Gewerbesteuer
Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, sind Sie gewerbesteuerpflichtig. Dazu erfahren Sie hier mehr.
Beschreibung
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.
Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, oder von Kapitalgesellschaften.
Gewinne aus einer freiberuflichen, land- und forstwirtschaftlichen oder vermögensverwaltenden Tätigkeit (bspw. Vermietung und Verpachtung) sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, korrigiert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen. Der Gewerbeertrag wird bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften noch um einen Freibetrag in Höhe von EUR 24.500 gekürzt. Wird der Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben, wird der Freibetrag nicht gewährt.
Ausgehend vom Gewerbeertrag wird durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt.
Die Gewerbesteuer errechnet sich dann aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist. Der Hebesatz beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde keinen höheren Hebesatz festgesetzt hat.
- Information zur Nutzung von ElsterFormular(Hessisches Ministerium der Finanzen)
Hinweise für Limburg a. d. Lahn: Gewerbesteuer
Spezielle Hinweise des Magistrats der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn
Der Gewerbesteuermessbetrag wird mit dem für den Erhebungszeitraum gültigen Hebesatz (z. B. in der Kreisstadt Limburg ab 2014: 370 %) multipliziert. Hieraus ergibt sich die Höhe der Gewerbesteuerfestsetzung für das entsprechende Jahr.
In den Gewerbesteuerbescheiden sind neben den Steuerfestsetzungen für die einzelnen Erhebungszeiträume i.d.R. auch Vorauszahlungen festgesetzt. Diese Vorauszahlungs-Festsetzungen behalten solange ihre Gültigkeit, bis sich eine Änderung durch den Erlass eines neuen Steuerbescheides ergibt. Insofern sind die Steuerbescheide als sog. "Dauerbescheide" anzusehen.
Widerspruchsrecht:
Gegen die Gewerbesteuerbescheide besteht die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruchs). Dieser ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde einzulegen. Der Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Zahlungspflicht wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht aufgehoben.
Rechtliche Grundlagen:
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Gewerbesteuerdurchführungsverordnung
Gewerbesteuerrichtlinien
Abgabenordnung (AO)
Haushaltssatzung (hinsichtl. der Hebesätze)
Ihr Ansprechpartner im Festsetzungsverfahren bei der Steuerabteilung
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Hinweis:
Ansprechpartner für Erläuterungen zu den Bemessungsgrundlagen (Gewerbesteuermessbetrag) ist das jeweilige Betriebsfinanzamt, das den entsprechenden Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) erlassen hat.
Ihre Ansprechpartnerinnen: Stadtkasse (Erhebungsverfahren)
z.B bei: Zahlungen, Erstattungen, Abbuchungen, Mahnungen, Kontoauszügen u.ä.
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Zuständigkeit
Soweit es um die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags geht, müssen Sie sich an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt wenden. Soweit es um die Erhebung der Gewerbesteuer geht, ist Ansprechpartner die jeweilige Gemeinde, in der sich das Unternehmen befindet
- FinanzamtssucheKeine weiteren Hinweise vorhanden
Ansprechpartner
Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn - Steuerabteilung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag: 07:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:30 bis 14:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 bis 12:00 Uhr sowie 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06431 203-302
Kontaktperson
Daniela Zeiler
Formulare
Nähere Informationen zur elektronischen Abgabe der Gewerbesteuererklärung finden Sie auf den Internetseiten des Hessischen Ministeriums der Finanzen oder unter der Webseite zur "ELSTER".
- Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung(Hessisches Ministerium der Finanzen)
Rechtsgrundlage(n)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt grundsätzlich in elektronischer Form einzureichen. Für die Gewerbesteuererklärung steht die kostenlose Software "Mein ELSTER" zur Verfügung.
Das Finanzamt setzt auf der Grundlage der eingereichten Gewerbesteuererklärung einen Gewerbesteuermessbetrag fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen. Zuständig für die Gewerbesteuerfestsetzung ist die Gemeinde, in der sich das Unternehmen befindet.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 30.06.2021
Stichwörter
Steuermessbetrag, Gewerbesteuer, Abgabe, Gewerbe, Veranlagung, Steuer, Finanzamt, Gewerbesteuererlass, Gewerbebetrieb, Steuern, Hebesatz, Gewerbesteuerveranlagung, Unternehmenssteuer