Neuanpflanzung von Weinreben Genehmigung

    Neue Rebflächen für Wein beantragen

    Möchten Sie Wein auf neuen Rebflächen anbauen, brauchen Sie in der Regel eine Genehmigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

    Beschreibung

    Wenn Sie Weinbau betreiben, müssen neue Rebflächen in der Regel genehmigt werden. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einreichen.

    Vor dem Antrag müssen Sie prüfen, ob Sie auf der Fläche Wein anbauen dürfen oder es andere rechtliche Einschränkungen gibt, zum Beispiel durch den Naturschutz.

    Je nach Bundesland ist es möglich, dass die Anbaufläche für Neupflanzungen in bestimmten Gebieten beschränkt ist. Bei der Genehmigung werden dann Steillagen (Hangneigung ab 15 Prozent) bevorzugt. Dazu müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegen.

    Weitere Nachweise können nötig sein, wenn Rebflächen für Land- oder Qualitätswein mit Herkunftsbezeichnung infrage kommen (geschützte Ursprungsbezeichnung, g.U. oder geschützte geografische Angabe, g.g.A.).

    Beachten Sie, dass Sie bei einer Genehmigung die Rebflächen innerhalb von drei Jahren bepflanzen müssen. Pflanzen Sie nicht oder nur unvollständig an, kann die zuständige Landesbehörde ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 pro Hektar verhängen.

    In manchen Fällen benötigen Sie keine Genehmigung für Neuanpflanzungen. Das gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise, wenn Sie Hauswein als Hobby anbauen.

    Ansprechpartner

    Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 512

    Adresse

    Hausanschrift

    Deichmanns Aue 29

    53179 Bonn

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 9:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 9:00 bis 14:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 30 18106845371

    Telefon Festnetz: +49 228 68452227

    E-Mail: pflanzrechte@ble.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis, dass Sie über die beantragte Fläche verfügen (Grundbuchauszug, Kauf-/Pachtvertrag oder aktueller Auszug aus der EU-Weinbaukartei)
    • bei bestimmten Gebieten: Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die nutzbare geografische Angabe (geschützte Ursprungsbezeichnung, g.U./geschützte geografische Angabe, g.g.A.) für Bundesländer, in denen Landesverordnungen mit Anbaubeschränkungen für Flächen außerhalb der Anbaugebiete bestehen
    • bei Steillagen: Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die Angabe zur jeweiligen Hangneigung

    Formulare

    Formulare: ja

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie sind Pächter oder Eigentümer der Fläche
    • die Fläche ist noch nicht bepflanzt
    • Sie haben geprüft, ob Sie die Fläche zum Weinbau nutzen dürfen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Genehmigung müssen Sie schriftlich beantragen:

    • Laden Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den "Antrag auf Genehmigung von Neuanpflanzungen für Weinreben" herunter.
    • Bei bestimmten Gebieten müssen Sie zusätzlich zum Antrag auch eine "Bescheinigung zur geographischen Angabe" bei der zuständigen Landesbehörde beantragen (Dies gilt auch für die Länder, in denen Beschränkungen durch Landesverordnungen für die Erteilung von Genehmigungen für Flächen außerhalb der Anbaugebiete bestehen).
    • Füllen Sie den Antrag vollständig aus, legen Sie die erforderlichen Unterlagen bei und schicken Sie den Antrag an die BLE.
    • Die BLE prüft anschließend Ihren Antrag.
    • Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid von der BLE.

    Fristen

    • Antragstellung: Im Januar und Februar für Bescheid bis 1. August des Jahres.
    • Anpflanzung: innerhalb von drei Jahren nach der Genehmigung.

    Bearbeitungsdauer

    5 Monate

    Kosten

    keine

    Hinweis: Bei einer Genehmigung müssen Sie die Rebflächen innerhalb von drei Jahren bepflanzen. Pflanzen Sie nicht oder nur unvollständig an, kann die zuständige Landesbehörde ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 pro Hektar verhängen.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 10.10.2019

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Weinanbau, Steillagenweinbau, Pflanzrecht, Wein, Rebpflanzung, geschützte Ursprungsbezeichnung, Hangneigung, Winzer, Weinreben, geschützte geografische Angabe, EU-Genehmigungssystem, Neuanpflanzung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English