Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz Erteilung

    Gaststättenbetrieb: Stellvertreter

    Beschreibung

    Werden Gaststättenbetriebe durch Stellvertreter des Gewerbetreibenden betrieben, ist dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ein Stellvertreter führt den Betrieb weitgehend eigenständig und weisungsunabhängig auf Namen und Rechnung des Gastgewerbetreibenden.

    Die gelegentliche oder regelmäßige weisungsabhängige Führung des Betriebs durch Personal stellt keine Stellvertretung dar.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde in der Gemeinde bzw. Stadt, in der die Gaststätte ihren Betriebssitz hat.

    Ansprechpartner

    Stadt Staufenberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Tarjanplatz 1

    35460 Staufenberg

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Direkt am Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 30
    Gebührenfrei

    Behindertenparkplatz: Direkt am Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Stadthalle
      Linien:
      • Bus: Linie VGO Buslinie 520 und 52

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Dienstag geschlossen Mittwoch 14.00 Uhr - 16.00 Uhr Donnerstag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Sowie Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon: 06406 809-0

    Telefax: 06406 809-55

    E-Mail: info@staufenberg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
    • Formlose Anzeige
    • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
      siehe dazu: Führungszeugnis (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
    • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
      siehe dazu: Gewerbezentralregisterauskunft (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
      • beim Insolvenzgericht (nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung) und
      • beim Vollstreckungsgericht (nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes:
      siehe dazu: Bescheinigung in Steuersachen (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand und beträgt bei Gaststätte mit Alkoholausschank mindestens EUR 51,00.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Anhand der vorgelegten Unterlagen überprüft die zuständige Behörde die gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besteht, wird die zuständige Behörde die Stellvertretung untersagen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 01.02.2013

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gaststättenbetrieb, Gaststätte, Stellvertreter

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de