Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten Festsetzung

    Ausgleichsabgabe

    Arbeitgeber müssen eine Ausgleichsabgabe leisten, wenn Sie nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

    Beschreibung

    Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl nicht erreicht, ist er / sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.

    Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie ist, je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht, gestaffelt.

    Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

    Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt dem Integrationsamt des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen.

    Ansprechpartner

    Landeswohlfahrtsverband Hessen - Hauptverwaltung Kassel - - Fachbereich Behinderte Menschen im Beruf/Integrationsamt, Service Investitionsabwicklung, Ausgleichsabgabe, Wirtschaftlichkeitsprüfungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Ständeplatz 6-10

    34117 Kassel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Telefonzentrale: montags - donnerstags 7.30 - 16.00 Uhr, freitags 7.30 - 15.00 Uhr.

    Kontakt

    Telefon: 0561 10042366

    Telefax: 0561 10041366

    E-Mail: ralf.gessner@lwv-hessen.de

    Kontaktperson

    • Herr Geßner

    Version

    Technisch geändert am 09.08.2019

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Anzuzeigen sind:

    • die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
    • die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen. Hierzu ist gegebenenfalls ein Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten vorzulegen.
    • Mehrfachanrechnungen (der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen)
    • der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe

    Formulare

    • Formulare: Anzeigeverfahren nach § 163 SGB IX (entweder mithilfe IW-Elan online ausfüllen, oder durch Benutzung des Bestellservice für Anzeigevordrucke)
    • Onlineverfahren möglich: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Download Software: https://www.iw-elan.de/software/

    Bestellservice Formulare: https://www.iw-elan.de/service/bestellservice/index.html

    Formularvoransichten: https://www.iw-elan.de/service/formularvoransichten/

    Voraussetzungen

    Der Arbeitgeber

    • verfügt über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze
    • beschäftigt nicht auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen

    Die dann zu zahlende Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz derzeit:

    • 125,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (derzeit 5 Prozent)
    • 220,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
    • 320,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent

    Für kleinere Betriebe und Dienststellen bestehen einige Erleichterungen hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsabgabe:

    • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen - sie zahlen je Monat nur 125,00 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
    • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen - sie zahlen 125 Euro, wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen und 220,00 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für das Anzeigeverfahren ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Hierzu gehören die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Daten, die

    • für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht
    • zur Überwachung ihrer Erfüllung
    • für die Berechnung der Ausgleichsabgabe

    erforderlich sind.

    Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber anhand der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Anforderung zur Verfügung gestellten Vordrucke oder elektronisch mit der kostenlosen Software IW-Elan. 

    Nach Prüfung der Anzeigen durch die Agentur für Arbeit werden diese zur Durchführung des Erhebungsverfahrens an das Integrationsamt weitergeleitet. Dieses führt die Prüfung der Selbstveranlagung der Arbeitgeber, die Festsetzung und Einziehung der Ausgleichsabgabe und die Prüfung der Anrechnungsfähigkeit von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten durch.

    Fristen

    Veranlagungspflichtige Arbeitgeber müssen die Anzeige bis zum 31.03. eines Jahres an die zuständige Stelle übermitteln.

    Bearbeitungsdauer

    Die Anzeigefrist endet jeweils am 31. März des Folgejahres; die Zahlung ist dann ebenfalls fällig
    Bei einem Rückstand von mehr als 3 Monaten erlässt das Integrations-, Inklusionsamt einen Feststellungsbescheid über rückständige Beträge und erhebt einen Säumniszuschlag, der ein Prozent für jeden angefangenen Monat nach Fälligkeit beträgt.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmer.
    • Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Stichwörter

    Ausgleichsabgabe, Behinderung, Beschäftigung/Nichtbeschäftigung, Ausgleichsabgabe nach Schwerbehindertenrecht, Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeit, schwerbehinderte Menschen, Schwerbehinderung, Schwerbehinderte, schwerbehindert

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English