Zerlegungsvermessung (Grenzfestlegung) anfragen

    Wenn Sie einen Teil Ihres Grundstücks abtrennen möchten, bedarf es in den meisten Fällen im Vorfeld einer Zerlegung des Flurstücks im Liegenschaftskataster. Dies wird im Rahmen eines Grenzfestlegungsverfahrens durchgeführt.

    Beschreibung

    Im Grundbuch wird jedes Grundstück unter einer laufenden Nummer geführt. Wenn Sie einen Teil eines Grundstücks zum Beispiel verkaufen wollen, dann kann dies nur vollzogen werden, wenn vorher ein Grenzfestlegungsverfahren durchgeführt wurde. Im Rahmen dessen werden die neuen Grenzpunkte und Grenzen festgelegt, auf Wunsch abgemarkt und anschließend ins Liegenschaftskataster übernommen.

    Nach erfolgter Grenzfestlegung wird das Flurstück im Liegenschaftskataster zerlegt und im Anschluss vom Amt für Bodenmanagement eine Fortführungsmitteilung ausgestellt. Diese muss für die Abschreibung des Grundstücksteils im Grundbuch zugrunde liegen. Die Grenzfestlegung und Zerlegung dienen somit der Vorbereitung der Teilung des Grundstücks im Grundbuch.

    Für die Teilung im Grundbuch sind verschiedene öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. Die ausführende Vermessungsstelle steht Ihnen dabei beratend zur Seite. Insbesondere ist bei jeder Teilung eine Genehmigung nach § 7 der Hessischen Bauordnung erforderlich. Die beauftragte Vermessungsstelle prüft die rechtlichen Voraussetzungen und kann ggf. die notwendigen Unterlagen erstellen.

    Zur Abmarkung:

    Der Gesetzgeber stellt den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern frei, die Grenzpunkte durch Abmarkung in der Örtlichkeit kenntlich zu machen.

    Durch eine Abmarkung wird ein Grenzpunkt mit Hilfe eines festen, dauerhaft und örtlich erkennbaren Grenzzeichens markiert. Diese Grenzzeichen (zum Beispiel Grenzsteine, Kunststoffmarken oder Metallbolzen) dienen dabei der Klarheit über den Grenzverlauf vor Ort und können somit auch nachhaltig zum Grenzfrieden beitragen, zum Beispiel auch zur Vermeidung von Nachbarschaftsstreitigkeiten über den Verlauf der Grenzen.

    Daher sollten Sie in Erwägung ziehen, gleichzeitig die Abmarkung der Grenzpunkte durchführen zu lassen. Hierzu berät Sie gern die angefragte Vermessungsstelle.

    Bei einer erst später beantragten Abmarkung, die in einem neuen Verwaltungsverfahren wiederum ausschließlich durch eine befugte Vermessungsstelle vorgenommen werden darf, muss immer zuerst eine Feststellung der abzumarkenden Grenzpunkte erfolgen, hierdurch können zusätzliche Kosten entstehen.

    Online-Dienst

    Zerlegungsvermessung

    ID: L100001_384992954

    Beschreibung

    Mit diesem Online-Dienst können Sie die Zerlegungsvermessung (Grenzfestlegung) anfragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Grenzfestlegungen führen die im Land Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure oder die jeweils zuständigen Ämter für Bodenmanagement durch.

    Wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur Beauftragung einer Gebäudeeinmessung nicht fristgerecht bis zur Fertigstellung des Rohbaus nachkommen, können diese Stellen nach vorheriger Aufforderung und dem Verstreichen einer Frist von 21 Tagen auch ohne Auftrag (d.h. von Amts wegen) tätig werden.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Weinbach

    Adresse

    Hausanschrift

    Elkerhäuser Straße 17

    35796 Weinbach

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag 07:00 - 12:00 Uhr
    Mittwoch 15:00 - 19:00 Uhr
    Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
    Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06471 9430-0

    Telefax: 06471 9430-23

    E-Mail: info@weinbach.de

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn -Außenstelle Hofheim-

    Adresse

    Hausanschrift

    Nassaustraße 28

    65719 Wallau

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
    Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr
    oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon: +49 611 535-6000

    Telefax: +49 611 327605-600

    E-Mail: info.afb-limburg@hvbg.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Amt für Bodenmanagement Limburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Berner Straße 11

    65552 Limburg a. d. Lahn

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
    Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr
    oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon: +49 611 535-6000

