Gaststättengewerbe GestattungOnline erledigen

    Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass

    Beschreibung

    Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.

    In der Anzeige sind

    • der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
    • Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
    • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
    • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

    anzugeben.

    Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

    Online-Dienst

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde der betroffenen Gemeinde bzw. Stadt.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.

    Ansprechpartner

    Stadt Biedenkopf, FB III - Gewerbeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hainstraße 63

    35216 Biedenkopf

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 und 14:00 - 15:30 Dienstag 08:30 - 12:30 Mittwoch 08:30 - 12:30 und 14:00 - 18:00 Donnerstag 08:30 - 12:30 Freitag 08:30 - 12:30

    Kontakt

    Telefon: 06461 704-135

    Telefax: 06461 704-105

    E-Mail: gewerbeamt@biedenkopf.de

    Kontaktperson

    Formulare

    Anzeige eines vorübergehenden Betriebs eines Gaststättengewerbes gem. § 6 HGastG [Stadt Biedenkopf]

    Stichwörter

    Fundbüro

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Formulare

    Hinweise für Biedenkopf: Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass

    Stadt Biedenkopf:
    Informationen zur Anzeige einer Veranstaltung für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes gemäß § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)

    Am 1. Mai 2012 ist das neue Hessische Gaststättengesetz in Kraft getreten.
    Vereine und andere Organisationen, die z. B. ein Fest, eine Kirmes, eine Bratpartie, eine sportliche oder kulturelle Veranstaltung oder dergleichen durchführen wollen und beabsichtigen, alkoholfreie und/oder alkoholische Getränke und/oder Speisen zu verkaufen, haben danach die Pflicht, diese Veranstaltung (vorübergehendes Gaststättengewerbe) anzuzeigen.
    Diese Anzeige ist spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Magistrat der Stadt Biedenkopf, Hainstr. 63, einzureichen.
    Die Anzeige muss folgende Angabe enthalten:

    • Name, Vorname, Wohnanschrift des Veranstalters
    • Ort, Anlass, Zeitraum und erwartete Besucherzahl der geplanten Veranstaltung
    • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke

    Zur Vereinfachung kann das Formular zur Anzeige einer Veranstaltung herunter geladen und uns ausgefüllt und unterschrieben vorlegt werden.
    Sobald uns eine Veranstaltung angezeigt wird, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Anzeige an folgende Fachbehörden weiter zu leiten:

    • Landkreis Marburg-Biedenkopf, Fachdienst Bauen
    • Landkreis Marburg-Biedenkopf, Fachdienst Lebensmittelüberwachung
    • Finanzamt Marburg-Biedenkopf
    • Polizeistation Biedenkopf

    Gebühren werden nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz berechnet.
    Sollte die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig anzeigt, stellt dies nach § 12 HGastG eine Ordnungswidrigkeit dar kann und mit einer Geldbuße geahndet werden.
    FORMULAR:

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe beträgt mindestens:

    Gebühr ab 11.00 EUR bis 66.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes wird der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde, der Finanzbehörde sowie der Polizeibehörde übermittelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Mnisterium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 01.02.2013

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Musikfest, Bierzelt, vorübergehende Erlaubnis, Ausschank, Gaststätte, Gaststättengewerbe, Volksfest, Ausschankwagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English