Tageseinrichtung für Kinder, Erlaubnis
Beschreibung
Tageseinrichtungen für Kinder sind die ersten Bildungseinrichtungen, sie übernehmen eine große Verantwortung im Rahmen der Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder. Die Kita ist für die frühkindliche Bildung von zentraler Bedeutung.
Bei der Gründung eines neuen Betreuungsangebotes für Kinder oder bei der Veränderung einer bestehenden Kindertageseinrichtung müssen im Vorfeld gesetzliche Grundlagen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen beachtet werden. Für die Betriebserlaubnis einer Kindertageseinrichtung sind § 45 SGB VIII und §§25 ff Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) maßgeblich.
Hinweise für Limburg-Weilburg: Tageseinrichtung für Kinder, Erlaubnis
Kindertagesstätten benötigen für den laufenden Betrieb eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII, sofern sie an mehr als drei Wochentagen mit jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit betrieben werden und mindestens 6 Kinder vertraglich mit mehr als 15 Wochenstunden betreut werden.
Anträge zur Erteilung einer Erlaubnis werden bei der Fachaufsicht für Kindertagesstätten entgegengenommen und nach Prüfung der Voraussetzungen an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration zur Genehmigung weitergeleitet.
Im Antragsverfahren werden
- die Eignung des Trägers,
- der Standort und die Eignung der Einrichtung sowie die erforderlichen Sicherheitsstandards und die Hygienevorschriften in Küche und Sanitäranlagen
- die pädagogische Ausrichtung und die entsprechenden räumlichen Vorgaben sowie
- die personellen Mindestvoraussetzungen
geprüft. Darüber hinaus unterliegen die Kindertageseinrichtungen zum Wohl des Kindes auch während des laufenden Betriebes der Aufsicht. Die Rahmenbetriebserlaubnis enthält nur noch wesentliche Eckdaten zur Tageseinrichtung (Betreuungskapazität und -alter, Mittagsversorgung) und lässt damit dem Träger einen hohen Gestaltungsspielraum, flexibel auf Betreuungsbedarfe zu reagieren.
Wir beraten Sie gern.
Zuständigkeit
Die Einrichtungsträger erhalten vom örtlich zuständigen Jugendamt die Antragsunterlagen für eine Betriebserlaubnis. Örtlich zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich die bestehende oder geplante Kindertageseinrichtung gelegen ist.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Fachdienst Kinder- und Jugendförderung
Adresse
Postanschrift
Schiede 43
Postfach
65549 Limburg a. d. Lahn
Kontakt
Telefon: 06431 296-349
E-Mail: 50.40@limburg-weilburg.de
Kontaktperson
Herr Christian Stokuca
Postanschrift
Schiede 43
65549 Limburg a. d. Lahn
Telefon Festnetz: 06431 296-349
E-Mail: 50.40@limburg-weilburg.de
Frau Katja Bastian
Postanschrift
Schiede 43
65549 Limburg a. d. Lahn
Telefon Festnetz: 06431 296-655
E-Mail: 50.40@limburg-weilburg.de
Frau Ewa Blümke
Postanschrift
Schiede 43
65549 Limburg a. d. Lahn
Telefon Festnetz: 06431 296-380
E-Mail: 50.40@Limburg-Weilburg.de
Frau Sabrina Schönwetter
Postanschrift
Schiede 43
65549 Limburg a. d. Lahn
Telefon Festnetz: 06431 296-656
E-Mail: 50.40@limburg-weilburg.de
erforderliche Unterlagen
Ein formeller Antrag ist erforderlich. Antragsvordrucke halten die Jugendämter bereit. Dem Antrag sind verschiedene Anlagen beizufügen (z. B. Personalliste, Konzeption der Einrichtung, usw.).
Rechtsgrundlage(n)
- § 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 15 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Die Einrichtungsträger richten die Anträge auf Betriebserlaubnis an das örtliche Jugendamt (§ 15 Abs. 2 HKJGB).
Das Jugendamt berät den Träger zu den Einzelheiten zur Betriebserlaubnis. Es prüft vor Ort die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen.
Die Entwicklung und Festlegung räumlicher Kriterien entsprechend dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung liegt in Abstimmung mit dem Einrichtungsträger in der Entscheidung des örtlichen Jugendhilfeträgers. Die personellen Voraussetzungen und die Gruppengrößen richten sich seit dem 01.01.2014 nach den Mindestanforderungen nach §§ 25a bis 25d HKJGB.
Das örtliche Jugendamt übersendet dem Landesjugendamt im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration eine Ausfertigung des Antrages des Trägers auf Betriebserlaubnis zur abschließenden Erteilung der Betriebserlaubnis. Im Vorfeld überprüft es die Vollständigkeit des Antrages und nimmt gemäß § 15 Abs. 2 HKJGB Stellung dazu.
Sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Betriebserlaubnis gegeben, erfolgt die abschließende Entscheidung und Bescheiderteilung durch das Landesjugendamt.
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 13.02.2014
Stichwörter
Kindergarten, Kinderkrippe, Kindertagesbetreuung, Kindertageseinrichtung, Kita, Kindergärten, Kindertagespflege