Fliegende Bauten
Beschreibung
Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden.
Vor dem erstmaligen Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird eine Ausführungsgenehmigung benötigt.
Zuständigkeit
Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich die antragstellende Person die Hauptwohnung oder die gewerbliche Niederlassung hat. Ist die Hauptwohnung oder die gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.
Ansprechpartner
Landkreis Gießen
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 11 07 60
35352 Gießen
Kontakt
Telefon: 0641 9390-0
E-Mail: info@lkgi.de
Internet
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Fachdienst III.1 - Bauverwaltungsdienst -
Adresse
Postanschrift
Postfach 1253
35420 Lich
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: vor dem Eingang Kirchenplatz
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Verwaltung: Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Sprechzeiten des Bürgerbüros: Montag und Dienstag von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch und Freitag von 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06404 806-0
Telefax: 06404 806-224
E-Mail: info@lich.de
Kontaktperson
Mitarbeiter/in
E-Mail: bau@lich.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 78 Hessische Bauordnung (HBO):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer sog. Ausführungsgenehmigung, die von der Bauaufsichtsbehörde erteilt wird. Die Genehmigung gilt je nach Art der Anlage und Ausführung zwischen 1 und 5 Jahren und kann jeweils um den Zeitraum der Gültigkeit der Ausführungsgenehmigung verlängert werden. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Hessen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Jedes Mal, wenn ein Fliegender Bau in Gebrauch genommen werden soll, ist das der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens 3 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen und das Prüfbuch vorzulegen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Belustigungsgeschäfte, Bauamt, Luftschaukeln, Mobile Architektur, Fliegende Bauten, Zelte, Autoscooter, Fahrgeschäfte, nicht ortsfeste Tribünen, Schaubuden, Achterbahnen, Bühnen und Bühnenüberdachungen für Konzerte, Zelt, Ausführungsgenehmigung, Riesenräder, Zirkus, Karussells, Festzelte und Zirkuszelte, Gebrauchsabnahme, Temporäre Architektur