Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerben Überprüfung

    Gewerbe überwachungsbedürftig

    Sie möchten ein überwachungsbedürftiges Gewerbe an- oder ummelden? In diesem Zusammenhang überprüft die Gewerbebehörde Ihre Zuverlässigkeit anhand eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde und einer Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage bei einer Behörde.

    Beschreibung

    Bei folgenden Gewerbezweigen hat die Gewerbebehörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder-ummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen:

    • An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von
      • hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung
      • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
      • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen oder entsprechender Waren
      • Edelsteine, Perlen und Schmuck
      • Altmetallen
    • Auskunfteien, Detekteien
    • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
    • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
    • Schlüsseldienste, Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen
    • Herstellung und Vertreib spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkszeuge

    Zu diesem Zweck müssen Sie unverzüglich nach der Gewerbeanzeige ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und einen Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde beantragen.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die jeweils zuständige Gewerbebehörde.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Buseck - FB 3 - Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Ernst-Ludwig-Straße 15

    35418 Buseck

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: Schlosshof
    Anzahl der Stellplätze: 3
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Besucherparkplatz
    Anzahl der Stellplätze: 20
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Kulturzentrum
      Linien:
      • Bus: Linie 25

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr

    Dienstag 14:00 -16:00 Uhr

    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

    Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Hinweis:
    Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon: 06408 911-142

    E-Mail: ordnungsamt@buseck.de

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Vorlage bei einer Behörde (Leika-Schlüssel: 99049001001002):
    • Ist Gewerbetreibender eine natürliche Person, so ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
    • Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. 
    • Bei juristischen Personen ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde von jedem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
    • Gewerbezentralregisterauszug nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung (GewO) zur Vorlage bei einer Behörde (Leika-Schlüssel: 99052002109000):
    • Ist Gewerbetreibender eine natürliche Person, so ist ein Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
    • Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
    • Bei juristischen Personen ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde von jedem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.

    Formulare

    • Formulare: keine
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
    • Onlineverfahren möglich: Es gibt kein eigenes Online-Verfahren für die Zuverlässigkeitsprüfung von Gewerbetreibenden. Es können jedoch das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde online beantragt werden.

    Voraussetzungen

    Erfolgte Gewerbe an- oder -ummeldung für die oben gennanten Gewerbezweige

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie ein überwachungsbedürftiges Gewerbe an- oder umgemeldet haben, prüft die Gewerbebehörde Ihre Zuverlässigkeit.

    Fristen

    Unverzüglich nach der An- oder Ummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes

    Bearbeitungsdauer

    entfällt

    Kosten

    Gegebenenfalls landesrechtliche Gebühr für Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Perlen, Edelmetalle, Fahrräder, Lederbekleidung, Dietrich, Überprüfungspflichtig, Autohandel, Vermittlung, Partnerbörse, Gebrauchtwarenhandel, Gebrauchtwagen, Konsumgüter, Edelsteine, Schmuck, Überwachungsbedürftig, Kfz, Pelzbekleidung, Erzeugnisse, Gold, Ehevermittlung, Zuverlässigkeitsprüfung, Sicherungsanlagen, Autos, Gebrauchtwagenhandel, Öffnungswerkzeuge, Gewerbe, Schlüsseldienst, Unterhaltungselektronik, Handel, Teppiche, Luxuskonsumgüter, Verkauf, Partnervermittlung, Fotoapparaten, Auskunfteien, Gebäudesicherungseinrichtungen, Computer, Kraftfahrzeuge, Platin, Gewerbeanmeldung, optisch, Reisen, gebraucht, Hochwertige, Unterkunftsvermittlung, Detekteien, Silber, Videokameras, Altmetalle, Reisebüro

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de