Bescheinigung in Steuersachen
Beschreibung
Bescheinigungen in Steuersachen können für zahlreiche, insbesondere gewerbliche Anlässe erforderlich sein. Die nachzuweisenden Angaben zu Ihren steuerlichen Verhältnissen dienen vor allem als Zuverlässigkeitserklärung, d.h. als Nachweis, dass Sie zum einen keine Steuerrückstände beim Finanzamt haben, zum anderen aber z. B. auch ihren steuerlichen Erklärungspflichten fristgerecht nachkommen. Die Bescheinigung wird im Sprachgebrauch auch als "steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung" bezeichnet.
Bescheinigungen in Steuersachen sollen vom zuständigen Finanzamt immer dann erteilt werden, wenn ein Nachweis der Zuverlässigkeit ausdrücklich gesetzlich gefordert wird, z. B.
- für Bewachungsbetriebe (§ 34a GewO)
- für Makler (§ 34c GewO),
- für Gaststättenbetreiber (§ 4 GastG).
Ohne ausdrückliche gesetzliche Vorgabe soll eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn sie von erheblichem Interesse für den Antragsteller ist. Dem Finanzamt ist deshalb mitzuteilen, für welchen Zweck die Bescheinigung begehrt wird.
Dem Finanzamt ist deshalb mitzuteilen, für welchen Zweck die Bescheinigung begehrt wird.
Online-Dienst
Zuständigkeit
An das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.
Ansprechpartner
Gemeinde Elz - Gemeindekasse
Adresse
Postanschrift
Rathausstraße 39
Postfach
65604 Elz
Postanschrift
Rathausstraße 39
Postfach
65604 Elz
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag bis Dienstag 14:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon: 06431 9575-40
Telefax: 06431 9575-47
E-Mail: Finanzen@elz-ww.de
Weitere Informationen
• Gemeindekasse
Durch die Gemeindekasse erfolgt die Verwaltung der Finanzen, die sich u.a. aus den kommunalen Steuern, Gebühren und Beiträgen sowie den Zuweisungen des Landes zusammensetzen. Die Gemeindekasse ist ferner für die bankenmäßigen Auszahlungen und Einzahlungen zuständig und sie überwacht die Zahlungseingänge. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Zwangsvollstreckung von Forderungen - wobei die Gemeinde Elz keine eigenen Vollstreckungsbeamten hat, sondern sich hier des Landkreises Limburg-Weilburg bedient - Einzugsermächtigung, Kassenwesen, Lastschriftverfahren.
Ausgabe von Abfallkalendern, gelben Wertstoffsäcken, Verkauf von amtlichen Abfallsäcken des Landkreises Limburg-Weilburg und Rad- und Wanderweg-Karten, Chroniken und Broschüren der Gemeinde Elz.
Verkauf von Saisonkarten für das Elzer Schwimmbad.
erforderliche Unterlagen
Mitzubringen sind
- Personalausweis, Pass oder ein amtliches Identitätsdokument,
- Mitteilung, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird und
- schriftliche Vollmacht, wenn Sie die Bescheinigung für eine andere Person abholen möchten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 111 Abgabenordnung (Amtshilfepflicht), Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 1, Nr. 4Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gewerbeordnung (GewO),Keine weiteren Hinweise vorhanden
Kosten
Die Bescheinigung in Steuersachen ist gebührenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 04.01.2019
Stichwörter
Zuverlässigkeitserklärung, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Unbedenklichkeit, Unbedenklichkeitsbescheinigung, steuerliche Zuverlässigkeit, Steuer