Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme als Erlaubnis- oder BefähigungsscheininhaberOnline erledigen

    Anzeige von Feuerwerken

    Das Abbrennen von Feuerwerk ist von Erlaubnisinhabern anzuzeigen. Wer keine Erlaubnis hat, benötigt dagegen eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb von Silvester.

    Beschreibung

    Vor dem Abbrennen von Feuerwerk muss der Inhaber der Erlaubnis das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen insbesondere der Kategorien F2, F3 und F4.

    Wenn Sie als Erlaubnisinhaber ein Feuerwerk machen möchten, ist dieses zwei Wochen vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Sind in unmittelbarer Nähe Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen muss die Anzeige 4 Wochen vor dem Feuerwerk gemacht werden.

    Online-Dienst

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige ist die jeweilige Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde.

    Diese leitet eine Kopie der Anzeige an das jeweils zuständige Regierungspräsidium weiter.

    Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung vom Aufbau und Abbrennen des Feuerwerkes zuständig.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
     

    Ansprechpartner

    Universitätsstadt Marburg - Fachdienst 32 - Gefahrenabwehr und Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Frauenbergstraße 35

    35039 Marburg

    Öffnungszeiten

    Montag von 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag geschlossen Mittwoch von 08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag von 15.00 - 18.00 Uhr Freitag geschlossen Bitte beachten Sie: Zu allen anderen Zeiten sind persönliche Vorsprachen nur in Einzelfällen und mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Für Gewerbeanzeigen nutzen Sie bitte den entsprechenden Online-Service. Telefonische Erreichbarkeit unter der Hotline-Nummer: 0 64 21 201–2002: Montag von 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag von 08.00 - 12.00 Uhr Mittwoch von 14.00 - 16.00 Uhr Donnerstag von 08.00 - 12.00 Uhr Freitag von 08.00 - 11.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06421 201-2002

    Telefax: 06421 201-1593

    E-Mail: gewerbe@marburg-stadt.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Bargeldzahlungen im Stadtbüro künftig nur noch in Ausnahmefällen Aus Gründen der Sicherheit werden im Stadtbüro und allen Fachdiensten des Hauses „Frauenbergstraße 35“ (u.a. Standesamt, Ausländerbehörde, Gewerbe) ab dem 1. Juni 2019 Barzahlungen nur noch in Ausnahmefällen an einem Kassenautomaten im Foyer angenommen. Sie können dafür an allen Schaltern bequem mit Ihrer EC/Girocard bezahlen. Zum Zuständigkeitsbereich des Fachdienstes gehören umfangreiche Aufgaben, so sind wir u. a. Ansprechpartner/-in bei allen Gewerbeangelegenheiten, z. B. wenn Sie • ein Gewerbe an-, ab oder ummelden • ein Gaststätte eröffnen • eine Spielhalle betreiben, • sich für einen Stand auf dem Wochen- oder Flohmarkt bewerben • eine (Groß-) Veranstaltung anmelden • ein Volksfest oder einen Markt durchführen • den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen anzeigen möchten. In unserem breitgefächerten Aufgabenbereich sind wir auch noch zuständig für • gefährliche Hunde • Schädlingsbefall • Feuerwerke • Abraum- und Brauchtumsfeuer • Straßenreinigung • Winterdienst • wilde Müllablagerungen. Unsere Mitarbeiter/-innen im Innen- und Außendienst werden Sie bei all Ihren kleinen und großen Problemen beraten, unterstützen und evtl. notwendige Beseitigungen veranlassen. Hier sind wir auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen, um schneller handeln zu können, da wir nicht immer und überall sein können. Haben Sie Anregungen, Kritik, Beschwerden, Lob oder Ideen? Besuchen Sie uns während unserer Sprechzeiten, rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail.

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Lageplan mit eingezeichnetem Abbrennplatz und Absperrbereich
    • Kopie der Erlaubnis
    • Gegebenenfalls Kopie(n) Befähigungsschein(e) des/der eingesetzten Pyrotechniker
    • Angaben zu Art um Umfang des Feuerwerks und der verwendeten pyrotechnischen Gegenstände
    • Angabe der Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Objekten im Umkreis von 200 m
    • Gegebenenfalls Zustimmung des Grundstückseigentümers

    Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
     

    Voraussetzungen

    • Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes.
    • Sofern die Erlaubnis die Fachkunde nicht enthält, benötigen sie zusätzlich den Befähigungsschein nach § 20 SprengG
    • Da insbesondere der Befähigungsschein befristet ist, muss dieser am Tag des Feuerwerks gültig sein
    • Die Kategorien der pyrotechnischen Gegenstände, die Sie verwenden möchten, müssen eingetragen sein (außer Kategorien F1, F2, T1)
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Kostenentscheidung
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
       

    Verfahrensablauf

    • Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. 
    • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
    • Nach erster Prüfung erhält das zuständige Regierungspräsidium eine Kopie der Anzeige.
    • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
    • Sie erhalten eine Anzeigebestätigung und einen Kostenbescheid
       

    Fristen

    Antragsfrist: 2 Wochen (Vor dem Feuerwerk)

    Antragsfrist: 4 Wochen (Vor dem Feuerwerk, wenn in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen)

    Kosten

    Gebühr ab 60.00 EUR bis 800.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die Kontrolle von Feuerwerken sind in Hessen auch die Regierungspräsidien zuständig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales am 01.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2024

    Stichwörter

    Kategorie F4, Pyrotechnik, Feuerwerk, Anzeige, Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz, § 23 Absatz 3, Erste SprengV, Feuerwerkskörper, Kategorie F3, Sprengstoffgesetz, SprengG, Sprengstoff, Großfeuerwerk

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English