Häusliche Krankenpflege für Krankenversicherte Bewilligung

    Häusliche Krankenpflege

    Werden Sie zu Hause medizinisch versorgt und benötigen zusätzlich Krankenpflege durch eine qualifizierte Pflegekraft könnte für Sie Häusliche Krankenpflege durch einen Pflegedienst in Frage kommen.

    Beschreibung

    Versicherte haben Anspruch auf Häusliche Krankenpflege, die grundsätzlich Behandlungspflege, Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung umfasst. Die Leistung wird vom Arzt verordnet und muss von Ihrer Krankenkasse genehmigt werden. Vorausgesetzt im Haushalt lebt keine andere Person, die die Versorgung übernehmen kann. Welche Leistungen übernommen werden, hängt vom individuellen Krankheitsbild ab:

    Wenn mit der häuslichen Krankenpflege der ärztliche Behandlungserfolg gesichert wird, werden die Kosten für die Behandlungspflege übernommen, so lange das medizinisch erforderlich ist (Sicherungspflege). In Ihrer Satzung kann die Krankenkasse auch die Übernahme der Grundpflege und der Hauswirtschaftlichen Versorgung vorsehen.

    Wenn mit der häuslichen Krankenpflege ein Krankenhausaufenthalt ersetzt, vermieden oder verkürzt werden kann, werden die Kosten für die Behandlungspflege und wenn erforderlich zusätzlich die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung übernommen (Krankenhausvermeidungspflege).

    Wer wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung auf Unterstützung angewiesen ist, erhält die sogenannte Unterstützungspflege (Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung).

    Bei der Krankenhausvermeidungs- und der Unterstützungspflege erfolgt die Kostenübernahme je nach Krankheitsfall in der Regel bis zu vier Wochen. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich. Beide Leistungen umfassen auch die ambulante Palliativversorgung. 
     

    Hinweise für Wetzlar: Häusliche Pflege (IES:Wetzlar)

    Für WETZLAR gilt:

    Häusliche Krankenpflege aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wird gewährt,

    wenn eine Krankenhausbehandlung

    • geboten, aber nicht ausführbar ist,
    • durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird,

    oder

    • die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist
      und
    • keine im Haushalt lebende Person den Kranken im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.

    Zu den Leistungen der häuslichen Krankenpflege gehört die Behandlungspflege.
    Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung können von den Krankenkassen als Satzungsleistung angeboten werden.
    Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege müssen medizinisch notwendig sein und daher in jedem Fall ärztlich verordnet werden.

    Die Leistungen der Pflegeversicherung erfolgen im Bereich der häuslichen Pflege in Form von Pflegegeld oder Pflegesachleistungen und haben Vorrang vor den Leistungen des Sozialhilfeträgers. Der Verbleib in der Häuslichkeit entspricht auch meist dem Wunsch der pflegebedürftigen Menschen.
    Voraussetzung für Leistungen der Pflegeversicherung ist, dass der Hilfesuchende wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maße dauernd der Hilfe bedarf. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt nach Antragstellung bei der Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Hierbei wird auch festgestellt, ob eine häusliche Pflege durch Angehörige oder ein ambulanter Pflegedienst ausreichend ist oder ob eine stationäre Betreuung sinnvoller ist.
    Hilfebedürftig ist, wer bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens 2 Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.
    Der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung betragen im Tagesdurchschnitt:

    1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
    2. in der Pflegestufe II mindestens 3 Stunden, wobei auf die Grundpflege mehr als 2 Stunden entfallen,
    3. in der Pflegestufe III mindestens 5 Stunden, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.

    Als Pflegesachleistung erhalten Pflegebedürftige durch einen ambulanten Pflegedienst Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Anstelle der häuslichen Pflegehilfe können Pflegebedürftige die Zahlung eines Pflegegeldes beantragen. Sie müssen dann selbst in geeigneter Weise den Umfang der erforderlichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung sicherstellen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Ehepartner die Pflege übernehmen.

    An wen muss ich mich wenden?

    An Ihren behandelnden Vertragsarzt, Ihre Krankenkasse, Ihre Pflegekasse oder an Ihr Sozialamt.

    Zuständigkeit

    An Ihren behandelnden Vertragsarzt / Ihre behandelnde Vertragsärztin bzw. Ihre gesetzliche Krankenkasse  Hier erhalten Sie auch weitergehende Informationen zu Voraussetzungen und Umfang der Leistungen.

    Ansprechpartner

    Stadt Wetzlar - Sozialamt

    Aktuelles

    Beschreibung

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Kellner-Ring 35

    35576 Wetzlar

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch und Freitag:
    8 bis 12 Uhr

    Dienstag und Donnerstag:
    8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr

    sowie nach vorheriger Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon: 06441 995011

    Telefax: 06441 995014

    E-Mail: sozialamt@wetzlar.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen eine ärztliche Verordnung. 

    Formulare

    Eine vertrgsärztliche Verordnung wird benötigt.

    Voraussetzungen

    • Die Versorgung erfolgt in Ihrem Haushalt, in Ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen. 
    • In Ihrem Haushalt darf keine Person leben, die den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann
    • Die Leistung wurde von Ihrem Arzt verordnet und von Ihrer Krankenkasse genehmigt. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.

    Verfahrensablauf

    Die häusliche Krankenpflege muss ärztlich verordnet werden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem behandelnden Vertragsarzt / Ihrer behandelnden Vertragsärztin bzw. bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

    Kosten

    Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind und nicht von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit sind, zahlen Sie eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro je Verordnung und 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Behandlungstage je Kalenderjahr. 

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 07.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Grundpflege, Behandlungspflege, Krankenkassenleistung, Kassenleistung, Gesundheit, hauswirtschaftliche Versorgung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de