Tageseinrichtungen und Kindertagespflege AufnahmeOnline erledigen

    Kindertageseinrichtungen

    Beschreibung

    Kindertageseinrichtungen (Tageseinrichtungen für Kinder) sind Kinderkrippen für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, Kinderhorte für Kinder im Schulalter und altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder, § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB).

    Tageseinrichtungen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, § 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

    Kinder ab dem ersten vollendeten Lebensjahr haben einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

    Hinweise für Wetzlar: Kindertagesstättengebühren

    Für WETZLAR gilt:

    Bezieher niedriger Einkommen erhalten auf Antrag einen Zuschuss bis zur Höhe der Benutzungsgebühren (§ 12 der Kindertagesstättensatzung).

    Online-Dienst

    Wetzlar: Antrag auf Übernahme von Kita-Gebühren

    ID: L100001_381289256

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Basisregistrierung

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Über Anzahl der Betreuungseinrichtungen und Anzahl der Plätze sowie die Konzeptionen können Sie sich bei der örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder im örtlichen Jugendamt informieren.

    Dort erhalten Sie auch Kontaktadressen der in Frage kommenden Kindertageseinrichtungen . Die Anmeldung erfolgt in der jeweiligen Einrichtung und/oder bei der Verwaltung der Stadt bzw. Gemeinde, in der sich die Kindertageseinrichtung befindet.

    Ansprechpartner

    Stadt Wetzlar - Jugendamt

    Aktuelles

    Beschreibung

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Kellner-Ring 35

    35576 Wetzlar

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch und Freitag:
    8 bis 12 Uhr

    Dienstag und Donnerstag: 
    8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr

    sowie nach vorheriger Vereinbarung

    Telefonische Erreichbarkeit: 
    Montag bis Freitag: 8 bis 16 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06441 995111

    Telefax: 06441 995104

    E-Mail: info51@wetzlar.de

    Internet

    Formulare

    Weitere Informationen

    Barrierefreier Zugang zum Erdgeschoss, dort gibt es auch eine barrierefreie Toilette. Die anderen Stockwerke sind nicht barrierefrei.

    Version

    Technisch geändert am 22.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Wetzlar - Abteilung Kindertagesbetreuung

    Aktuelles

    Beschreibung

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Kellner-Ring 35

    35576 Wetzlar

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 04.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Wetzlar: Kindertagesstättengebühren

    Für WETZLAR gilt:

    Zur Beantragung werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Sozialhilfebescheid
    • Arbeitslosengeld II-Bescheid
    • Arbeitslosengeldbescheid
    • Verdienstabrechnungen der letzten 3 Monate
    • Wohngeldbescheid
    • Bescheinigung über Unterhaltszahlungen (UVG oder Direktzahlung des Kindesvaters; Kontoauszug genügt)
    • Bescheinigung über sonstige Einnahmen
    • Mietvertrag

    Sollten Sie Arbeitslosengeld II erhalten, benötigen wir lediglich den Arbeitslosengeld II-Bescheid.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern (Gemeinde, Kirchen etc.) festgesetzt und können daher variieren. Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII übernimmt das örtliche Jugendamt zum Teil oder ganz die Beiträge, wenn die Belastung den Eltern nicht zumutbar ist.

    Ab 1.8.2018 fördert das Land Hessen die Beitragsfreistellung für den Besuch des Kindergartens im Umfang von sechs Stunden. Sofern Gemeinden an dieser Landesförderung teilnehmen, sind sie verpflichtet, alle Kinder im Gemeindegebiet, die im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt den Kindergarten bzw. eine altersübergreifende Gruppe besuchen, für sechs Stunden täglich von dem Kosten- und Teilnahmebeitrag freizustellen. Die Beitragsfreistellung gilt grundsätzlich für alle Kitas in kommunaler und freier Trägerschaft.
    Eltern müssen, sofern die Gemeinde die erweiterte Beitragsfreistellung einführt, nichts veranlassen, um von der Beitragsfreistellung zu profitieren. Die Kommunen, die die Landesförderung in Anspruch nehmen, erheben insoweit keine Beiträge für eine Betreuungszeit von täglich bis zu sechs Stunden und sie stellen sicher, dass auch die freigemeinnützigen und sonstigen Träger von Kitas Kindertageseinrichtungen in ihrem Gebiet Eltern entsprechend freistellen.

    Hinweise für Wetzlar: Kindertagesstättengebühren

    Für WETZLAR gilt:

    Für die Benutzung der Kindertagesstätten werden Gebühren erhoben.

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 09.08.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Kita, Kindertageseinrichtungen, Kindertagesstätten, Hort, Kindergärten, Kindergarten, Kinderhort

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de