Gewerbe AnmeldungOnline erledigen

    Gewerbe anmelden

    Beschreibung

    Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei

    • Neuerrichtung eines Betriebs,
    • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
    • Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
    • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
    • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
    • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

    Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.

    • Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.
      Ausgenommen sind unter anderem:
    • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
    • Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
    • Erziehung von Kindern gegen Entgelt
    • Unterrichtswesen

    Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

    Hinweise für Kirchhain: Gewerbeanmeldung

    Gewerbe (Gewerberecht)

    Die allgemeinen gewerberechtlichen Bestimmungen für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit finden sich in der Gewerbeordnung (GewO) wieder. Bei der Gewerbeordnung handelt es sich um eine bundesgesetzliche Vorschrift, die somit für das ganze Bundesgebiet gilt. Die Gewerbeordnung umfasst das stehende Gewerbe (§ 14), das Reisegewerbe (§ 55 ff.) sowie das Marktgewerbe (§ 64 ff.).

    Es ist darüber hinaus zwischen erlaubnisfreien, überwachungsbedürftigen (§ 38) und genehmigungspflichtigen (erlaubnispflichtigen) Gewerbe zu unterscheiden.

    Dem § 14 GewO ist hier besondere Beachtung zu widmen, da dieser die grundsätzliche Anzeigepflicht einer gewerblichen Tätigkeit regelt.

    Gewerbeanmeldung, -ummeldung, -abmeldung

    (Das entsprechende Formular (Gewerbeanmeldung) haben wir am Ende der Seite zum Download und Ausdruck bereitgestellt)

    Gemäß § 14 Gewerbeordnung muss derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.

    Das gleiche gilt, wenn

    1. der Betrieb verlegt wird,
    2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der allgemeinen Art nicht geschäftsüblich sind, oder
    3. der Betrieb aufgegeben wird.

    Für die entsprechende Anzeige (Gewerbean, -um, oder -abmeldung) sind die jeweiligen amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke sind jeweils vollständig und gut lesbar auszufüllen, und zu unterschreiben.

    Die Gewerbeanzeige ist in der Regel beim Gewerbeamt persönlich zu erstatten.

    Bringen Sie hierzu bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass und falls Sie ausländische/r Staatsbürger/in sind zusätzlich noch die Aufenthaltserlaubnis mit. Falls es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt, bringen Sie bitte zudem auch die entsprechende Erlaubnis mit, sofern diese bereits erteilt ist.

    Die Gewerbeanmeldung hat grundsätzlich unverzüglich mit Beginn der Tätigkeit zu erfolgen. Das gleiche gilt für die Gewerbeum- und abmeldung.

    Sollten Sie es versäumen, Ihre Gewerbemeldung rechtzeitig zu erstatten, haben Sie mit entsprechenden Verwarn- bzw. Bußgeldern zu rechnen.

    Für die jeweilige Anzeige haben wir am Ende dieser Seite für Sie die Vordrucke zum Download und Ausdruck bereitgestellt. Die Formulare sind jeweils vollständig und gut lesbar auszufüllen, sowie zu unterschreiben.

    Die ausgefüllte Gewerbemeldung, sowie sonstige benötigte Unterlagen können Sie dann entweder persönlich zu unseren Sprechzeiten in unserem Dienstgebäude abgeben, per Post an uns senden oder aber als Fax uns zukommen lassen.

    Bei Fragen zur Gewerbean-, -ab, -ummeldungen oder zu evtl. erforderlichen Unterlagen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter/innen im Fachbereich 3 "Sicherheit und Ordnung". Hierdurch können unnötige Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens vermieden werden.

    Sollten Sie eine Bescheinigung über Ihre jeweilige Gewerbemeldung benötigen, den sog. Gewerbeschein, teilen Sie uns dies bei der Erstattung der Anzeige mit (s. auch Hinweise zum Gewerbeschein).

    Gewerbeschein

    Wichtiger Hinweis zur schriftlichen Empfangsbestätigung (Gewerbeschein)

    - § 15 (1) Gewerbeordnung -

    Eine schriftliche Bestätigung der Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO kann nur in Form einer gebührenpflichtigen Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO erfolgen. Die Gebühr für die Empfangsbestätigung beträgt für jede Bescheinigung 22,00 € und kann wie folgt entrichtet werden:

    a) Durch Bareinzahlung bei unserem Bürgerbüro,

    b) Durch Bareinzahlung bei unserer Stadtkasse,

    c) Durch Überweisung mittels einen von uns vorgefertigten Überweisungsträgers.

    Online-Dienst

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung. Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt  werden.

    Ansprechpartner

    32.5 Gewerbeüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 6/8

    35274 Kirchhain

    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Gebührenpflichtig

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag und Donnerstag: 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06422 808-142

    Telefax: 06422 808-111

    E-Mail: g.schneider@kirchhain.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
    • Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass )
    • bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
    • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
    • Zustimmungserklärung Gesellschafter
    • Beiblatt Vertretungsberechtigte

    Formulare

    Voraussetzungen

    Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:

    • Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
    • Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
    • KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
    • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

    Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.

    Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

    Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular "Gewerbe-Anmeldung" (GewA 1) .

    Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.

    Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten "Gewerbeschein"), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.

    Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

    Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

    Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

    Fristen

    Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
    • Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Hinweise für Kirchhain

    Für die Erteilung einer Gewerbebescheinigung (auf Wunsch) gemäß § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) wird eine Gebühr in Höhe von 22,00 € fällig.: Gebühr 22.00 EUR

    Weitere Informationen

    Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

    Was ist ein Gewerbe:

    Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

    Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) am 02.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Laden, Gewerbe, Fabrik, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbetreibender, Anmeldung, gewerbeanmelden, Kleingewerbeanmeldung, Gewrbe, Geschäftsanmeldung, Unternehmensanmeldung, Gewerbeanzeige, Produktionsstätte, Erlaubnispflichtige Gewerbe, Untersagung Gewerbe, Zulassung Gewerbe, Betriebsanmeldung, Gewerbebetrieb, Unternehmen, Gewerbemeldung, Reisegewerbe, Geschäft, Betrieb, Gewerbe anmeldung, Gewerbe anmelden, Gewerbeschein, Wirtschaftserlaubnis, Firmenanmeldung, Gewerbeangelegenheit, Gewerbeuntersagung, Ordnungsamt

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de