Kraftfahrzeug Zulassung wiederOnline erledigen

    Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz

    Beschreibung

    Wenn ein Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, kann es, soweit kein Wechsel des Zulassungsbezirks (z. B. wegen Umzug) erfolgt, auf den bisherigen Halter wieder zugelassen werden.

    In diesem Zusammenhang ist auch die Zuteilung eines Wunschkennzeichens möglich.

    Wegen Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, finden Sie weitere Informationen unter der verlinkten Leistung "KFZ-Kennzeichen: Ungestempelt".

    Hinweise für Hohenahr: Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz

    Hinweis: Die Gemeinde hält KFZ-Schilder zum Kauf bereit (keine Wunschkennzeichen).

    Online-Dienst

    Wiederzulassung eines außerbetriebsgesetzten Fahrzeuges

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • giropay
    • paydirekt
    • Paypal

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

    Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

    • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
    • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Hohenahr - KFZ-Zulassung

    Adresse

    Postanschrift

    Rathausplatz 6

    Postfach

    35644 Hohenahr

    Postanschrift

    Postfach 1153

    35642 Hohenahr

    Öffnungszeiten

    Die KFZ-Zulassung ist zu den genannten Öffnungszeiten für Sie erreichbar. Wenn Sie jedoch sichergehen möchten, eine bestimmte Ansprechpartnerin im Rathaus anzutreffen, empfehlen wir eine vorherige telefonische Rücksprache.

    Kontakt

    Telefon: 06446 9230-10

    Telefon: 06446 9230-11

    Telefon: 06446 9230-12

    Telefax: 06446 9230-49

    E-Mail: buergerbuero@hohenahr.de

    Kontaktperson

    • Frau Cornelia Schäck
      Postfachadresse

      Postfach 1153

      35642 Hohenahr

      Postanschrift

      Rathausplatz 6

      35644 Hohenahr

      Fax: 06446 9230-910

      Telefon Festnetz: 06446 9230-10

      E-Mail: c.schaeck@hohenahr.de

    • Frau Sabine Erler
      Postanschrift

      Rathausplatz 6

      35644 Hohenahr

      Postfachadresse

      Postfach 1153

      35642 Hohenahr

      Fax: 06446 9230-911

      Telefon Festnetz: 06446 9230-11

      E-Mail: s.erler@hohenahr.de

    • Frau Kerstin Rinn
      Postanschrift

      Rathausplatz 6

      35644 Hohenahr

      Postfachadresse

      Postfach 1153

      35642 Hohenahr

      Telefon Festnetz: 06446 9230-12

      Fax: 06446 9230-912

      E-Mail: k.rinn@hohenahr.de

    Version

    Technisch geändert am 01.12.2022

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Lahn-Dill-Kreis - 15.5 Kfz-Zulassungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Baumeisterweg 3

    35576 Wetzlar

    (Standort Wetzlar)

    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 20
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Junostraße 1 F

    35745 Burg

    (Standort Herborn)

    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 20
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Kfz-Zulassung Wetzlar:
    Montag - Freitag
    07:30 - 11:30 Uhr
    Montag
    13:30 - 15:00 Uhr
    Donnerstag
    13:30 - 17:00 Uhr

    Kfz-Zulassung Herborn-Burg:
    Montag - Freitag
    07:30 - 11:30 Uhr
    Dienstag
    13:30 - 15:00 Uhr
    Donnerstag
    13:30 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06441 4072529

    E-Mail: kfz-zulassung@lahn-dill-kreis.de

    Kontaktperson

    • Frau Melanie Breidenich (Fachdienstleitung Kfz-Zulassungsstelle)

    Internet

    Stichwörter

    Auto abmelden, Auto anmelden, Kfz-Zulassungsstelle, Zulassungsstelle, Zulassungsstelle KFZ

