von Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.

    Beschreibung

    Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden (Ehe- oder Lebens-)Partner bzw. Ihrer in Trennung lebenden (Ehe- oder Lebens-)Partnerin nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie Ihren Trennungsunterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.

    Der Trennungsunterhaltsanspruch bemisst sich nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an eine Rechtsanwältin oder eine Rechtsanwalt.

    Weitere Informationen können Sie auch den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.

    Hinweise für Marburg: Trennungsunterhalt Festsetzung


    Das Jugendamt berät und unterstützt Sie bei der Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche für Ihr minderjähriges Kind ggf. auch bis zum 21. Lebensjahr.

    zuständige Stelle

    Das für Sie zuständige Amtsgericht - Familiengericht - ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

    Hinweise für Marburg: Trennungsunterhalt Festsetzung

    Ihre Ansprechpartner/in sind (die Zuordnung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens Ihres Kindes):

    Fachdienst Zentrale Jugendhilfedienste
    Friedrichstraße 36, 35037 Marburg, 2. Stock,

    A - F N.N., Tel.: 201-1472,
    G - K Herr Mildenberger, Tel.: 201-1487,
    L - R Herr Laub, Tel.: 201-1792,
    S - Z Herr Reif, Tel.: 201-1266,

    FAX Zentrale Jugendhilfedienste: 201 - 1595
    E-Mail:Zentrale-Jugendhilfedienste@marburg-stadt.de


    Ansprechzeiten:
    Montag, Donnerstag und Freitag
    von 08:00 - 12:00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Ansprechpartner

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

    Formulare

    • Formulare: keine
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    Ein Trennungsunterhaltsanspruch setzt im Grundsatz voraus, dass

    • die Ehegatten bzw. Lebenspartner getrennt leben,
    • der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ermittelt wird,
    • der Antragsteller oder die Antragstellerin bedürftig ist, (hierbei sind das Einkommen und die Zahlungsverpflichtungen der Person, welche Unterhalt begehrt, sowie die Verpflichtung zu der eigenen Erwerbstätigkeit entscheidend.)
    • der Anspruchsgegner oder die Anspruchsgegnerin leistungsfähig ist.

    Wegen der Einzelheiten wenden SIe sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt

    Verfahrensablauf

    Ein Antrag zur Geltendmachung eines Trennungsunterhalts kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.

    • Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
    • Das Gericht stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin zu. Dieser bzw. diese erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme.
    • Anschließend setzte das Familiengericht einen Betrag für den Unterhalt fest.
    • Das Gericht kann den Beteiligten aufgeben, Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu leisten. Kommen Sie und Ihr ehemaliger (Ehe-)Partner dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.

    Fristen

    Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen. Rückwirkend steht Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu.

    Bearbeitungsdauer

    • Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig

    Kosten

    • Gerichtskosten
    • Rechtsanwaltskosten
    • beides richtet sich nach dem Streitwert

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, z. B. die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

    Informationen zum Thema Trennung siehe

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 22.06.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Unterhalt, Ehe, Getrenntleben, FamFG, Partner, Lebenspartnerschaft, Trennung, BGB, Festsetzung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English