Umlegung von Grundstücken Beschluss

    Umlegung von Grundstücken - Beschluss

    Beschreibung

    Im Umlegungsverfahren werden Grundstücke bzw. Grundstücksteile so verändert und getauscht, dass neue Grundstücke entstehen, die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltet sind.

    Die Umverteilung soll einen Ausgleich zwischen den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer und der Allgemeinheit schaffen. Der Wert des Grundeigentums von Einzelnen darf durch die Umlegung nicht geringer werden. Alle beteiligten Grundstückeigentümer sollen ein dem Verkehrswert und der Lage nach möglichst gleichwertiges Grundstück bekommen.

    Ist der Wert des neuen Grundstücks geringer als der des alten, wird die Differenz ausbezahlt. Kann die Gemeinde den Eigentümern nur ein Grundstück mit höherem Verkehrswert als das ursprüngliche zuteilen, müssen diese eine Zahlung leisten.

    Hinweis:

    In Ausnahmefällen ist es auch möglich, dass ein neues Grundstück außerhalb des Umlegungsgebietes oder eine Geldabfindung angeboten wird.

    An einer Umlegung sind beteiligt:

    • die Grundstückseigentümer
    • die Gemeinde
    • alle Inhaber von Rechten an den betroffenen Grundstücken
    • die Bedarfs- und Erschließungsträger

    Zuständigkeit

    An die Umlegungsstelle der Gemeinde (oder Stadt), in der die betroffenen Grundstücke liegen.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Hohenahr - Bauamt

    Adresse

    Postanschrift

    Rathausplatz 6

    35644 Hohenahr

    Postanschrift

    Postfach 1153

    35642 Hohenahr

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag 13:30 - 15:30 Uhr
    Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

    Das Bauamt ist zu den genannten Öffnungszeiten für Sie erreichbar. Wenn Sie jedoch sichergehen möchten, eine bestimmte Ansprechpartnerin bzw. einen bestimmten Ansprechpartner im Rathaus anzutreffen, empfehlen wir eine vorherige telefonische Rücksprache.

    Kontakt

    Telefon: 06446 9230-24

    Telefon: 06446 9230-27

    Telefon: 06446 9230-28

    Telefon: 06446 9230-35

    Telefon: 06446 9230-36

    Telefax: 06446 9230-924

    Telefax: 06446 9230-928

    Telefax: 06446 9230-935

    Telefax: 06446 9230-936

    Telefax: 06446 9230927

    E-Mail: c.holzapfel@hohenahr.de

    E-Mail: g.jakob@hohenahr.de

    E-Mail: k.ruecker@hohenahr.de

    E-Mail: o.treude@hohenahr.de

    E-Mail: t.jung@hohenahr.de

    Weitere Informationen

    Fachdienst 60

    Version

    Technisch geändert am 13.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Hohenahr - Bauamt - Tiefbau/Straßen, Wege und Plätze

    Beschreibung

    Fachdienst 60

    Adresse

    Postanschrift

    Rathausplatz 6

    Postfach

    35644 Hohenahr

    Postanschrift

    Postfach 1153

    35642 Hohenahr

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag 13:30 - 15:30 Uhr
    Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

    Das Bauamt ist zu den genannten Öffnungszeiten für Sie erreichbar. Wenn Sie jedoch sichergehen möchten, eine*n bestimmte*n Ansprechpartner*in im Rathaus anzutreffen, empfehlen wir eine vorherige telefonische Rücksprache.

    Kontakt

    Telefon: 06446 9230-24

    Telefon: 06446 9230-27

    Telefon: 06446 9230-35

    Telefax: 06446 9230-924

    Telefax: 06446 9230-927

    Telefax: 06446 9230-935

    E-Mail: c.holzapfel@hohenahr.de

    E-Mail: k.ruecker@hohenahr.de

    E-Mail: o.treude@hohenahr.de

    Kontaktperson

    • Frau Karin Rücker
      Postanschrift

      Rathausplatz 6

      35644 Hohenahr

      Postfachadresse

      Postfach 1153

      35642 Hohenahr

      Telefon Festnetz: 06446 9230-35

      Fax: 06446 9230-935

      E-Mail: k.ruecker@hohenahr.de

    • Frau Claudia Holzapfel
      Postanschrift

      Rathausplatz 6

      35644 Hohenahr

      Postfachadresse

      Postfach 1153

      35642 Hohenahr

      Telefon Festnetz: 06446 9230-24

      Fax: 06446 9230-924

      E-Mail: c.holzapfel@hohenahr.de

    Weitere Informationen

    Gewässer; Kanäle; Miet-, Pacht- und Wohnungswesen; Neubau und Unterhaltung von Straßen, Wegen, Plätzen, Straßenbeleuchtung; Unterhaltung und Überwachung von Spielplätzen

    Version

    Technisch geändert am 15.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Hohenahr - Bauamt - Hochbau und Liegenschaften

    Beschreibung

    Fachdienst 60

    Adresse

    Postanschrift

    Rathausplatz 6

    Postfach

    35644 Hohenahr

    Postanschrift

    Postfach 1153

    35642 Hohenahr

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag 13:30 - 15:30 Uhr
    Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

    Das Bauamt ist zu den genannten Öffnungszeiten für Sie erreichbar. Wenn Sie jedoch sichergehen möchten, eine*n bestimmte*n Ansprechpartner*in im Rathaus anzutreffen, empfehlen wir eine vorherige telefonische Rücksprache.