    Telefax: +49 611 327605-600

    E-Mail: info.afb-limburg@hvbg.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Amt für Bodenmanagement Limburg -Anlaufstelle Eltville-

    Adresse

    Hausanschrift

    Große Hub 2

    65334 Martinsthal

    Öffnungszeiten

    Ab dem 01.02.2024 ist die Anlaufstelle des Amtes für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn in Eltville unter folgender Adresse zu finden: Große Hub 10c, 65344 Eltville-Martinsthal. Im Zeitraum vom 19.01.2024 bis einschließlich 29.01.2024 ist die bisherige Anlaufstelle umzugsbedingt für den Publikumsverkehr geschlossen. In diesem Zeitraum können Sie uns jedoch gern per E-Mail, Telefon oder Post kontaktieren. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und freuen uns, Sie an unserem neuen Standort begrüßen zu dürfen.

    Kontakt

    Telefon: +49 611 535-6000

    Telefax: +49 611 327605-640

    E-Mail: info.afb-limburg@hvbg.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Im Fall der Antragsbevollmächtigung:

    • Vorlage der entsprechenden Vollmacht

    Im Fall, dass die Kosten von einem Dritten übernommen werden:

    • Kostenübernahmeerklärung

    Formulare

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Sie können einen Antrag auf Grenzfestlegung stellen, wenn Sie:

    • Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer,
    • Behörde
    • oder vom obigen Personenkreis bevollmächtigt sind

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen:
      • den Grenzfestlegungs- und Abmarkungsbescheid und
      • die Fortführungsmitteilung.
    • Klage gegen den Kostenbescheid

    Verfahrensablauf

    • Nach Erhalt der Anfrage erfolgt eine Beratung und auf Wunsch eine Kostenschätzung.
    • Vorbereitung und Abstimmung eines Anhörungs und Vermessungstermins mit allen Beteiligten.
    • Festlegung der neuen Grenzen und eventuell Abmarkung der Grenzpunkte.
    • Fertigung einer Niederschrift über die Grenzfestlegung und eventuell Abmarkung und schriftliche Bekanntgabe dieser an die Beteiligten.
    • Kostenfestsetzung der Grenzfestlegung durch die Vermessungsstelle.
    • Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster und schriftliche Bekanntgabe mittels Fortführungsmitteilung an die Beteiligten.
    • Kostenfestsetzung der Übernahme in das Liegenschaftskataster durch das Amt für Bodenmanagement.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert durchschnittlich 10 Wochen. In komplexen Fällen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach § 7 der Hessischen Bauordnung (HBO) kann sich die Bearbeitungszeit verlängern.

    Kosten

    Die Kosten werden von allen Vermessungsstellen einheitlich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW) erhoben.

    Die Gebühr setzt sich aus den folgenden Parametern zusammen:

    • Anzahl der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte
    • Wert der Vermessungsfläche
    • Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte

    Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller ist die Kostenschuldnerin beziehungsweise der Kostenschuldner. Im Fall, dass die Kosten von einem Dritten übernommen werden sollen, ist eine Kostenübernahmeerklärung notwendig.

    Eine unverbindliche Kostenschätzung kann im Vorfeld angefragt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die Teilung im Grundbuch sind verschiedene öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. Die ausführende Vermessungsstelle steht Ihnen dabei beratend zur Seite. Insbesondere ist bei jeder Teilung eine Genehmigung nach § 7 der Hessischen Bauordnung (HBO) erforderlich. Die beauftragte Vermessungsstelle prüft die rechtlichen Voraussetzungen und kann gegebenenfalls die notwendigen Unterlagen erstellen.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 12.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 25.01.2024

    Stichwörter

    Vermessung, Grenzwiederherstellung, abmarken, Flurstückszerlegung, Zerlegungsvermessung, Grenzstein, Grundstücksgrenze, Grenzbescheinigung, Grenzabstand, Flurstücksvermessung, Grenzfestlegungsverfahren, Liegenschaftskataster, Flurstücksgrenze, Teilung Grundstück, Teilung, Änderung Grundstücksgrenze, Zerlegung, Amt für Bodenmanagement, Flurstück, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin, Grenze, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Lageplan, Abmarkung, Kataster, Katasterkarte, Teilungsvermessung, Grenzfeststellungsvertrag, Grenzlänge, Grenzpunkt, Grenzermittlung, Vermessungsauftrag, Grenzvermessung, Grenzfestlegungsbescheid, Grundstück, Grenzfestlegung, Grenzeinrichtung, Lage von Gebäuden, Grenzmarke

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de