    Version

    Technisch geändert am 28.08.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
    • Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Halters (sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt):
      • alter Fahrzeugbrief oder
      • Zulassungsbescheinigung Teil II oder
      • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder
      • Datenbestätigung oder
      • Bescheinigung über die Einzelgenehmigung
      • ist keines dieser Papiere vorhanden: Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
    • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Bericht über die letzte HU)
    • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung
    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • noch vorhandene Kennzeichenschilder, falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde
    • falls die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als 7 Jahre zurückliegt, ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (=COC-Papier), Datenbestätigung, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung).
      Ist keines dieser Papiere mehr vorhanden wird die Vorlage eines Gutachtens nach § 21 StVZO erforderlich ; dies gilt auch, wenn das Fahrzeug nach der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) verändert wurde

    bei Vertretung:

    Wenn Sie einen Dritten mit der Wiederzulassung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich auszuweisen.
     

    bei Firmen:

    zusätzlich Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
     

    bei Vereinen:

    zusätzlich Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand)
     

    bei minderjährigen Fahrzeughaltern:

    zusätzlich Einverständniserklärung beider Elternteile oder Erziehungsberechtigten (ggf. Sorgerechtsurteil) und deren Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung

    Hinweise für Hohenahr: Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz

    Sie können den Antrag auf Zulassung persönlich stellen oder auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Das entsprechende Formular steht Ihnen hier zum Download bereit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie als Halter des Fahrzeugs oder ein schriftlich von Ihnen bevollmächtigter Vertreter müssen bei der Zulassungsbehörde einen Antrag auf Wiederzulassung stellen.

    Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.

    Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Wiederzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

    Wiederzulassung eines Fahrzeugs unter Beibehaltung des letzten Kennzeichens

    Wird ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit dem bei der Außerbetriebsetzung auf das Fahrzeug reservierte Kennzeichen innerhalb eines Jahres wieder auf den gleichen Halter/die gleiche Halterin zugelassen, ist bei der Wiederzulassung die Vorlage der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) nicht mehr erforderlich.

    Bei Wiederzulassung des Fahrzeugs mit dem für das Fahrzeug reservierten Kennzeichen auf einen anderen Halter oder eine andere Halterin, muss die Zulassungsbescheinigung II vorgelegt werden, da in diesem Fall ein neuer Eintrag in die Zulassungsbescheinigung II erfolgt.

    Eine Kennzeichenmitnahme von außerhalb des Zulassungsbezirks ist möglich:

    • Wenn der Halter oder die Halterin gleich bleibt: Vorzulegen sind die zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und ein gültiger Identitätsnachweis, gegebenenfalls mit Meldebescheinigung
    • NEU: Auch bei Wechsel des Halters oder der Halterin. Hier müssen vorgelegt werden:
    1. gültiger Identitätsnachweis, ggf. mit Meldebescheinigung
    2. Zulassungsbescheinigung Teil I
    3. Zulassungsbescheinigung Teil II
    4. eVB-Nummer
    5. SEPA-Lastschriftmandat

    Kosten

    Die Gebühr für die Wiederzulassung richtet sich nach der Gebührenordnung im Straßenverkehr.

    Zusätzlich entstehen noch Kosten für die Kennzeichenbeschaffung, wenn diese nicht mehr verwendet werden können.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweis:

    Die Prüfung des Abgasverhaltens eines Fahrzeugs erfolgt seit dem 01.01.2010 im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU). Seit diesem Zeitpunkt gibt es deshalb auch keine AU-Plakette mehr auf dem vorderen Kennzeichen.

    Auch wenn die Abgasuntersuchung nunmehr Teil der HU ist, wird darüber nach wie vor ein gesonderter Prüfbericht ausgestellt. Diesen sollten Sie zusammen mit dem HU-Untersuchungsbericht aufbewahren.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 03.07.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Wiederzulassung eines Kfz, Wiederzulassung, Zulassungsstelle, Kfz-Zulassung, Zulassungsbehörde, Fahrzeugzulassung, Auto Zulassung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English