Ehrenzeichen Verleihung für Gemeinden und StädteOnline erledigen

    Kommunale Ehrungen

    Beschreibung

    Persönlichkeiten, die sich um eine Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können mit dieser Auszeichnungen geehrt werden.Die zu würdigenden Leistungen können dabei sehr unterschiedlich sein; beispielsweise kann es sich um wirtschaftliche, kommunalpolitische oder künstlerische Verdienste handeln.


    Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts stellt im Rahmen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) eine Möglichkeit der Ehrung durch die Gemeinde dar (§ 28 Abs. 1 HGO). Da es sich bei dem Ehrenbürgerrecht um ein Persönlichkeitsrecht handelt, kann es nur an natürliche Personen verliehen werden. Eine Verleihung des Ehrenbürgerrechts an einen bereits Verstorbenen ist nicht möglich.


    Die Verleihung einer Ehrenbezeichnung an Gemeindevertreter, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte, Mitglieder eines Ortsbeirates oder Ausländerbeirates ist ein weiteres Beispiel einer Auszeichnung auf gemeindlicher Ebene (§ 28 Abs. 2 HGO). Das Mandat oder Amt muss hierbei insgesamt mindestens 20 Jahre ausgeübt worden sein. Das Gesetz regelt nicht näher, was unter Ehrenbezeichnungen zu verstehen ist. Als Bezeichnungen kommen beispielsweise "Ehrenbürgermeister" oder "Gemeindeältester" in Betracht.


    Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder einer Ehrenbezeichnung ist ohne engere rechtliche Bedeutung; besondere Rechte und Pflichten oder gar Privilegien sind damit nicht verbunden.

    Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder einer Ehrenbezeichnung entscheidet ausschließlich die Gemeindevertretung mit einfacher Mehrheit (§ 51 Nr. 3 HGO).


    Die Gemeinde kann in einer Satzung weitere Möglichkeiten für anlassbezogene Ehrungen bestimmen und beispielsweise eigens angefertigte Medaillen, Anstecknadeln, Wappenteller oder Ehrenringe verleihen. Die Satzung kann auch das Verfahren zur Ehrung regeln (z.B. Vorschläge über zu Ehrende sind in schriftlicher Form an die Gemeindevertretung / Stadtverordnetenversammlung zu richten).

    Zudem können Verfahren zur Verleihung staatlicher Ehrungen und Orden durch die Gemeinde veranlasst werden. Hierzu zählen u.a.: Ehrenbrief des Landes Hessen, Hessischer Verdienstorden, Freiherr-vom-Stein-Plakette des Landes Hessen, Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland.

    Online-Dienst

    Antragsverfahren für Freiherr-vom-Stein-Plakette oder -Ehrenurkunde

    ID: L100001_365999153

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Weilburg - FD 4.1 Gremien und Soziales

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1420

    35774 Weilburg

    Hausanschrift

    Mauerstraße 6/8

    35781 Weilburg

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Mauerstraße
    Anzahl der Stellplätze: 4
    Gebührenfrei

    Behindertenparkplatz: Hinter dem Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Behindertenparkplatz: Mauerstraße
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Behindertenparkplatz: Parkdeck Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 5
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Parkdeck Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 250
    Gebührenpflichtig

    Parkplatz: Hinter dem Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 4
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Rathaus: Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 8.30 - 12.00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14.00 - 16.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06471 314-0

    Telefax: 06471 314-77

    E-Mail: weilburg@weilburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.09.2012

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Formulare

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Ehrenurkunde, Freiherr-vom-Stein, Verdienste, Verleihung, Ehrung, Plakette, Ehrenbürgerschaft, Ehrenbürger, Ehrenzeichen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de