Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit befristeter Geltungsdauer Erteilung für Pkw im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsarten oder Ferienziel-ReisenOnline erledigen

    Personenverkehr gewerblich - Genehmigung

    Beschreibung

    Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht. Hier wird näher auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangen, welcher sich vom Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen unterscheidet.

    Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:

    • Verkehr mit Taxen,
    • Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM),
    • Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen.

    Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes muss gewährleistet sein.
    • Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
    • Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein.
    • Der Antragsteller muss seinen Betriebssitz oder die Niederlassung i. S. d. Handelsrechts im Inland haben.

    Hinweise für Wetzlar: Personenverkehr gewerblich - Genehmigung

    Online-Dienst

    Taxi- und Mietwagengenehmigung

    ID: L100001_399598069

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Basisregistrierung

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen werden durch das für den Sitz des Unternehmens zuständige Regierungspräsidium (Darmstadt, Gießen oder Kassel) erteilt.

    Genehmigungen für den gewerblichen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen (mit max. 9 Sitzplätzen inkl. Fahrer) werden in Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern durch den Gemeindevorstand, im Übrigen durch den Kreisausschuss erteilt.

    Ansprechpartner

    Stadt Wetzlar - Ordnungsamt

    Aktuelles

    Beschreibung

    SERVICEBÜRO

    Seit September 2007 steht Ihnen ein weiteres Serviceangebot im Rathaus zur Verfügung.
    Die Mitarbeiterinnen des Servicebüros erledigen zahlreiche Anliegen aus dem Straßenverkehrs- und Gewerberecht für Sie. Außerdem werden Sie hier in allgemeinen Fragen des Straßenverkehrs,- Gewerbe- und Ordnungsrechtes beraten.

    ORDNUNGS- UND GEWERBEANGELEGENHEITEN

    Ordnungs-  und Gewerberecht haben immer wieder Berührungspunkte und Schnittstellen, so dass wir diese beiden Themenbereiche in einem gemeinsamen Sachgebiet organisiert haben.

    Kompetente Mitarbeiter sparen durch diese Vernetzung dem Bürger so manch doppelten Weg und erledigen Ihre Anliegen wesentlich schneller und direkter.

    GEWERBEAUSSENDIENST

    Die Mitarbeiter des Gewerbeaußendienstes sind unter anderem für die Wochenmärkte der Stadt Wetzlar zuständig.

    Des Weiteren fällt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Gewerbebetrieben in deren Zuständigkeitsbereich.

    Durch ihren Einsatz im Außendienst sind sie auch Ansprechpartner für alle Gewerbetreibenden direkt im Betrieb.

    STRASSENVERKEHRSANGELEGENHEITEN

    Viele Berührungspunkte hat der Bürger mit der Abteilung Verkehrssicherheit, die sich um die vielfältigen Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kümmert. Hierzu gehören die Entscheidungen darüber, wo welche Verkehrszeichen aufgestellt oder Markierungen oder Zebrastreifen angebracht werden müssen, welche Umleitungen z. B. bei Baustellen gewählt werden, wo Änderungen der Vorfahrt vorgenommen werden müssen. Auch Anträge für Schwerlastverkehr werden hier bearbeitet und entsprechende Auflagen vorgegeben.

    STRASSENVERKEHRSÜBERWACHUNG

    Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten besteht die Möglichkeit, anstelle eines Bußgeldbescheides eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von bis zu 55,00 Euro auszusprechen. Die Höhe des Verwarnungsgeldes bei Verkehrsordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem in Deutschland bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalog. Zusätzliche Kosten wie Gebühren und Auslagen werden bei der Verwarnung im Gegensatz zum Bußgeldbescheid nicht erhoben. Ein Anrecht des Betroffenen auf die kostengünstigere Verwarnung anstelle eines Bußgelbescheides besteht jedoch nicht.

    Die Verwarnung dient der Vermeidung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens, an dessen Ende der Erlass eines Bußgeldbescheides steht. Eine Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden ist und das Verwarnungsgeld innerhalb der gesetzten Frist, in der Regel 1 Woche, bezahlt.

    STADTPOLIZEI

    Die Stadtpolizei wird in kommunaler Selbstverwaltung der Stadt Wetzlar geführt. Sie ist kommunales Vollzugsorgan für die gefahrenabwehrrechtlichen Aufgaben, die den städtischen Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungs- und Ordnungsbehörden) per Gesetz oder Verordnung übertragen wurden.

    Im Rahmen dieser originären Aufgabenwahrnehmung werden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt sowie Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (im Erstzugriff) verfolgt.

    Des Weiteren übt die Stadtpolizei das Hausrecht für die städtischen Liegenschaften aus.

    Öffnungszeiten

    Nach Terminvereinbarung

    Die Ansprechpartner finden Sie bei der jeweiligen Leistung.

