Zulassungsbescheinigung Teil II ErsatzOnline erledigen

    Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ersetzen

    Beschreibung

    Die in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragene Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs. Halter ist der, wer das Kraftfahrzeug für die eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und tatsächlich über das Fahrzeug verfügen kann. Dies ist vielfach nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist deshalb auch kein Eigentumsnachweis, sondern erleichtert letztendlich nur die Zulassungsvorgänge, da davon ausgegangen wird, dass derjenige, der die Zulassungsbescheinigung Teil II in Händen hält, verfügungsberechtigt über das Fahrzeug ist.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil II besteht in Deutschland aus einem einseitig bedruckten Dokument auf fälschungsgesichertem Spezialpapier im Format 21 × 30,48 cm (formatiert 21 × 29,7 cm).

    Die Vorbesitzer (Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es werden nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen. Ab dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für den Eintrag jedes weiteren zweiten neuen Halters (also den fünften, den siebten etc.) die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II im Zusammenhang mit der Zulassung erforderlich.

    Eine generelle Umtauschpflicht des alten Fahrzeugbriefs in die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Automatisch umgetauscht wird,

    • wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist (z. B. weil dieser verloren gegangen ist, und zwar unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist) oder
    • wenn die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) erforderlich wird.

    Ein ungültig gemachter Fahrzeugbrief alter Art oder eine ungültig gemachte Zulassungsbescheinigung Teil II wird von der Zulassungsbehörde vernichtet, soweit der Halter diesen/diese nach Unbrauchbarmachung nicht wieder ausgehändigt haben möchte.

    Online-Dienst

    Kfz-Online

    ID: L100001_376801198

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    unbestimmt

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

    Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

    • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
    • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Sachbereich Zulassungswesen

    Beschreibung

    Adresse

    Postanschrift

    Westerwaldstraße 111

    Postfach

    65549 Limburg a. d. Lahn

    Kontakt

    Telefax: 06431 296-730

    E-Mail: 30.40@Limburg-Weilburg.de

    Formulare

    Zulassungsvollmacht

    Weitere Informationen

    Es besteht für Sie die Möglichkeit, unter folgendem Link Termine online zu vereinbaren:   Online-Terminvereinbarung

    Hier geht es zum Kfz-Online-Portal

    Zulassungsvollmacht: Zulassungsvollmacht.pdf

    Version

    Technisch geändert am 11.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Weinbach

    Adresse

    Hausanschrift

    Elkerhäuser Straße 17

    35796 Weinbach

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag 07:00 - 12:00 Uhr
    Mittwoch 15:00 - 19:00 Uhr
    Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
    Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06471 9430-0

    Telefax: 06471 9430-23

    E-Mail: info@weinbach.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
    • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich die Einverständniserklärung und die gültigen Ausweisdokumente der gesetzlichen Vertreter (i. d. R. der Eltern)
    • Alter Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein (falls vorhanden).
    • Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I ist ggf. zusätzlich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich.
    • Ggf. bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO (HU-Prüfbericht)

    Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben (GebOSt). Sie beträgt mindestens 20,20 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 07.02.2014

    Version

    Technisch geändert am 15.03.2024

    Stichwörter

    ZB, Zulassungsbescheinigung, Zulassungsbescheinigung Teil II, ZB II, Fahrzeugbrief ersetzen, Teil II, Zulassungsbescheinigung ersetzen, Fahrzeugbrief, Zulassung, Kfz-Zulassung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English