Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Auskunft

    Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Auskunft

    Wenn Sie sich höchstens sechs Monate in einer Beherbergungsstätte aufhalten, müssen Sie bei Ihrer Ankunft einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben.

    Beschreibung

    Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte, d. h. einer Einrichtung, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Beherbergung von Personen dient, aufgenommen werden, haben Sie am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein zu unterschreiben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft diese Verpflichtung nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben.

    Alternativ kann diese Verpflichtung mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die erforderlichen Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt, indem ein bestimmter Zahlungsvorgang, der eine Authentifizierung erlaubt oder ein elektronischer Identitätsnachweis (Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel mit eID-Funktion) genutzt wird.

    Für beide Verfahren werden folgende Daten benötigt:

    • Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
    • Familiennamen,
    • Vornamen,
    • Geburtsdatum,
    • Staatsangehörigkeit,
    • Anschrift,
    • Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeiten (bei mitreisenden Angehörigen/Reisegruppen),
    • Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.

    Wird das elektronische Verfahren mittels eines bestimmten Zahlungsvorgangs genutzt, ist die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels zusätzlich zu speichern.

    Ihre mitreisenden Angehörigen sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben.

    Als beherbergter Ausländer haben Sie sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätte oder ihren Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.

    Der besondere Meldeschein ist nicht erforderlich bei Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, Betriebs- oder Vereinsheimen, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden, Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

    Die Leiter von Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten haben die besonderen Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen Ihrer Pflicht zum Unterschreiben des besonderen Meldescheins nachkommen. Sie können zusätzlich technische Vorrichtungen zur elektronischen Erfüllung der Meldepflicht vorhalten. Bei beherbergten ausländischen Gästen (sie müssen ein gültiges Identitätsdokument vorlegen) sind die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Legen beherbergte ausländische Gäste kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

    Soweit es zur Erhebung des Fremdenverkehrs- oder Kurbeitrags oder der Kurtaxe erforderlich ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.

    Der unterschriebenen Meldescheine bzw. die elektronisch erhobenen Daten sind von dem Leiter der Beherbergungsstätte vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren, für die Meldebehörden und weitere gesetzlich bestimmte Behörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten sowie ihnen auf Verlangen auszuhändigen, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten.

    Sobald der Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte die Dauer von sechs Monaten überschreitet, unterliegen Sie der allgemeinen Meldepflicht. Wenn Sie nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind und Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.

    Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob ein besonderer Meldeschein erforderlich war oder nicht.

    Die Ausführungen gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.

    zuständige Stelle

    Die Beherbergungstätte beziehungsweise im Falle des Eintritts der Meldepflicht die Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Bischoffen - Melde- und Passwesen/Information

    Adresse

    Postanschrift

    Schulstraße 23

    35649 Bischoffen

    Öffnungszeiten

    Mo.-Fr. 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Mo. 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr Do. 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06444 9231-11

    Telefax: 06444 9231-49

    E-Mail: m.stroeher@bischoffen.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Meldeschein, der in der Beherbergungsstätte vorgehalten wird.

    Als Ausländer müssen Sie sich gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätte oder ihren Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) ausweisen.

    Im Fall des Eintritts der Meldepflicht:

    Meldeschein, Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, anerkannte(r/s) und gültige(r/s) Pass oder Passersatzpapier, Wohnungsgeberbescheinigung

    Formulare

    Besonderer Meldeschein, gegebenenfalls Anmeldeformular.

    Voraussetzungen

    Beherbergung beziehungsweise Eintritt der Meldepflicht

    Rechtsgrundlage(n)

    • §§ 29, 30 gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 17 und 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
    • Ziffer 30 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes

    Fristen

    Unterzeichnung des besonderen Meldescheines am Tag der Ankunft / gegegbenenfalls Eintritt der Meldepflicht nach drei beziehungsweise spätestens sechs Monaten.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 14.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Zelt, Wohnmobil, Auskunft, Übernachtung, Hotel, Platz, Wohnwagen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de