Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
Beschreibung
Wenn ein Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, kann es, soweit kein Wechsel des Zulassungsbezirks (z. B. wegen Umzug) erfolgt, auf den bisherigen Halter wieder zugelassen werden.
In diesem Zusammenhang ist auch die Zuteilung eines Wunschkennzeichens möglich.
Wegen Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, finden Sie weitere Informationen unter der verlinkten Leistung "KFZ-Kennzeichen: Ungestempelt".
- KFZ-Kennzeichen: Ungestempelt(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hinweise für Hohenahr: Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
Hinweis: Die Gemeinde hält KFZ-Schilder zum Kauf bereit (keine Wunschkennzeichen).
Online-Dienst
Wiederzulassung eines außerbetriebsgesetzten Fahrzeuges
Online erledigen
Zahlungsweise
- giropay
- paydirekt
- Paypal
Vertrauensniveau
niedrig
Zuständigkeit
An die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
- bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
- bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.
Ansprechpartner
Gemeinde Hohenahr - KFZ-Zulassung
Adresse
Postanschrift
Rathausplatz 6
Postfach
35644 Hohenahr
Postanschrift
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Öffnungszeiten
Die KFZ-Zulassung ist zu den genannten Öffnungszeiten für Sie erreichbar. Wenn Sie jedoch sichergehen möchten, eine bestimmte Ansprechpartnerin im Rathaus anzutreffen, empfehlen wir eine vorherige telefonische Rücksprache.
Kontakt
Telefon: 06446 9230-10
Telefon: 06446 9230-11
Telefon: 06446 9230-12
Telefax: 06446 9230-49
E-Mail: buergerbuero@hohenahr.de
Kontaktperson
Frau Cornelia Schäck
Postfachadresse
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Fax: 06446 9230-910
Telefon Festnetz: 06446 9230-10
E-Mail: c.schaeck@hohenahr.de
Frau Sabine Erler
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Postfachadresse
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Fax: 06446 9230-911
Telefon Festnetz: 06446 9230-11
E-Mail: s.erler@hohenahr.de
Frau Kerstin Rinn
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Postfachadresse
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Telefon Festnetz: 06446 9230-12
Fax: 06446 9230-912
E-Mail: k.rinn@hohenahr.de
Lahn-Dill-Kreis - 15.5 Kfz-Zulassungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Kfz-Zulassung Wetzlar:
Montag - Freitag
07:30 - 11:30 Uhr
Montag
13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag
13:30 - 17:00 Uhr
Kfz-Zulassung Herborn-Burg:
Montag - Freitag
07:30 - 11:30 Uhr
Dienstag
13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag
13:30 - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06441 4072529
E-Mail: kfz-zulassung@lahn-dill-kreis.de
Kontaktperson
Frau Melanie Breidenich (Fachdienstleitung Kfz-Zulassungsstelle)
Internet
Stichwörter
Auto abmelden, Auto anmelden, Kfz-Zulassungsstelle, Zulassungsstelle, Zulassungsstelle KFZ
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
-
Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Halters (sofern sich diese nicht aus
einem
der nachfolgenden Papiere ergibt):
- alter Fahrzeugbrief oder
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder
- Datenbestätigung oder
- Bescheinigung über die Einzelgenehmigung
- ist keines dieser Papiere vorhanden: Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Bericht über die letzte HU)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- noch vorhandene Kennzeichenschilder, falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde
-
falls die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als 7 Jahre zurückliegt, ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (=COC-Papier), Datenbestätigung, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung).
Ist keines dieser Papiere mehr vorhanden wird die Vorlage eines Gutachtens nach § 21 StVZO erforderlich ; dies gilt auch, wenn das Fahrzeug nach der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) verändert wurde
bei Vertretung:
Wenn Sie einen Dritten mit der Wiederzulassung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich auszuweisen.
bei Firmen:
zusätzlich Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
bei Vereinen:
zusätzlich Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand)
bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
zusätzlich Einverständniserklärung beider Elternteile oder Erziehungsberechtigten (ggf. Sorgerechtsurteil) und deren Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hinweise für Hohenahr: Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
Sie können den Antrag auf Zulassung persönlich stellen oder auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Das entsprechende Formular steht Ihnen hier zum Download bereit.
- Vollmacht KFZ Zulassung/Abmeldung.pdfKeine weiteren Hinweise vorhanden
- SEPA Lastschriftmandat zum Einzug der KraftfahrzeugsteuerKeine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsgrundlage(n)
§ 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge)
Anlage (zu § 1) Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
Sie als Halter des Fahrzeugs oder ein schriftlich von Ihnen bevollmächtigter Vertreter müssen bei der Zulassungsbehörde einen
Antrag auf Wiederzulassung
stellen.
Soweit ein
Antragsformular
notwendig ist, können Sie dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Wenn Sie ein
Wunschkennzeichen
wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Wiederzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
Wiederzulassung eines Fahrzeugs unter Beibehaltung des letzten Kennzeichens
Wird ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit dem bei der Außerbetriebsetzung auf das Fahrzeug reservierte Kennzeichen innerhalb eines Jahres wieder auf den gleichen Halter/die gleiche Halterin zugelassen, ist bei der Wiederzulassung die Vorlage der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) nicht mehr erforderlich.
Bei Wiederzulassung des Fahrzeugs mit dem für das Fahrzeug reservierten Kennzeichen auf einen anderen Halter oder eine andere Halterin, muss die Zulassungsbescheinigung II vorgelegt werden, da in diesem Fall ein neuer Eintrag in die Zulassungsbescheinigung II erfolgt.
Eine Kennzeichenmitnahme von außerhalb des Zulassungsbezirks ist möglich:
- Wenn der Halter oder die Halterin gleich bleibt: Vorzulegen sind die zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und ein gültiger Identitätsnachweis, gegebenenfalls mit Meldebescheinigung
- NEU: Auch bei Wechsel des Halters oder der Halterin. Hier müssen vorgelegt werden:
- gültiger Identitätsnachweis, ggf. mit Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- eVB-Nummer
- SEPA-Lastschriftmandat
- Wunschkennzeichen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Kosten
Die Gebühr für die Wiederzulassung richtet sich nach der Gebührenordnung im Straßenverkehr.
Zusätzlich entstehen noch Kosten für die Kennzeichenbeschaffung, wenn diese nicht mehr verwendet werden können.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweis:
Die Prüfung des Abgasverhaltens eines Fahrzeugs erfolgt seit dem 01.01.2010 im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU). Seit diesem Zeitpunkt gibt es deshalb auch keine AU-Plakette mehr auf dem vorderen Kennzeichen.
Auch wenn die Abgasuntersuchung nunmehr Teil der HU ist, wird darüber nach wie vor ein gesonderter Prüfbericht ausgestellt. Diesen sollten Sie zusammen mit dem HU-Untersuchungsbericht aufbewahren.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 03.07.2018
Stichwörter
Wiederzulassung eines Kfz, Wiederzulassung, Zulassungsstelle, Kfz-Zulassung, Zulassungsbehörde, Fahrzeugzulassung, Auto Zulassung