Unterhaltsvorschuss BewilligungOnline erledigen

    Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen. 

    Beschreibung

    Sie erhalten für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss sich dabei eindeutig in Ihrem Haushalt befinden. Sie dürfen zudem keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.  

    Wenn diese Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.  Dabei gilt: Für Kindern im Alter von zwölf bis zum 18. Geburtstag wird Unterhaltsvorschuss nur dann gezahlt, wenn Ihr Kind nicht auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist oder wenn Sie im Arbeitslosengeld II Bezug ein Brutto Monatseinkommen von mindestens EUR 600 verdienen.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nachdem Alter Ihres Kindes. Ab dem 01. Januar 2023 gelten folgende Beträge:

    • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 187 Euro monatlich
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 252 Euro monatlich
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 338 Euro monatlich

    Hinweise für Marburg-Biedenkopf: Unterhaltsvorschuss (IES:Marburg-Biedenkopf)

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    zuständige Stelle

    Unterhaltsvorschussstelle der Kommune

    Zuständigkeit

    Unterhaltsvorschussstelen in den Jugendämtern der Städten und Landkreisen

    Ansprechpartner

    Organisationen Marburg-Biedenkopf - Fachdienst Unterhaltsvorschuss, Wohngeld, BAföG

    Aktuelles

    Die Aufgaben des Fachdienstes umfassen die im Unterhaltsvorschuss genannten Leistungen, die Hilfen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) und Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

    Beschreibung

    Unterhaltsvorschuss

    Mit den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) werden alleinerziehende Elternteile unterstützt, wenn ein Kind keinen, nicht ausreichenden oder unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält.

    Wohngeld
    Guter Wohnraum ist teuer – für manche Bürger zu teuer. Deshalb gibt es das Wohngeld. Es ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Wohngeld können Mieter und Eigentümer erhalten, wenn ihre Miete bzw. Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überfordert.
    Wenn Mieter das Wohngeld erhalten, spricht man von Mietzuschuss, bei Eigentümern von selbstgenutztem Wohnraum von Lastenzuschuss.
    Wohngeld wird auf Antrag gewährt.

    Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
    Bildung und Ausbildung sind heute wichtiger denn je. Ziel ist, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu bieten, unabhängig von der sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die den eigenen Fähigkeiten und Interessen entspricht. Eine gute Ausbildung als Grundlage für den Start ins Berufsleben soll nicht an den fehlenden finanziellen Mitteln des jungen Menschen und seiner Familie scheitern.
    Im Fachdienst Soziales werden alle Anträge auf Schüler-BAföG aus dem gesamten Landkreis Marburg-Biedenkopf einschließlich der Stadt Marburg bearbeitet.

    Adresse

    Hausanschrift

    Im Lichtenholz 60

    35043 Marburg

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung.
    Bitte beachten Sie etwaige Ausnahmen innerhalb einzelner Bereiche bzw. bei bestimmten Leistungen der Kreisverwaltung.
    Für Leistungen der Kfz-Zulassungs- und der Fahrerlaubnisbehörde steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung. 

    Kontaktperson

    • Frau Neslihan Demirbas
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: N - null, P - R
    • Frau Jaqueline Hofmann
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: A - B
    • Herr Marius Kaschmirek
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: F - J
    • Frau Nicole Kurras
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: Kb - Kz
    • Herr Jan-Patrick Wismar
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: L - M, O - null
    • Frau Meral Benian
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: W - Z

    Internet

    Formulare

    Merkblatt Unterhaltsvorschuss inkl. Datenschutzinformationen | gültig ab 14.10.2022 (PDF)

    Weitere Informationen

    Buslinien: Linie 2, 3 und 13 (H Schubertstraße) Linie 6 und Bus MR-81 (H Kreishaus A1) Linie 6 (H Kreishaus B2) Linie MR-80 (H Kreishaus B4)

    Version

    Technisch geändert am 22.09.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Organisationen Marburg-Biedenkopf - Fachteam Unterhaltsvorschuss

    Aktuelles

    Beschreibung

    Adresse

    Hausanschrift

    Im Lichtenholz 60

    35043 Marburg

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung.
    Bitte beachten Sie etwaige Ausnahmen innerhalb einzelner Bereiche bzw. bei bestimmten Leistungen der Kreisverwaltung.
    Für Leistungen der Kfz-Zulassungs- und der Fahrerlaubnisbehörde steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung. 