    Adresse

    Hausanschrift

    Ernst-Leitz-Straße 30

    35578 Wetzlar

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefax: 06441 993204

    E-Mail: ordnungsamt@wetzlar.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 23.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Wetzlar - Team Ordnungs- und Gewerberecht

    Aktuelles

    Beschreibung

    Adresse

    Hausanschrift

    Ernst-Leitz-Straße 30

    35578 Wetzlar

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefax: 06441 993204

    E-Mail: ordnungsrecht@wetzlar.de

    E-Mail: gewerberecht@wetzlar.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Lahn-Dill-Kreis - 15.5 Kfz-Zulassungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Baumeisterweg 3

    35576 Wetzlar

    (Standort Wetzlar, Zufahrt über Neustadt 2)

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Wetzlar, Baumeisterweg und Herborn-Burg, Junostraße
    Anzahl der Stellplätze: 20
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Wetzlar - Haltestellen Haarplatz, Neustadt (Ring) sowie Seibertstraße Herborn-Burg
      Linien:
      • Bus: Linie WZ Linien 10, 11,12, 13, 14, 15, 125, 185, 312, Hbn.-Burg Linie 503

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Junostraße 1F

    35745 Burg

    (Standort Herborn)

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Wetzlar, Baumeisterweg und Herborn-Burg, Junostraße
    Anzahl der Stellplätze: 20
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Wetzlar - Haltestellen Haarplatz, Neustadt (Ring) sowie Seibertstraße Herborn-Burg
      Linien:
      • Bus: Linie WZ Linien 10, 11,12, 13, 14, 15, 125, 185, 312, Hbn.-Burg Linie 503

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1940

    35529 Wetzlar

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Kfz-Zulassung Wetzlar:
    Montag - Freitag
    07:30 - 12:00 Uhr
    Montag
    13:30 - 15:00 Uhr
    Donnerstag
    13:30 - 17:00 Uhr

    Kfz-Zulassung Herborn-Burg:
    Montag - Freitag
    07:30 - 12:00 Uhr
    Dienstag
    13:30 - 15:00 Uhr
    Donnerstag
    13:30 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06441 4072547

    E-Mail: kfz-zulassung@lahn-dill-kreis.de

    Internet

    Bankverbindung

    KA Lahn-Dill-Kreis

    Empfänger: KA Lahn-Dill-Kreis

    IBAN: DE04 5155 0035 0000 0000 59

    BIC:

    Bankinstitut: Sparkasse Wetzlar

    Stichwörter

    Zulassungsstelle

    Version

    Technisch geändert am 27.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat III 33 - Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7

    35390 Gießen

    (Hauptgebäude/Fristenbriefkasten)

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Hausanschrift

    Colemanstraße 5

    35394 Gießen

    (Besucheradresse)

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 641 303-0(Zentrale)

    Telefax: 0641 303-2389

    E-Mail: rp-giessen@rpgi.hessen.de

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag (Formular ist erhältlich auf der Internetseite des zuständigen Regierungspräsidiums):
      Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, wenn eine entsprechende Eintragung besteht
    • Nachweis der Vertretungsberechtigung
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den Inhaber und die gesetzlichen Vertreter
    • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, des Sozialversicherungsträgers und der Berufsgenossenschaft, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegen dürfen, sowie Eigenkapitalbescheinigungen ggf. mit Zusatzbescheinigungen, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen dürfen
    • Nachweis der fachlichen Eignung
      Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
      Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
      (Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder)
    • Fahrzeugliste
    • evtl. Gesellschaftervertrag

    Sofern eine Person mit der Führung der Geschäfte bestellt ist, sind zusätzlich für diese Person vorzulegen:

    • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Nachweis der fachlichen Eignung
      Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
      Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
      (Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder)

    Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

    Hinweise für Wetzlar: Personenverkehr gewerblich - Genehmigung

    Für WETZLAR gilt:

    Antragsformular (siehe unten) mit allen darin genannten nötigen Anlagen Vermögensübersicht (siehe unten)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Wetzlar: Personenverkehr gewerblich - Genehmigung

    Für WETZLAR gilt:

    Fristen

    Eine Genehmigung wird für eine Höchstdauer von 5 Jahren erteilt.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Wetzlar: Personenverkehr gewerblich - Genehmigung

    Für WETZLAR gilt:

    3 Wochen, nachdem uns alle nötigen Unterlagen vorliegen

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Ihre Höhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung.

    Hinweise für Wetzlar: Personenverkehr gewerblich - Genehmigung

    Für WETZLAR gilt:

    ab 75 Euro, je nach Anzahl der Fahrzeuge und der Verkehrsart

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 26.08.2013

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Busverkehr, Mietwagen-Genehmigung, Personenverkehr gewerbliche Genehmigung, Gewerblicher Verkehr, Mietwagenverkehr, Bahnverkehr, Linienverkehr, Personenbeförderung, Taxenverkehr

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English