Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Hinweise für Wetzlar: Vaterschaft (IES:Wetzlar)

    Wenn Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind:

    Die Vaterschaft bedarf immer einer besonderen Feststellung, auch wenn die Eltern bereits zusammenleben. Formlose schriftliche Erklärungen, wie z. B. die Angabe im Krankenhaus, sind nicht ausreichend.

    Für Kinder ist die Feststellung der Vaterschaft von großer persönlicher Bedeutung. Hiermit sind eine Vielzahl rechtlicher Wirkungen verbunden. Fragen der elterlichen Sorge bzw. des Umgangsrechts, aber auch Unterhaltsansprüche sowie Erb-, Renten- oder Krankenversicherungsansprüche des Kindes hängen unter anderem hiervon ab.

    Die Vaterschaft kann einvernehmlich geklärt werden, indem der Mann seine Vaterschaft anerkennt und die Mutter zustimmt. Eventuell sind weitere Zustimmungen erforderlich, z. B. bei Minderjährigkeit der Eltern. Diese Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Die Beurkundung ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich.

    Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungen können kostenfrei beim Jugendamt oder beim Standesamt beurkundet werden. Hierzu ist ein Termin zu vereinbaren.

    Wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen oder die Mutter nicht zustimmen will, so kann die Vaterschaft nur gerichtlich festgestellt werden. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet das Familiengericht nach Einholung eines Abstammungsgutachtens.

    Im Verfahren kann das Kind durch das Jugendamt kostenfrei vertreten werden, wenn eine Beistandschaft besteht.

    Wenn Eltern bei der Geburt Ihres Kindes miteinander verheiratet sind:

    Bei Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes miteinander verheiratet sind, wird gesetzlich davon ausgegangen, dass der Ehemann der Vater ist. Diese Vaterschaft muss nicht besonders festgestellt werden.

    Sollte im Einzelfall der Ehemann nicht der Vater sein, haben er, die Mutter oder das Kind die Möglichkeit, die Vaterschaft entweder durch einen Antrag auf Anfechtung beim Familiengericht anzufechten, oder wenn ein Scheidungsantrag bereits anhängig ist, kann die Vaterschaft des tatsächlichen Mannes durch eine Vaterschaftsanerkennung sowie die Zustimmung der Mutter sowie des bisherigen Ehemannes festgestellt werden.

    Damit erhält das Kind - allerdings frühestens mit Rechtskraft der Scheidung - rechtlich einen neuen Vater. Eine Vaterschaftsanfechtung ist in einem solchen Fall nicht mehr erforderlich.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig sind:

    • alle Standesämter (nicht bei Beurkundung vom gemeinsamen Sorgerecht und Unterhalt)
    • alle Jugendämter
    • alle Notare

    Ansprechpartner

    Stadt Wetzlar - Jugendamt

    Aktuelles

    Beschreibung

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Kellner-Ring 35

    35576 Wetzlar

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch und Freitag:
    8 bis 12 Uhr

    Dienstag und Donnerstag: 
    8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr

    sowie nach vorheriger Vereinbarung

    Telefonische Erreichbarkeit: 
    Montag bis Freitag: 8 bis 16 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06441 995111

    Telefax: 06441 995104

    E-Mail: info51@wetzlar.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Barrierefreier Zugang zum Erdgeschoss, dort gibt es auch eine barrierefreie Toilette. Die anderen Stockwerke sind nicht barrierefrei.

    Version

    Technisch geändert am 09.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Wetzlar - Abteilung Beurkundung und Unterhaltssicherung

    Aktuelles

    Beschreibung

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Kellner-Ring 35

    35576 Wetzlar

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)

    Formulare

    • Formulare: beim Standesamt
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

    • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
    • Insbesondere geprüft:
    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Fristen

    • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

    Ggf. 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 07.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Vaterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English