Rechtliche Betreuung einrichten

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Beschreibung

    Ist ein Mensch wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, benötigt er einen rechtlichen Betreuer, der für ihn handelt und ihn vertritt. Dies kann eine nahestehende Person sein (Ehepartner, Kind, Freund/in) aber auch ein/e ehrenamtliche/r Helfer/in oder ein/e Berufsbetreuer/in.

    Hat die betroffene Person keine Festlegung getroffen, wer sie im Ernstfall rechtlich betreuen soll, muss das Betreuungsgericht (früher "Vormundschaftsgericht") einen Betreuer oder eine Betreuerin bestimmen.

    Wenn Sie Ihren Angehörigen gern selbst betreuen möchten, ohne dass dazu ein gerichtliches Betreuungsverfahren nötig wird, sollte Ihr Angehöriger Ihnen rechtzeitig (das heißt im Zustand der Geschäftsfähigkeit) eine sogenannte Vorsorgevollmacht erteilen. Ist der oder die Betroffene selbst nicht in der Lage, die rechtliche Betreuung zu beantragen, kann jeder Dritte bei Gericht anregen, dass eine solche eingerichtet wird (Verwandte, Sozialdienste, Ärzte/innen).

    Das Betreuungsgericht entscheidet über Art und Umfang der Betreuung. Es bestellt und entlässt die/den Betreuer/in. Bei seiner Entscheidung stützt sich das Gericht auf den eigenen unmittelbaren Eindruck (richterliche Anhörung), auf ein ärztliches Gutachten und nach Bedarf auf einen Sozialbericht der örtlichen Betreuungsbehörde (zentrale Anlaufstelle für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit rechtlichen Betreuungen beim Landratsamt, in Kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung).
     

    Zuständigkeit

    An das Betreuungsgericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, also tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat.

    Das für Ihren Ort und Ihr Anliegen zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Fachdienst Grundsatzangelegenheiten und Verwaltung

    Adresse

    Postanschrift

    Schiede 43

    Postfach

    65549 Limburg a. d. Lahn

    Kontakt

    Telefon: 06431 296-613

    Telefax: 06431 296-334

    E-Mail: 60.10@limburg-weilburg.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 25.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Betreuungsbehörde

    Beschreibung

    Betreuung

    • Wir informieren und beraten zum Thema gesetzliche Betreuung
    • Wir beraten und unterstützen gesetzliche Betreuer
    • In Zusammenarbeit mit dem Betreuungsverein für den Landekreis Limburg-Weilburg bieten wir regelmäßig Informationsveranstaltungen und Fortbildungen an

    Betreuungsgerichtshilfe

    Wir unterstützen das Betreuungsgericht:

    • Sachverhaltsaufklärung zur sozialen Situation
    • Stellungnahmen in Betreuungssachen
    • Gewinnung geeigneter gesetzlicher Betreuer
    • Unterstützung bei Verfahrenshandlungen

    Vorsorgevollmacht

    Die Vorsorgevollmacht ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfalle zu handeln. Wir informieren und beraten über Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung.

    Registrierung Berufsbetreuung

    Künftig gilt, dass sich Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer bei der für Sie zuständigen Behörde (Stammbehörde) registrieren lassen müssen. Auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein Bescheid über die Registrierung als Berufsbetreuer beziehungsweise Berufsbetreuerin erstellt. Dieser ist bundesweit gültig.

    Adresse

    Postanschrift

    Schiede 43

    Postfach

    65549 Limburg a. d. Lahn

    Kontakt

    Telefon: 06431 296-613

    Telefax: 06431 296-689

    E-Mail: betreuungsbehoerde@limburg-weilburg.de

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Weinbach

    Adresse

    Hausanschrift

    Elkerhäuser Straße 17

    35796 Weinbach

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag 07:00 - 12:00 Uhr
    Mittwoch 15:00 - 19:00 Uhr
    Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
    Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06471 9430-0

    Telefax: 06471 9430-23

    E-Mail: info@weinbach.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine
    Die Anregung sollte aber schriftlich erfolgen.
     

    Voraussetzungen

    Der oder die Betroffene ist wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, die eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Rechtsmittel

    Entscheidungen des Betreuungsgerichts können mit der Beschwerde angefochten werden.

    Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen die Entscheidung des Landgerichts kann Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden.
     

    Verfahrensablauf

    Einstweilige Anordnung

    Das beschriebene Verfahren erfordert umfassende Ermittlungen des Betreuungsgerichts und nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Häufig muss jedoch rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren per einstweiliger Anordnung eine vorläufige Betreuungsperson bestellen, eine solche entlassen oder ihren Aufgabenkreis erweitern.

    Eine solche Eilmaßnahme ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Eine einstweilige Anordnung darf nicht länger als ein Jahr bestehen.

    In besonders eiligen Fällen (Beispiel: Unterbringung der Betroffenen), kann das Betreuungsgericht selbst die nötigen Maßnahmen ergreifen, solange noch kein/e Betreuer/in bestellt ist und ihre/seine Pflichten nicht erfüllen kann.

    Siehe dazu auch die Broschüre "Betreuungsrecht" (Hessisches Ministerium der Justiz und Hessisches Ministerium für Soziales und Integration)
     

    Fristen

    • Aufhebung oder Verlängerung der Betreuerbestellung: spätestens nach 7 Jahren
    • Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts: innerhalb eines Monats
       

    Kosten

    Ab einem Vermögen der betreuten Person von mehr als 25.000,00 Euro nach Abzug aller Verbindlichkeiten:

    • Gerichtskosten im Rahmen der Betreuung (Gebühren und Auslagen, insbesondere eine Pauschale für Dokumente und Auslagen für Sachverständige)
    • 10,00 Euro pro Jahr je angefangenen 5.000,00 Euro, um die das Vermögen von 25.000,00 Euro überschritten wird für eine auf Dauer angelegte Betreuung (mindestens 200,00  Euro pro Jahr)

    Bemerkungen

    Die Betreuung darf nicht länger als notwendig dauern. Spätestens nach 7 Jahren muss das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuerbestellung entscheiden.


    Hinweis: Sollte eine schnelle Entscheidung nötig sein, ist diese auf dem Weg einer einstweiligen Anordnung möglich.
     

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 25.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Stichwörter

    Vormund, Betreuungssachen, Betreuungsgericht, Betreuungsstelle, Bestellung eines Betreuers, Betreuungsrecht, Betreuer, Vormundschaftsgericht, Vormundschaft, Vorsorgevollmacht, Betreuerbestellung, Berufsbetreuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English