Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Bewilligung

    Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Bewilligung

    Beschreibung

    Wenn Sie in Deutschland infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs, zum Beispiel einer Körperverletzung, einen gesundheitlichen Schaden erleiden, können Sie auf Antrag Leistungen im Hinblick auf diesen gesundheitlichen Schaden erhalten.

    In Betracht kommen Leistungen zur

    • Heil- und Krankenbehandlung,
    • fürsorgerische Leistungen
    • Renten- und
    • weitere Geldleistungen.

    Diese Leistungen orientieren sich am Grad der Folgen Ihrer gesundheitlichen Schädigung (Grad der Schädigungsfolgen) und an Ihrem Bedarf.

    Vermögensschäden oder immaterielle Schäden werden nicht ausgeglichen. Dies gilt auch für selbst verursachte Schädigungen (z. B. wenn Sie eine Schlägerei angefangen haben.

    Ihnen können Leistungen versagt werden, wenn Sie als geschädigte Person nicht zur Aufklärung beitragen, etwa wenn Sie keine Anzeige erstatten.

    zuständige Stelle

    Ansprechpartner

    Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen

    Adresse

    Hausanschrift

    Südanlage 14 A

    35390 Gießen

    Postanschrift

    Postfach 101052

    35340 Gießen

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten:
    Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
    Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 0641 7936-0

    Telefax: 0641 7936-117

    E-Mail: postmaster@havs-gie.hessen.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Die Hotline ist montags bis donnerstags von 08:00 bis 15:30 Uhr und freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr unter der Nummer 01802358376 (0,06 Euro/pro Anruf aus dem Festnetz im Land Hessen) errreichbar.

    Version

    Technisch geändert am 03.04.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag
    • falls vorhanden: Nachweise über die Gewalttat (z. B. Kopie Polizeiprotokoll / Strafanzeige), Nachweis über Gesundheitsschädigung (Arztbericht)

    Formulare

    Richten Sie den Antrag bitte direkt an die örtlich zuständige Behörde. Eine Liste finden Sie ebenfalls unter der genannten Verlinkung.

    Voraussetzungen

    • Sie sind Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs in Deutschland oder Hinterbliebener einer hierdurch getöteten Person
    • Sie können den tätlichen Angriff nachweisen
    • Ihre Gesundheitsschädigung ist auf diesen Angriff zurückzuführen
    • die gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung dauern an

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie stellen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Entschädigung für Opfer von Gewalttaten. Die zuständige Stelle informiert Sie über gegebenenfalls vorzulegenden Unterlagen. Sie prüft Ihren Fall und teilt Ihnen mit, ob und welche Hilfen Sie erhalten.

    Fristen

    keine

    Sie sollten schnellstmöglich einen Antrag stellen, um die Ermittlungen nach der Tat zu vereinfachen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Opferentschädigungsgesetz erfasst nur Schädigungen aufgrund von Gewalttaten im Inland. Gesundheitsschädigungen, die Sie durch Erlebnisse in anderen Ländern erlitten haben, sind -mit Ausnahmen- nicht erfasst.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 17.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Ausländer, tätlicher Angriff, Flüchtling, Ausgleich im Strafverfahren, Finanzielle Hilfen (Gewaltopfer), Schadensausgleich, Asylbewerber

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de