Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Beschreibung
Bedürftige Asylsuchende erhalten unmittelbar Leistungen für Unterkunft, Ernährung, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für den Haushalt (notwendiger Bedarf). Hinzu kommen Leistungen bei Schwangerschaft, Krankheit und ggf. bei anderen möglichen Lebenssituationen mit erhöhtem finanziellen Bedarf. Des Weiteren erhalten Asylsuchende Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf, sog. Taschengeld).
Das regelt § 3 AsylbLG und unterscheidet dabei zwischen der Phase, in der Asylsuchende in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes und derjenigen, in der sie in Kommunen untergebracht sind.
§ 3 Abs. 1 AsylbLG: Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung wird der notwendige Bedarf in Form von Sachleistungen gedeckt. Der notwendige persönliche Bedarf soll ebenfalls soweit wie möglich durch Sachleistungen gedeckt werden.
§ 3 Abs. 2 AsylbLG: Bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung in den Kommunen wird der notwendige Bedarf in der Regel durch Geldleistungen gedeckt - das hängt von der jeweiligen Kommune ab. Der notwendige persönliche Bedarf wird als Geldleistung erbracht. Der Vorrang von Sachleistungen besteht nicht mehr.
Die Höhe der Geldsätze und der Wert der Sachleistungen orientieren sich überwiegend an den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe und den Leistungen für Arbeitslosengeld Il Empfänger (SGB II und XII) und werden wie diese nach einem Verfassungsgerichtsurteil regelmäßig angepasst.
Nach Ablauf von 18 Monaten des Aufenthalts stehen Asylsuchenden grundsätzlich dieselben Leistungen wie Sozialhilfeempfängern nach dem SGB XII zu - sie werden "Analogleistungen" genannt, weil sie den Leistungen des SGB XII entsprechen, also analog zu diesen sind.
Zu beachten ist jedoch, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufgebraucht werden müssen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig sind in Hessen die Landkreise und kreisfreien Städte. Bitte informieren Sie sich vor Ort, welche Behörde im Einzelfall zuständig ist (im Regelfall die Sozialbehörde).
Hinweise für Limburg-Weilburg: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Die Zuständigkeiten im Bereich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gliedern sich nach den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens. Aus der nachfolgenden Tabelle können Sie den für Sie zuständigen Mitarbeiter ermitteln.
Sachbearbeiter
Zuständigkeiten
Christine Heiland
- A
Diana Leber
- B - G
- I
- J
Sonja Reusch
- H
- K
- L
Dennis Thiel
- M
- N
Daniel Sehr
- O - Z
Ralf Nickel
- Krankenhilfe
Nikolaus Jung
- Rückwirkende Gebührenbescheide
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Fachdienst Migration und Integration
Adresse
Postanschrift
Gartenstraße 1
Postfach
65549 Limburg a. d. Lahn
Postanschrift
Limburger Straße 8 - 10
Postfach
35781 Weilburg
Kontakt
Telefon: 06431 296-524
Telefax: 06431 296-517
E-Mail: 51.50@limburg-weilburg.de
Kontaktperson
Frau Christina Heiland
Herr Nikolaus Jung
Postanschrift
Gartenstraße 1
65549 Limburg a. d. Lahn
Telefon Festnetz: 06431 296-514
E-Mail: 51.51@limburg-weilburg.de
Frau Diana Leber
Frau Sonja Reusch
Formulare
Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Sachgebiet Unterbringung, Leistungen für Asylbewerber
Adresse
Postanschrift
Gartenstraße 1
Postfach
65549 Limburg a. d. Lahn
Kontakt
E-Mail: 51.51@limburg-weilburg.de
Formulare
Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Gemeinde Weinbach
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 15:00 - 19:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06471 9430-0
Telefax: 06471 9430-23
E-Mail: info@weinbach.de
Internet
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
erforderliche Unterlagen
Bitte bringen Sie Ihr jeweilig aktuelles Dokument der Ausländerbehörde bzw. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit.
Voraussetzungen
Folgende Personen sind grundsätzlich berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beziehen:
Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer
Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr
vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind,
ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
Rechtsgrundlage(n)
- http://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/index.html
- http://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/index.html
- http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/index.html
- http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/index.html
Rechtsbehelf
Gegen ablehnende Bescheide stehen Widerspruch und Klage zur Verfügung.
Verfahrensablauf
Eine Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde ist zwingend erforderlich.
Fristen
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 19.10.2016
Stichwörter
Behandlungsscheine, Migration, Flüchtlinge, Einbürgerung, Asyl, Einwanderung, Nebenkosten, Flüchtlingsangelegenheiten