Kirchensteuer Festsetzung

    Kirchensteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Kirchensteuerpflicht

    Angehörige von Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegen grundsätzlich der Kirchensteuerpflicht nach dem Hessischen Kirchensteuergesetz, wenn sie in Hessen ihren Wohnsitz haben. Jede Religionsgemeinschaft entscheidet selbst, ob sie von Ihrem Recht auf Kirchensteuererhebung Gebrauch macht. Die Religionsgemeinschaften können die Verwaltung ihrer Kirchensteuern auf das Land Hessen übertragen.

    Die hessische Landesfinanzverwaltung nimmt derzeit die Kirchensteuerverwaltung für folgende Religionsgemeinschaften wahr:

    • die evangelischen Landeskirchen
    • die katholischen Diözesen
    • die Altkatholische Kirche in Hessen
    • die Jüdische Gemeinde Frankfurt
    • die kultussteuerberechtigten jüdischen Gemeinden im Landesverband Hessen
    • die Freireligiöse Gemeinde Offenbach
    • die Freireligiöse Gemeinde Mainz

    Erhebung der Kirchensteuer
    Kirchensteuer kann erhoben werden als

    • Zuschlag zur Einkommensteuer einschließlich der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer)
    • Abgabe nach den Messbeträgen der Grundsteuer
    • Kirchgeld
    • besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, wenn der Ehegatte/Lebenspartner keiner steuererhebenden Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft)

    Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird vom Anlageinstitut zusammen mit der Kapitalertragsteuer von den Kapitalerträgen einbehalten. Die Anlageinstitute ermitteln hierfür durch den turnusmäßigen Zugriff auf eine Datenbank Ihre Religionszugehörigkeit, sofern Sie dem Datenabruf nicht widersprechen.

    Falls Sie dem Datenabruf widersprochen haben oder der Abzug der Kirchensteuer aus anderen Gründen unterblieben ist, sind Sie verpflichtet, die einbehaltene Kapitalertragsteuer zum Zweck der Kirchensteuererhebung im Rahmen Ihrer Steuererklärung anzugeben.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Rabenau

    Adresse

    Hausanschrift

    Eichweg 14

    35466 Rabenau

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
    Donnerstag von 16:00 bis 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06407 9109-0

    Telefax: 06407 9109-30

    E-Mail: info@rabenau.de

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

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    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

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    Gemeinde Rabenau - Abteilung II - Finanzabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Eichweg 14

    35466 Rabenau

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
    Donnerstag von 16:00 bis 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06407 9109-16

    E-Mail: h.koch@rabenau.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 09.08.2019

    Sprachversion

    de-DE

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    Gemeinde Rabenau - Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Eichweg 14

    35466 Rabenau

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
    Donnerstag von 16:00 bis 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06407 9109-19

    E-Mail: a.zinnkann@rabenau.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 09.08.2019

    Sprachversion

    de-DE

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    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
    • Verheiratete oder geschiedene Personen: Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde

    Formulare

    Es gibt kein eigenständiges Formular für die Kirchensteuer. Maßgeblich ist die Einkommensteuererklärung.

    Voraussetzungen

    Kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft ist, und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Hauptanwendungsfall der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer vom Einkommen. Außerdem gibt es noch die Kirchensteuer vom Grundbesitz, sowie das allgemeine und das besondere Kirchgeld.

    Beginn der Kirchensteuerpflicht
    Die Mitgliedschaft richtet sich nach innerkirchlichem Recht. Die Zugehörigkeit wird z. B. bei den Evangelischen Landeskirchen oder der Römisch-Katholischen Kirche in der Regel durch die Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes im Inland folgt.

    Beendigung der Kirchensteuerpflicht
    Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod, den Umzug ins Ausland oder den Austritt aus der Kirche. Wenn Sie aus der Kirche austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber dem Standesamt erklären.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 27.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Stichwörter

    katholisch, Kircheneintritt, evangelisch, Finanzamt, Steuerbescheid, Steuererklärung, Kirchenaustritt, elektronische Steuererklärung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English