Unterschriften BeglaubigungOnline erledigen

    Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

    Beschreibung

    Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.


    Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

    Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.

    Hinweise für Marburg: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

    Das Stadtbüro beglaubigt Kopien von Dokumenten, die von einer Behörde ausgestellt sind oder die zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden.

    Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

    Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.

    Online-Dienst

    Online-Terminvergabe für das Stadtbüro

    ID: L100001_387628106

    Beschreibung

    Sie können über das Portal einen Termin im Stadtbüro buchen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    unbestimmt

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.

    Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

    Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.

    Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

    Ansprechpartner

    Universitätsstadt Marburg - Fachdienst 34/36 - Stadtbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Frauenbergstraße 35

    35039 Marburg

    Öffnungszeiten

    Terminsprechzeiten: Montag 8-17 Uhr Dienstag 8-13 Uhr Donnerstag 13-18 Uhr Offene Sprechzeiten: Mittwoch 8-13 Uhr Freitag 7:30-12 Uhr Telefonzeiten: Montag bis Freitag 8-12 Uhr Mittwoch 14-16 Uhr Bitte beachten Sie auch unsere aktuellen Hinweise zur Vorsprache im Stadtbüro!

    Kontakt

    Telefon: 06421 201-1801

    Telefax: 06421 201-1828

    E-Mail: stadtbuero@marburg-stadt.de

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Marburg: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

    Für die amtliche Beglaubigung gilt folgendes:

    • Das Schriftstück einer Behörde muss im Original vorliegen (Zeugnis, Bescheinigung, Bescheid etc.)
    • Ein privates Schriftstück dient zur Vorlage bei einer Behörde (muss glaubhaft erklärt werden)

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
    • § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

    Kosten

    Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

    Hinweise für Marburg: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

    Kopien im Stadtbüro

    5,00 Euro

    Grundgebühr pro beglaubigtem Dokument (zusammenhängende Dokumente mit max. 10 Seiten)

    jede weitere Seite des beglaubigten selben Dokumentes 1 Euro

    0,25 Euro

    Kopien DIN A4 Format; pro Seite

    Mitgebrachte Kopien

    10,00 Euro

    Grundgebühr pro beglaubigtem Dokument (zusammenhängende Dokumente mit max. 10 Seiten)

    jede weitere Seite des beglaubigten selben Dokumentes 1 Euro

    Weitere Gebühren

    10,00 Euro

    Unterschriftsbeglaubigung

    gebührenfrei

    Beglaubigungen in Rentensachen

    Hinweis:

    • Aufgrund praktischer Erfahrungen beglaubigen wir keine Farbkopien, weil diese kaum vom Original zu unterscheiden sind und oftmals nicht anerkannt werden.
    • Dokumente in nicht lesbaren Sprachen werden ebenfalls nicht beglaubigt, weil wir i.d.R. keine Aussage zum Inhalt des Dokumentes machen können.
    • Mehrere DIN A4 Kopien auf einem DIN A3 Format können nicht beglaubigt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

    • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
    • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).

    Hinweise für Marburg: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

    Nicht beglaubigen dürfen wir:

    • Personenstandsangelegenheiten (Standesamt)
    • Familien- und Erbrechtsangelegenheiten
    • Grundbuchangelegenheiten
    • Verein- und Handelsregisterangelegenheiten

    Bemerkungen

    Hinweise für Marburg: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

    Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

    • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z.B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
    • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).

    Hinweis:

    Neben dem Standesamt in Personenstandssachen sind vor allem die Notare und in Hessen auch die Ortsgerichte für Beglaubigungen zuständig. Auch öffentlich-rechtliche Kirchen können Beglaubigungen vollziehen. Die Links zu den Ortsgerichten finden Sie unten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2016

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Nachweis, Apostille, Bestätigung, Bescheinigung, Beglaubigen, Schriftstück, Original, Beglaubigung, Dokument, Abschrift, Unterschrift, Urkunde

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de