Streitschlichtung Durchführung obligatorisch

    Obligatorische Streitschlichtung

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Beschreibung

    In bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten müssen Sie nach dem Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung einen Schlichtungsversuch unternehmen, bevor Sie Klage vor Gericht erheben können.

    Hierbei soll eine von dem Schiedsamt oder einer anerkannten Gütestelle bestellte unparteiische Schlichtungs- bzw. Schiedsperson versuchen, gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Gegner eine einvernehmliche Lösung zu finden. Eine solche hat unter anderem den Vorteil, dass sie meist schneller umgesetzt werden kann und einen langen Rechtsstreit über mehrere Instanzen zu vermeiden hilft, was letztendlich Zeit und Geld spart.

    Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll kann wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.

    Falls Ihr Gegner der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt oder eine Einigung nicht zustande kommt, wird dies in einer Bescheinigung vermerkt. Mit dieser können Sie anschließend Klage bei Gericht erheben.

    Ziel eines Schlichtungsversuches ist es, die eigenverantwortliche Konfliktlösung zu stärken und den Rechtsfrieden zu verbessern.
    Tipp: Ausführliche Informationen zum Verfahren der außergerichtlichen Streitschlichtung bieten die Broschüren "Schlichten statt Richten" und " Das Hessische Schiedsamt" des Hessischen Ministeriums der Justiz an. Darin werden auch alternative Möglichkeiten zur obligatorischen Streitschlichtung nach dem Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung erläutert.

    Zuständigkeit

    Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet. Der Antrag ist bei der Gütestelle, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt, schriftlich einzureichen.

    Gütestellen sind die bei den hessischen Städten und Gemeinden eingerichteten Schiedsämter sowie die von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestellen. Ein Verzeichnis dieser Schlichtungsstellen finden Sie in der Broschüre des Hessischen Ministeriums der Justiz mit dem Titel "Streitschlichtung - Schlichten ist besser als Richten"

    Hinweis: Sofern Sie sich mit Ihrem Gegner entsprechend einigen, kann der Schlichtungsversuch auch vor bestimmten anderen Stellen durchgeführt werden.

    Ansprechpartner

    Universitätsstadt Marburg - Fachdienst 30 - Rechtsservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Barfüßerstraße 50

    35037 Marburg

    Kontakt

    Telefon: 06421 201-1243

    Telefax: 06421 201-1733

    E-Mail: rechtsservice@marburg-stadt.de

    Weitere Informationen

    Der Fachdienst Rechtsservice gehört zum Fachbereich 1 - Zentrale Dienste und ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: - Verwaltungsinterne Rechtsberatung - Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Universitätsstadt Marburg in Rechtsangelegenheiten - Widerspruchsbehörde und Geschäftsstelle des Anhörungsausschusses - Mitwirkung in Disziplinarangelegenheiten - Schiedsamtsangelegenheiten, Ortsgericht u. a. - Versicherungsangelegenheiten - Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte - interne Schulung der Verwaltungsmitarbeiter sowie - Ausbildung der Rechtsreferendare/innen Darüber hinaus wirkt der Fachdienst Rechtsservice bei Vertragsgestaltungen und -verhandlungen sowie der Entwicklung des Ortsrechts mit. Hinweis: Der Fachdienst Rechtsservice erbringt keine Rechtsdienstleistungen (rechtliche Beratung und Vertretung) für außerhalb der Verwaltung stehende Privatpersonen. Sollten Sie also auf der Suche nach einem Rechtsanwalt sein, verweisen wir an die Rechtsanwaltskammer Kassel und den Anwaltverein Marburg, die Ihnen bei der Suche nach einem Rechtsanwalt weiterhelfen.

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Voraussetzungen

    Eine obligatorische Streitschlichtung ist durchzuführen, wenn es sich um eine der folgenden Streitigkeiten handelt:

    • bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten oder
    • Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden.

    Hinweis: Ein Schlichtungsversuch ist nicht nötig, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht wird. Dies gilt auch für andere Fälle, insbesondere für Streitigkeiten in Familiensachen und Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Zur Einleitung des Schlichtungsversuchs müssen Sie bei der Gütestelle einen schriftlichen Antrag einreichen.

    Der Antrag muss die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache sowie den Gegenstand des Streits und Ihr Begehren enthalten und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. Anstelle des schriftlichen Antrags können Sie bei der Gütestelle auch eine entsprechende mündliche Erklärung zu Protokoll geben.
     

    Kosten

    Für ein Verfahren vor dem Schiedsamt fallen nach § 41 HSchAG Gebühren zwischen 20 und 50 Euro an.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 21.10.2019

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Schlichtungsverfahren, Streitschlichtung, Schiedsamt, Schlichtung, Ombudsmann, Schiedsstelle, Schlichter, Obligatorische Streitschlichtung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de