Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft
Sie können eine Melderegisterauskunft zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten.
Beschreibung
Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Die Auskunft umfasst im Wesentlichen:
- die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
- die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen, sowie
- die Zwecke und die Rechtsgrundlagen
- der Speicherung sowie
- der regelmäßigen Datenübermittlungen.
Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft sowohl über
- die Arten der übermittelten Daten
als auch ihre Empfänger erhaltensowie im Übrigen die in Art. 15 Abs. 1 Buchstaben a - h der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU DS-GVO) genannten Informationen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Meldebehörde Ihres Wohnortes
Zuständigkeit
Meldebehörde Ihres Wohnortes
Ansprechpartner
FD Pass- und Meldewesen
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: direkt vor dem Rathaus
Anzahl der Stellplätze: 50
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: direkt vor dem Rathaus
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Marktplatz
Linien:- Bus: Linie RMV
- Haltestelle: Marktplatz
Linien:- Bus: Linie RMV
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00-12:00 Uhr
Di. 08:00-12:00 Uhr, 14:00-16:00 Uhr
Mi. 08:00-12:00 Uhr
Do. 08:00-12:00 Uhr, 14:00-18:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Kontakt
Telefax: 06462 201-118
Kontaktperson
Frau Doreen Steidl
Telefon Festnetz: 06462 201231
E-Mail: d.steidl@gladenbach.de
Herr Holger Weiß
Telefon Festnetz: 06462 201233
E-Mail: h.weiss@gladenbach.de
Herr Noah Stellner
Internet
erforderliche Unterlagen
Identitätsnachweis
Formulare
In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.
Voraussetzungen
- Registrierung bei der Meldebehörde des Wohnortes.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Ziffer 10 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Fristen
Datenübermittlungen über ein automatisierten Abrufverfahren oder die Daten der automatisierten einfachen Melderegisterauskunft werden nach mindestens 12 Monaten, spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht.
Kosten
Gemäß Art. 15 Abs. 3 EU DS-GVO stellt der Verantwortliche, hier: die Meldebehörde eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann sie ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.
Hinweise (Besonderheiten)
In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Auskunft über gespeicherte Daten verweigert werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS), Referat II 8 am 10.12.2020