Prostitution; Sperrgebiete/Sperrbezirke
Beschreibung
Sowohl die Prostitution in Gebäuden als auch die Straßenprostitution gilt in Deutschland grundsätzlich nicht mehr als sittenwidrig.
Unzulässig ist die Prostitution dann, wenn eine Rechtsverordnung (sogenannte Sperrbezirksverordnung) bestimmte Orte oder Zeiten festlegt, an oder in denen die Prostitutionsausübung verboten ist.
Innerhalb dieser Bereiche kann z. B. zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes verboten werden, auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind oder von der Öffentlichkeit eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.
Verstöße gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld, im Wiederholungsfall auch als Straftaten geahndet werden können.
In Hessen wurden, wie in anderen Bundesländern auch, in vielen Städten entsprechende Sperrgebiete festgelegt.
Hinweise für Wetzlar: Prostitution; Sperrgebiete/Sperrbezirke (IES:Wetzlar)
Sowohl die Prostitution in Gebäuden als auch die Straßenprostitution gilt in Deutschland grundsätzlich nicht mehr als sittenwidrig.
Unzulässig ist die Prostitution dann, wenn eine Rechtsverordnung (sogenannte Sperrbezirksverordnung) bestimmte Orte oder Zeiten festlegt, an oder in denen die Prostitutionsausübung verboten ist.
Innerhalb solcher Bereiche kann z. B. zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes verboten werden, auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind oder von der Öffentlichkeit eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.
In Wetzlar gibt es keine Sperrbezirksverordnung, da es hier keine Straßenprostitution gibt.
- Das jeweilige Regierungspräsidium ist für den Erlass von Sperrgebietsverordnungen zuständig.
- Die Polizei und die örtlichen Ordnungsbehörden überwachen gemeinsam die Einhaltung der Sperrbezirksverordnung.
Zuständigkeit
- Das jeweilige Regierungspräsidium ist für den Erlass von Sperrgebietsverordnungen zuständig.
- Die Polizei und die örtlichen Ordnungsbehörden überwachen gemeinsam die Einhaltung der Sperrbezirksverordnung.
Ansprechpartner
Stadt Wetzlar - Ordnungsamt
Aktuelles
Beschreibung
Seit September 2007 steht Ihnen ein weiteres Serviceangebot im Rathaus zur Verfügung.
Die Mitarbeiterinnen des Servicebüros erledigen zahlreiche Anliegen aus dem Straßenverkehrs- und Gewerberecht für Sie. Außerdem werden Sie hier in allgemeinen Fragen des Straßenverkehrs,- Gewerbe- und Ordnungsrechtes beraten.
Ordnungs- und Gewerberecht haben immer wieder Berührungspunkte und Schnittstellen, so dass wir diese beiden Themenbereiche in einem gemeinsamen Sachgebiet organisiert haben.
Kompetente Mitarbeiter sparen durch diese Vernetzung dem Bürger so manch doppelten Weg und erledigen Ihre Anliegen wesentlich schneller und direkter.
Die Mitarbeiter des Gewerbeaußendienstes sind unter anderem für die Wochenmärkte der Stadt Wetzlar zuständig.
Des Weiteren fällt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Gewerbebetrieben in deren Zuständigkeitsbereich.
Durch ihren Einsatz im Außendienst sind sie auch Ansprechpartner für alle Gewerbetreibenden direkt im Betrieb.
STRASSENVERKEHRSANGELEGENHEITEN
Viele Berührungspunkte hat der Bürger mit der Abteilung Verkehrssicherheit, die sich um die vielfältigen Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kümmert. Hierzu gehören die Entscheidungen darüber, wo welche Verkehrszeichen aufgestellt oder Markierungen oder Zebrastreifen angebracht werden müssen, welche Umleitungen z. B. bei Baustellen gewählt werden, wo Änderungen der Vorfahrt vorgenommen werden müssen. Auch Anträge für Schwerlastverkehr werden hier bearbeitet und entsprechende Auflagen vorgegeben.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten besteht die Möglichkeit, anstelle eines Bußgeldbescheides eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von bis zu 55,00 Euro auszusprechen. Die Höhe des Verwarnungsgeldes bei Verkehrsordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem in Deutschland bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalog. Zusätzliche Kosten wie Gebühren und Auslagen werden bei der Verwarnung im Gegensatz zum Bußgeldbescheid nicht erhoben. Ein Anrecht des Betroffenen auf die kostengünstigere Verwarnung anstelle eines Bußgelbescheides besteht jedoch nicht.
Die Verwarnung dient der Vermeidung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens, an dessen Ende der Erlass eines Bußgeldbescheides steht. Eine Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden ist und das Verwarnungsgeld innerhalb der gesetzten Frist, in der Regel 1 Woche, bezahlt.
Die Stadtpolizei wird in kommunaler Selbstverwaltung der Stadt Wetzlar geführt. Sie ist kommunales Vollzugsorgan für die gefahrenabwehrrechtlichen Aufgaben, die den städtischen Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungs- und Ordnungsbehörden) per Gesetz oder Verordnung übertragen wurden.
Im Rahmen dieser originären Aufgabenwahrnehmung werden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt sowie Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (im Erstzugriff) verfolgt.
Des Weiteren übt die Stadtpolizei das Hausrecht für die städtischen Liegenschaften aus.
Öffnungszeiten
Nach TerminvereinbarungDie Ansprechpartner finden Sie bei der jeweiligen Leistung.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefax: 06441 993204
E-Mail: ordnungsamt@wetzlar.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zur Sperrgebietsverordnung erhalten Sie bei den betreffenden Stadt-/Gemeindeverwaltungen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel am 18.09.2012
Stichwörter
Sperrbezirksverordnung, Prostitutionsgesetz, Sperrgebiet, Prostitution, sittenwidrig, sexuelle Dienstleistungen, Bordell, Sperrbezirk, Dirne, Sittenwidrigkeit, Prostituierte, Dirnenlohn