Einzelne rechtliche Voraussetzungen zum Bauvorhaben Genehmigung

    Bauvoranfrage stellen

    Beschreibung

    Vor dem Einreichen eines Bauantrages können Sie mit einer Bauvoranfrage bei der Bauverwaltung eine verbindliche Entscheidung zu Einzelfragen beantragen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind und ob das beabsichtigte Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt.

    Gegenstand einer Bauvoranfrage können alle Belange sein, die im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn einzelne Fragen des Bauvorhabens unklar sind, oder wenn geklärt werden soll, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind und der Prüfumfang auf die konkreten Fragen begrenzt ist. Zudem erhält der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.

    Der Vorbescheid gilt 3 Jahre und bindet die Bauverwaltung für diesen Zeitraum, insoweit die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen. Eine Verlängerung des Vorbescheides ist auf Antrag möglich.

    Hinweise für Wetzlar: Bauvoranfrage (IES:Wetzlar)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde Ihres Landkreises / Kreisfreien Stadt / Sonderstatusstadt.

    Ansprechpartner

    Stadt Wetzlar - Bauordnungsamt

    Aktuelles

    Beschreibung

    Das Bauordnungsamt der Stadt Wetzlar ist zuständig für Bauvorhaben, welche die Kernstadt Wetzlar und alle Wetzlarer Stadtteile (Blasbach, Dutenhofen, Garbenheim, Hermannstein, Münchholzhausen, Nauborn, Naunheim und Steindorf) betreffen.

    Bei Anfragen, die Vorhaben außerhalb von Wetzlar im Lahn-Dill-Kreis betreffen, wenden Sie sich bitte direkt an den Lahn-Dill-Kreis, Karl-Kellner-Ring 51, 35576 Wetzlar, Telefon 06441 407-1717, E-Mail: bauen-wohnen@lahn-dill-kreis.de

    Aufgabenbereiche

    • Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
    • Abnahmen
    • Bauberatung
    • Baugenehmigungen
    • Baulasten, Baulastenverzeichnis
    • Fliegende Bauten/Gebrauchsabnahmen
    • Kontrollen
    • Prüfung statischer Nachweise
    • Teilungsgenehmigungen
    • Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen

    Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

    Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Wetzlar

    • Bauberatung in denkmalpflegerischen Fragen bei allen Maßnahmen an denkmalgeschützten Anlagen im Bereich Wetzlar (z. B. An-, Ausbau, Abbruch- und Umbaumaßnahmen, auch Maßnahmen wie: Anstrich, Verputz, (Teil-)Abbrüche)
    • Bauberatungen bei Maßnahmen, die unter die gesonderte Genehmigungspflicht nach der Baugestaltungssatzung für die Altstadt Wetzlar fallen (z. B. alle Werbeanlagen, Neuanstriche, Fensterauswechslungen)
    • Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
    • Beratung in Fragen der Stadtbildpflege
    • Zustimmung zu Bauanträgen
    • Erteilung isolierter denkmalrechtlicher Genehmigungen
    • Einschreiten bei Gefährdung von Baudenkmälern
    • Beratung in Fragen von Förderung (Zuwendung durch das Landesamt sowie Stadt Wetzlar)

    Unter http://denkxweb.denkmalpflege-hessen.de finden Sie Bilder und Informationen zu Kulturdenkmälern in Wetzlar und Hessen.

    Wohnungsbauförderung

    • Anträge im Bereich Wohnungsbauförderung (Eigenheime, Mietwohnungsbau, Modernisierung)
    • Anträge auf Ausstellung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (vereinbarte Förderung)
    • Beratung über die verschiedenen Förderprogramme

    Adresse

    Hausanschrift

    Ernst-Leitz-Straße 30

    35578 Wetzlar

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Für das Bauordnungsamt gelten ab sofort neue Regelungen. Die vorher bekannten Servicezeiten wird es nicht mehr geben, dafür können Terminanfragen per Mail an bauordnungsamt@wetzlar.de oder telefonisch bei der jeweiligen Sachbearbeitung vereinbart werden. 

    Dies schafft uns und Ihnen mehr Flexibilität für Beratungen zu Bauvorhaben, zu den Themen Denkmalschutz und Denkmalpflege sowie zu allen weiteren Dienstleistungen der Bauaufsicht, wie Anträge auf Akteneinsicht, die Ausstellung von Teilungsgenehmigungen oder Abgeschlossenheitsbescheinigungen oder auch Eintragungen von Baulasten.

    Bitte nennen Sie uns bei einer Terminanfrage per Mail Ihren Namen, Ihr Anliegen sowie eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse, unter der wir Sie erreichen können. Wir setzen uns dann schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.

    Ihre Bauaufsicht

    Kontakt

    E-Mail: bauordnungsamt@wetzlar.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Einer Bauvoranfrage sind die Bauvorlagen digital im Bauportal oder analog beizufügen, die für die Beantwortung der jeweiligen Fragen erforderlich sind. Die Einzelheiten der vorgelegten Bauvorlagen regelt der Bauvorlagenerlass.

    Sowohl der Vordruck als auch der Bauvorlagenerlass sind auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen eingestellt.

    In der Regel sollten ein Liegenschaftsplan oder Auszug aus der Flurkarte sowie die Beschreibung des Vorhabens beigefügt sein.

    Die genauen Unterlagen sind abhängig von der konkreten Bauvoranfrage.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
    Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
    Wenn alle Unterlagen vorliegen und keine Rechtshindernisse vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde einen Bauvorbescheid.

    Bearbeitungsdauer

    Sofern das Bauvorhaben § 65 HBO unterfällt gelten auch die Fristen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens für den Bauvorbescheid:
    3 Monate mit der Option der Verlängerung um bis zu 2 Monate
    Der Bauvorbescheid gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Umfang der Bauvoranfrage und kann bis zu 40 Prozent der Bauaufsichtsgebühr mindestens 100 € betragen. Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr wird zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr angerechnet, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Referat für Baurecht am 12.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023

    Stichwörter

    Hausbau, Errichtung, Baugenehmigungsverfahren, Wohnungsbau, Bauvoranfrage, Bauen, Bauantrag, Bauverwaltung, Baubeginn, Baurecht, Gebäude, Baugenehmigung, Hessische Bauordnung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de