Wahlbenachrichtigung
Beschreibung
Die Wahlbenachrichtigung unterrichtet die Wahlberechtigten u.a. darüber, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, wo sie wählen können und ob ihr Wahllokal barrierefrei ist. Die Gemeinden verschicken die Wahlbenachrichtigungen, die spätestens am 21. Tag vor der Wahl dem Wahlberechtigten zugestellt sein müssen. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Antrag auf Briefwahl bzw. Erteilung eines Wahlscheins abgedruckt. Sofern der Wahlscheinantrag mit der Post an das Wahlamt gesendet wird, muss er ausreichend frankiert werden.
Die Wahlbenachrichtigung sollte zur Stimmabgabe mitgebracht werden, damit der Wahlvorstand den Wahlberechtigten schneller im Wählerverzeichnis finden kann.
Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen.
- Wahlschein:(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Briefwahl:(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen:(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, die für Ihren Wohnort (Hauptwohnsitz) zuständig ist
Ansprechpartner
Stadt Haiger - Fachdienst II.3 - Bürgerservice
Adresse
Postanschrift
Marktplatz 7
35708 Haiger
Kontakt
Telefon: +49 277 38110
Telefax: +49 277 3811311
E-Mail: info@haiger.de
Kontaktperson
Herr Jan-Thomas Becker
Postanschrift
Marktplatz 7
35708 Haiger
Telefon Festnetz: 02773 811120
Fax: +49 2773 8119120
E-Mail: jan-thomas.becker@haiger.de
Frau Annja Immel
Postanschrift
Marktplatz 7
35708 Haiger
Fax: +49 2773 8119117
Telefon Festnetz: +49 2773 811117
E-Mail: annja.immel@haiger.de
Frau Nicole Sänger
Frau Marie-Christin Palmerich
Internet
Voraussetzungen
Sie müssen für die jeweilige Wahl wahlberechtigt und in das Wählerverzeichnis eingetragen sein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Europawahlordnung (EuWO) - Benachrichtigung der Wahlberechtigten:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 19 Bundeswahlordnung (BWO) - Benachrichtigung der Wahlberechtigten:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 6 Landeswahlordnung (LWO) - Benachrichtigung der Wahlberechtigten:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 10 Kommunalwahlordnung (KWO) - Benachrichtigung der Wahlberechtigten:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Sie gehen davon aus, dass Sie wahlberechtigt sind, haben aber bis zum 21. Tag vor einer Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten? Dann sollten Sie sich bis zum 16. Tag vor der Wahl mit Ihrer zuständigen Kommune in Verbindung setzen und nachfragen, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Hinweise (Besonderheiten)
- Weitere Informationen zum ThemaWahlen finden Sie unter wahlen.hessen.de:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 12.10.2016
Stichwörter
Europawahl, Kommunalwahl, Bundestagswahl, Wahlen, Wählen, Landtagswahl, Wahlen