    Kontakt

    Telefon: 06446 9230-27

    Telefon: 06446 9230-28

    Telefon: 06446 9230-36

    Telefax: 06446 9230-927

    Telefax: 06446 9230-928

    Telefax: 06446 9230-936

    E-Mail: g.jakob@hohenahr.de

    E-Mail: o.treude@hohenahr.de

    E-Mail: t.jung@hohenahr.de

    Kontaktperson

    • Herr Olaf Treude
      Postanschrift

      Rathausplatz 6

      35644 Hohenahr

      Postfachadresse

      Postfach 1153

      35642 Hohenahr

      Telefon Festnetz: 06446 9230-27

      Fax: 06446 9230-927

      E-Mail: o.treude@hohenahr.de

    • Frau Gabriele Jakob
      Postfachadresse

      Postfach 1153

      35642 Hohenahr

      Postanschrift

      Rathausplatz 6

      35644 Hohenahr

      Fax: 06446 9230-928

      Telefon Festnetz: 06446 9230-28

      E-Mail: g.jakob@hohenahr.de

    • Herr Tobias Jung
      Postfachadresse

      Postfach 1153

      35642 Hohenahr

      Postanschrift

      Rathausplatz 6

      35644 Hohenahr

      Fax: 06446 9230-936

      Telefon Festnetz: 06446 9230-36

      E-Mail: t.jung@hohenahr.de

    Weitere Informationen

    Gebäudemanagement; Grundstücksan- und verkäufe; Hausnummernzuteilung; Hochbau; Planung; Verwaltung gemeindlicher Gemeinschaftseinrichtungen

    Version

    Technisch geändert am 13.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Keine.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für das Umlegungsverfahren ist, dass sich die Neugestaltung entweder

    • auf ein Gebiet innerhalb eines Bebauungsplans oder
    • auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile bezieht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Gemeinde führt zu Beginn alle betroffenen Einzelgrundstücke ("Einwurfsgrundstücke") rechnerisch zu einer Umlegungsmasse zusammen. Dies gibt sie in einem Beschluss bekannt. Damit tritt eine Verfügungs- und Veränderungssperre für die betroffenen Grundstücke ein. Wesentliche Änderungen am Grundstück dürfen dann nur noch mit Genehmigung der Gemeinde vorgenommen werden. Wesentliche Änderungen sind beispielsweise ein Verkauf oder bauliche Veränderungen.

    Die Gemeinde macht den Beschluss öffentlich bekannt (beispielsweise in der Gemeindezeitung oder durch einen Aushang). Innerhalb eines Monats sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.

    Die Gemeinde erstellt eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis aller betroffenen Grundstücke und meldet die Umlegung an das zuständige Grundbuchamt. Dieses vermerkt die geplante Umlegung im Grundbuch.

    Von der Umlegungsmasse sondert die Gemeinde alle künftig für öffentliche Verkehrsflächen (z. B. Straßen, Plätze, Grünanlagen) benötigten Flächen aus. Die verbleibende Umlegungsmasse ("Verteilungsmasse") wird so neu aufgeteilt, dass neue nutzbare Zuteilungsgrundstücke entstehen. Die geplante Umlegung wird in einem öffentlich aufliegenden Umlegungsplan dargestellt. Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann in diesen Einsicht nehmen. Sind Sie am Umlegungsverfahren beteiligt, erhalten Sie den Sie betreffenden Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt.

    Die Gemeinde gibt bekannt, ab welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan nicht mehr angefochten werden kann. Nach diesem Termin teilt sie die umgelegten und die neuen Grundstücke zu

    Fristen

    Während des Verfahrens gibt es unterschiedliche Fristen und Termine. Diese erfahren Sie in Bekanntmachungen und Bescheiden.

    Kosten

    Keine.

    Hinweis:

    Möglicherweise müssen die Eigentümer eine Zahlung leisten, wenn das neue Grundstück mehr wert ist als das alte.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sonstiges:

    Finden die Grundstückseigentümer und die Gemeinde eine andere einvernehmliche Lösung, müssen sie kein Umlegungsverfahren durchführen. Für kleine Flächen mit geringem Neuordnungsbedarf gibt es außerdem ein vereinfachtes Verfahren mit weniger Zeit- und Verwaltungsaufwand.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 17.01.2013

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Umlegungsbeschluss, Flurbereinigung, Grundstücksflächentauschverfahren, Umlegungsvorteil, Eigentum, Grenu, Grundstück, Liegenschaftskataster, Grundstück, Grenzveränderung, Umlegungsverfahren, Grundstück, Grundeigentum, Verteilung nach Flächen, Grundstückstausch, Grundstück, Umlegungsplan, Grundstück, Grenzänderung, Verteilungsmasse, vereinfachte Umlegung, Umlegungsmasse, Umlegungsausgleichleistung, Umlegungsstelle, Erschließungsumlegung, Grundstück, Bodenordnungsverfahren, Neuordnungsumlegung, Flächenbeitrag, Teilumlegungsplan, Verteilung nach Werten, Umlegungsausschuss, Raumordnung, Grundbuch, Baulandumlegung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English