Sondernutzung von Straßen Zustimmung

    Veranstaltungen: StVO - Erlaubnisse und Ausnahmen

    Beschreibung

    Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um:
     

    • Motorsportliche Veranstaltungen mit Kfz
    • Radrennen, Triathlonveranstaltungen, Volksradfahren mit mehr als 100 Teilnehmern, Fußmärsche, Staffelläufe, Volkswandern mit mehr als 500 Teilnehmern oder auf klassifizierten Straßen (Kreisstraßen und höherrangig)
    • Umzüge
    • Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte
       

    Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne von § 14 des "Versammlungsgesetzes" sowie ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche Kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen.
    Voraussetzungen Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Straßenverkehrsbehörde der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet, mit Ausnahme von Städten und Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern. Dort ist der Landrat als Straßenverkehrsbehörde zuständig.

    Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.

    Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen und mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden. Diese Maßnahmen werden vorher mit dem Veranstalter abgestimmt.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Elz - Amt 30: Ordnungsamt

    Beschreibung

    Das Ordnungsamt hat den größten Kundenkontakt des Rathauses und gliedert sich derzeit in 6 Bereiche. Im Rahmen der Neuorganisation will das Amt weg vom Behördenimage und sich zu einem modernen Dienstleistungsbetrieb weiter entwickeln.

        • Ordnungswesen/Gewerbewesen/Sozialwesen/Straßenverkehrsbehörde  

        • Standesamt/Friedhofsverwaltung  

        • Meldewesen/Passstelle/Fundwesen

        • Kindergartenverwaltung/Marktwesen  

        • Jugendarbeit/Jugendtaxi  

        • Brand- und Katastrophenschutz

    Adresse

    Postanschrift

    Rathausstraße 39

    65604 Elz

    Öffnungszeiten

    Montag - Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr Freitag 8.00 - 12.30 Uhr Montag bis Mittwoch 14.00 - 15.30 Donnerstag 14.00 - 18.00

    Kontakt

    Telefax: 06431 9575-83

    E-Mail: ordnung@elz-ww.de

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Elz - Standesamt

    Adresse

    Postanschrift

    Rathausstraße 39

    65604 Elz

    Öffnungszeiten

    Montag - Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr Freitag 8.00 - 12.30 Uhr Montag bis Mittwoch 14.00 - 15.30 Donnerstag 14.00 - 18.00

    Kontakt

    Telefon: 06431 9575-38

    Telefax: 06431 9575-77

    Weitere Informationen

     • Standesamt

    Entgegennahme der Geburts- und Sterbefallanzeigen mit anschl. Beurkundung, Urkundenausstellung (Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunde, beglaubigte Abschriften der Personenstandsregister) Geburtenanzeige, Anmeldung und Durchführung der Eheschließungen, Ehefähigkeitszeugnisse, Ausstellung der Personenstandsurkunden, Vater- und Mutterschaftsanerkennungen, Namenserklärungen, Namensänderungen, Namenserteilung, Nachbeurkundung der Eheschließungen im Ausland, nachträgliche Namenserklärungen nach Eheschließungen im Ausland, öffentlich-rechtliche Beglaubigungen gemäß dem Personenstandswesen, Adoption, Eheregister, Familienbuch, Anerkennung der Auflösungen von Eheschließungen im Ausland

    • Lebenspartnerschaftsbehörde

    Entgegennahme der Anmeldungen der Lebenspartnerschaften, Durchführung der Lebenspartnerschaften, Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunden

    • Namensänderungsbehörde

    Entgegennahme der behördlichen Vor- und Familiennamensänderungen, Ausstellung der Änderungsurkunden

    • Friedhofsverwaltung

    Entgegennahme der Bestattungsanmeldungen, Bestattungsgenehmigungen, Durchführung der Bestattungen, Genehmigung zur Herrichtung von Grabmalanlagen, Grabräumung, Bestattungswesen, Planung erforderlicher Friedhofserweiterungen

    Version

    Technisch geändert am 27.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher Antrag mit Angaben über Teilnehmerzahl, Zeitplan etc.
    • schriftliche Bestätigung des Veranstalters, dass der Veranstalter Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Bundesfern-straßengesetzes bzw. §§ 16, 17 des Hessischen Straßengesetzes darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
    • Streckenplan
    • Versicherungsnachweise
    • gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen

    Voraussetzungen

    Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei sehr großen Veranstaltungen entsprechend frühzeitiger.

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr; innerhalb der zutreffenden Gebührennummer nach der Größe der Veranstaltung. Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können gesondert Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Straßenverkehrsordnung, Radrennen, Veranstaltungen auf Straßen, Kfz, Märkte, Motorsportliche Veranstaltung, Strassenverkehrsordnung, Veranstaltungen, Triathlonveranstaltung, Umzüge, Straßenfeste, StVO, Umzugsgenehmigungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English