Unterbringung psychisch Kranker Anordnung

    Psychiatrische Einrichtung (geschlossen) - Unterbringung

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Beschreibung

    Menschen, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden, können zwangsweise in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung eingewiesen werden, wenn von ihnen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für sich selbst oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.

    Aus ethischen, medizinischen und rechtlichen Gründen wird versucht, einer Anwendung von Zwang möglichst vorzubeugen und ihn, wann immer möglich, zu vermeiden. Wenn dies ohne Gefährdung von Leib und Leben des Betroffenen oder von Dritten nicht möglich ist,  muss die Zwangsmaßnahme so schonend und so sicher wie möglich gestaltet werden. Betroffene dürfen nicht unnötig belastet und traumatisiert werden.

    Gleiches gilt für die oft mit einer Unterbringungsmaßnahme einhergehende Behandlung mit Medikamenten. Da diese besonders stark erschüttern und manchmal auch traumatisieren kann, wird sie nur eingesetzt, soweit und solange sie zwingend notwendig ist und keine Möglichkeit besteht, Selbst- oder Fremdgefährdung anders zu beheben.

    Jede Unterbringungsmaßnahme muss spätestens nach Ablauf von 24 Stunden durch einen Richter überprüft werden. Hierzu muss die untergebrachte Person von einem Richter persönlich angehört werden.  Die behandelnden Ärzte haben zum Grund und zur erforderlichen Dauer der Maßnahme ein psychiatrisches Fachgutachten vorzulegen. Für die Wahrnehmung ihrer Rechte wird der untergebrachten Person vom Gericht von Amts wegen ein Verfahrenspfleger bestellt. Gegen Unterbringungsbeschlüsse des Gerichts steht der Rechtsweg offen.

    Zuständigkeit

    In Eilfällen sind die örtlichen Polizeibehörden zuständig.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Weinbach

    Adresse

    Hausanschrift

    Elkerhäuser Straße 17

    35796 Weinbach

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag 07:00 - 12:00 Uhr
    Mittwoch 15:00 - 19:00 Uhr
    Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
    Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06471 9430-0

    Telefax: 06471 9430-23

    E-Mail: info@weinbach.de

    Internet

    Weitere Informationen

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    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme ist im Hessischen Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten und in §§ 70 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 08.11.2016

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Einweisung, Nervenklinik, Psychiatrische Klinik, Unterbringungen in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen, Psyche, Zwangseinweisung, Nervenheilanstalt, Psychiatrie, Orientierungslosigkeit, Geisteskrankheit, nervenkrank, Verwirrtheit, Irrenanstalt, Tobsuchtsanfall, Klapsmühle, Gesundheitsdienst, Klapse, Neurologie

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English