    Kontaktperson

    • Herr Marius Kaschmirek
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: F - J
    • Frau Neslihan Demirbas
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: N - null, P - R
    • Frau Jaqueline Hofmann
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: A - B
    • Frau Nicole Kurras
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: Kb - Kz
    • Herr Jan-Patrick Wismar
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: L - M, O - null
    • Frau Meral Benian
      Zuständig für
      • Personen, deren Nachname beginnt mit: W - Z

    Internet

    Formulare

    Merkblatt Unterhaltsvorschuss inkl. Datenschutzinformationen | gültig ab 14.10.2022 (PDF)

    Weitere Informationen

    Buslinien: Linie 2, 3 und 13 (H Schubertstraße) Linie 6 und Bus MR-81 (H Kreishaus A1) Linie 6 (H Kreishaus B2) Linie MR-80 (H Kreishaus B4)

    Version

    Technisch geändert am 20.09.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich:

    o    Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde Ihres Kindes oder Auszug aus dem Familienbuch, ggf. gleichwertiger Nachweis
    o    Nachweis über ggf. erfolgte Namensänderungen Ihres Kindes
    o    Meldebescheinigung Ihres Kindes
    o    Aufenthaltserlaubnis (sofern Nicht-EU-Angehörige)
    o    Schul-Ausbildungsbescheinigung Ihres Kindes, sofern Ihr Kind 15 Jahre oder älter ist
    o    Ggf. Einkommensnachweis Ihres Kindes, ggf. auch über Halbwaisenbezüge o. ä.
    o    Ggf. Nachweis über den SGB II-/SGB XII-Bezug
    o    Ggf. Scheidungsurteil
    o    Ggf. Nachweis der Vaterschaft (sofern sich dies nicht aus der Geburtsurkunde ergibt)
    o    Ggf. Nachweis laufendes Vaterschafts- oder Anfechtungsverfahren
    o    Ggf. Sterbeurkunde des anderen Elternteils oder gleichwertiger Nachweis
    o    Ggf. Aufenthaltsnachweise des anderen Elternteils (sofern im Krankenhaus, Heil- oder Pflegeanstalt, Haft)
    o    Ggf. Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Urteil) für Ihr Kind
    o    Ggf. Nachweis der Unterhaltszahlungen für Ihr Kind, z. B. Kontoauszüge
    o    Ggf. Nachweis über Bemühungen (eines Rechtsanwalts) zur Unterhaltsgeltendmachung

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich  : Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
     

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

    o    Sie und Ihr Kind leben zusammen in Deutschland.
    o    Sie erziehen Ihr Kind alleine und der Lebensmittelpunkt Ihres Kind liegt eindeutig in Ihrem Haushalt.
    o    Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder unvollständigen Unterhalt.
    o    Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es nicht auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist oder wenn Sie im Arbeitslosegeld II Bezug eigene Einkünfte von mindestens EUR 600 brutto monatlich verdienen.
    o    Wenn Ihr Kind keine deutsche Staatsbürgershaft besitzt, kann es bei bestimmten Aufenthaltstiteln auch Unterhaltsvorschuss erhalten.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Frist: 1 Monat)

    Verfahrensablauf

    Sie können Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. Eine elektronische Antragstellung ist möglich, wenn die Behörde ein entsprechendes Online-Verfahren bereitstellt.
    Die zusätzlich zum Antragsformular erforderlichen Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig.

    Nach Eingang des Antrags prüft die Unterhaltsvorschussstelle, ob ein Anspruch besteht. Über die Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid von der Unterhaltsvorschussstelle. 
     
    Sie sind verpflichtet, Auskünfte die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle alle Änderungen in den Verhältnissen sofort mitteilen.

    Fristen

    Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, sofern sich Ihr Kind oder Sie nachweislich um Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils bemüht haben.     

    Bearbeitungsdauer

     Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig von der aktuellen Personal- und Arbeitssituation der Unterhaltsvorschussstelle.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Informationsbroschüre zum Unterhaltsvorschuss auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

    Es gibt folgende Hinweise:     
        Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 18 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
        Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die
    Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken
     

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Unterhalt Kind, Unterhaltsvorschuss, UVG, Kinder, Alleinerziehende, Unterhaltsvorschussstelle, Anspruch Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltssicherung, Unterhalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English