Bestattung Anmeldung

    Bestattung

    Beschreibung

    Bei einem Todesfall haben Sie als Angehöriger die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen, der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt. Der Ärztin oder dem Arzt müssen Sie das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

    Der Todesfall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist, anzuzeigen. Dabei ist der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheines abzugeben (siehe auch Sterbeurkunde). Als Angehöriger haben Sie die Bestattung zu veranlassen, die frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden soll. Es gibt die Möglichkeit der Erd-, Feuer- oder Seebestattung. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen Sie als Angehöriger die Bestattungsart.

    Sorgepflichtige Angehörige
    Sorgepflichtige Angehörige sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.

    Hinweise für Kirchhain: Friedhofswesen

    Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung im Andenken der Verstorbenen und der Pflege der Gräber. Sie sind die letzte Ruhestätten in pietätvoller und ansprechender Umgebung. Das würdevolle Erscheinungsbild eines Friedhofes wird durch die individuelle Grabpflege und Grabgestaltung, welche auch die persönliche Verbundenheit mit dem Verstorbenen ausdrückt, unterstrichen.

    Übersicht und Verwaltung der Friedhöfe in der Stadt Kirchhain

    In der Stadt Kirchhain gibt es insgesamt 13 Friedhöfe, zum einen den Friedhof in der Kernstadt, zum anderen die 12 Friedhöfe auf den Stadtteilen. Die Verwaltung der folgenden Friedhöfe obliegt dem Magistrat:

    - Kirchhain-Kernstadt,

    - Kirchhain-Anzefahr,

    - Kirchhain-Emsdorf,

    - Kirchhain-Himmelsberg,

    - Kirchhain-Sindersfeld,

    - Kirchhain-Stausebach.

    Die nachfolgend aufgeführten Friedhöfe werden von den jeweiligen Kirchengemeinden verwaltet, die hierzu Friedhofsausschüsse gebildet haben:

    - Kirchhain-Betziesdorf,

    - Kirchhain-Burgholz,

    - Kirchhain-Großseelheim,

    - Kirchhain-Kleinseelheim,

    - Kirchhain-Langenstein,

    - Kirchhain-Niederwald,

    - Kirchhain-Schönbach.

    Die unter kirchlicher Verwaltung stehenden Friedhöfe haben eigene Gebührenordnungen. Bei Fragen stehen Ihnen die Pfarrerinnen und Pfarrer zur Verfügung.

    Überführung zu städt. und kirchl. Friedhöfen sowie ins Ausland und Aufbewahrung von Verstorbenen

    Die Bestattungsunternehmen sorgen für das ordnungsgemäße Einsargen, die Überführung zu einem städt. / kirchl. Friedhof sowie für das Aufbahren der / des Verstorbenen. Sie erledigen - wie bereits erwähnt - auch alle anderen Formalitäten in Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten. Sie legen im Einvernehmen mit den Angehörigen den Ablauf der Beerdigung mit der örtlichen Friedhofsverwaltung fest.

    Bestattungsarten

    Auf den Friedhöfen der Stadt Kirchhain stehen verschiedene Grabarten zur Verfügung:

    - Reihengrabstätten,

    - Wahlgrabstätten,

    - Urnengrabstätten,

    - Rasen-Urnengräber,

    - Anonyme Urnengräber,

    - Kindergräber.

    Reihengrabstätten (Einzelgrabstellen) werden nach der Reihe belegt und für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) der zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Diese Reihengrabfelder werden durch die Friedhofsverwaltung gesondert ausgewiesen.

    Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen sowie Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Als Wahlgrabstätten werden generell die mehrstelligen Grabstellen bezeichnet. Aber auch Einzelgräber können Wahlgrabstellen sein, wenn die angehörigen sich eine bestimmte Grabfläche auf dem Friedhof aussuchen. Andere Wahlgrabarten sind Doppel-, Tief- und Urnen-Familiengräber.

    Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann in der Regel auf Antrag um 10 Jahre einmalig verlängert werden. Die Nutzungszeit und Ruhezeit müssen immer identisch sein, d.h. bei einer späteren weiteren Beisetzung in eine Wahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, damit die Ruhezeiten eingehalten werden.

    In einer Urnen-Familiengrabstätte können bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. In einer Grabstelle für Erdbestattungen (ausgenommen sind die Einzel-Reihengräber) können neben einem Sarg bis zu 8 Urnen beigesetzt werden.

    In Rasen-Urnengräber und anonymen Urnengrabstellen kann max. 1 Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

    Für die Urnen-Rasengräber steht ein gesondertes Feld auf dem Friedhof in Kirchhain zur Verfügung. In diesem Bereich ist ein zentraler Gedenkstein aufgebaut. An diesem werden Namensschilder, die an die hier beigesetzten Verstorbenen erinnern, angebracht.

    Nicht auf allen Friedhöfen der Stadt Kirchhain stehen alle Bestattungsarten zur Verfügung.

    Aufbewahrung, Trauerhalle

    Die Verstorbenen werden in den hierfür vorgesehenen Räumen der Friedhöfe im Einvernehmen mit den Angehörigen aufgebahrt. Auf einigen städt. Friedhöfen stehen den Angehörigen bis zum Beginn der Trauerfeier Aufenthaltsräume zur Verfügung. Einige städt. und kirchl. Friedhöfe haben zudem eine Trauerhalle.

