Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

    Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

    Beschreibung

    Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. 

    Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.

    zuständige Stelle

    Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt

    Ansprechpartner

    Stadt Lich

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1253

    35420 Lich

    Hausanschrift

    Unterstadt 1

    35423 Lich

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: vor dem Eingang Kirchenplatz
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten der Verwaltung: Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Sprechzeiten des Bürgerbüros: Montag und Dienstag von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch und Freitag von 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06404 806-0

    Telefax: 06404 806-224

    E-Mail: info@lich.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Fachdienst I.2 -Bürgerservice-

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1253

    35420 Lich

    Hausanschrift

    Unterstadt 1

    35423 Lich

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: vor dem Eingang Kirchenplatz
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten der Verwaltung: Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Sprechzeiten des Bürgerbüros: Montag und Dienstag von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch und Freitag von 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@lorch-rhein.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Bestätigung des Wohnungsgebers

    Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des "Wohnens" in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).

    Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de