    Kranz- und Blumespenden können direkt zur jeweiligen Friedhofskapelle / Trauerhalle geschickt werden. Diese können dann gemeinsam mit dem Sarg zur Trauerfeier in der Friedhofskapelle in würdevoller Art und Weise aufgebahrt werden. Für die Ausgestaltung der Friedhofskapelle kann von den Angehörigen eine Gärtnerei beauftragt werden. Nach Beendigung der Trauerzeremonie wird dann der Blumen- und Kranzschmuck von dem Bestattungsinstitut an die Grabstelle gebracht.

    Gärtnerische Gestaltung und Pflege der Gräber

    Für die Gestaltung, Instandhaltung und Pflege der Wege, Bäume und Hecken auf den Friedhöfen ist die jeweilige Friedhofsverwaltung zuständig. Für die gärtnerische Gestaltung und Pflege der Gräber sind die Grabnutzungsberechtigten verantwortlich. Sie haben gemäß den satzungsmäßigen Bestimmungen die Gräber in friedhofswürdiger art und Weise instand zu halten. Auch darf von den Grabstellen keine negative Beeinträchtigung für die Wege und Nachbargrabstellen ausgehen. Die Anpflanzungen dürfen nicht über die Grabeinfassungen hinauswachsen.

    Ist den Nutzungsberechtigten eine regelmäßige Grabpflege nicht möglich, können sie eine Gärtnerei mit der Pflege beauftragen. Die Stadt Kirchhain bietet keine Dienstleistung in Sachen Grabpflege an.

    Zu der gärtnerischen Gestaltung von Gräbern sind die allgemeinen Gestaltungsvorschriften bzw. bei bestimmten Grabfeldern die dafür erlassenen besonderen Gestaltungsvorschriften zu beachten. Auskunft über Einzelheiten gibt die Friedhofsverwaltung.

    Grabmale

    Für die Gestaltung und das Aufstellen von Grabmalen bestehen Vorschriften, die die Form, das Material, die Größe, die Bearbeitung und die Beschriftung von Grabmalen regeln. Für die besonderen Gestaltungsvorschriften gelten erweiterte Vorschriften. Die Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzerrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind. Diese Richtlinie ist Bestandteil der Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft (VSG 4.7).

    Diese Richtlinien und Vorschriften sind in der Regel den Steinmetzbetrieben bekannt. Nur diese dürfen mit Zulassung der Friedhofsverwaltung Grabmale und Einfassungen aufstellen. Die von den Nutzungsberechtigten beauftragten Frimen reichen die erforderlichen Anträge für die Aufstellung und / oder Änderung von Grabmalen und Grabeinfassungen in zweifacher Ausfertigung bei der Friedhofsverwaltung ein.

    Gemäß den Bestimmungen des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes dürfen Leichen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpass befördert werden. Soll eine Leiche im Ausland beerdigt werden, so ist bei der Friedhofsverwaltung ein Leichenpass zur Beförderung zu beantragen. Zuständig für die Erteilung des Leichenpasses ist der Gemeindevorstand des Sterbeorts.

    Zulassung von Gewerbetreibenden

    Steinmetzbetriebe, Gärtnereien, Bestatter, etc. benötigen eine Zulassung der Friedhofsverwaltung, um gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen der Stadt Kirchhain durchführen zu dürfen. Diese Zulassungen werden auf Antrag für max. 4 Jahre ausgestellt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    • Für die Durchführung der Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt.
    • Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
    • Für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll.
    • Für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.

    Wichtiger Hinweis

    Im Allgemeinen beauftragen die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung. Dieses kann auch die Sterbeanzeige beim Standesamt sowie die weiteren Behördengänge für Sie erledigen.

    Hinweise für Kirchhain: Friedhofswesen

    Hinweise und Auskünfte

    Neben den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen sind für die Benutzung der städtischen Friedhöfe sind Satzung und die Gebührenordnung der Stadt Kirchhain in der jeweiligen gültigen Fassung maßgebend.

    Für die unter kirchlicher Verwaltung stehenden Friedhöfe sind die jeweiligen örtlichen Friedhofssatzungen und Gebührenordnungen maßgebend.

    Auskünfte in Friedhofsangelegenheiten erteilt der

    Fachbereich 3 "Sicherheit und Ordnung"

    Fachdienst 32 Allgemeine Ordnungsverwaltung

    Am Markt 6 / 8, 3. OG

    35274 Kirchhain

    Tel.: 06422 / 808-144 o. -158

    Fax: 06422 / 808-111

    E-Mail: g.nahrgang@kirchhain.de

    y.weber@kirchhain.de

    Ansprechpartner

    Stadt Kirchhain

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 1

    35274 Kirchhain

    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Gebührenpflichtig

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag und Donnerstag: 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06422 808-0

    Telefax: 06422 808-102

    E-Mail: magistrat@kirchhain.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kirchhain: Friedhofswesen

    Friedhofsgebührenordnung der Stadt Kirchhain https://kirchhain.de/ortsrecht_db/pdf/60-111.pdf

    Kosten

    Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Bestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 12,00 Euro und 48,00 Euro an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Stichwörter

    Bestatter, Beisetzung, Bestattungen, Todesfall, Tod, Begräbnis, Beerdigung, Bestattung, Sterben, Verstorben

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de