Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit GenehmigungOnline erledigen

    Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    Wenn Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung vom zuständigen Regierungspräsidium.

    Beschreibung

    Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie z.B.:

    •  Daseinsvorsorge (z.B. in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
    •  Dienstleistungen (z.B. in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie
    •  Freizeitgestaltung (z.B. in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen),
    •  Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen.

    Ansonsten benötigen Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber eine Genehmigung, wenn in Ihrem Betrieb oder Unternehmen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.

    In den folgenden Konstellationen können Sie eine Bewilligung zur Abweichung vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen bei den hessischen Regierungspräsidien beantragen:

    • § 13 Abs. 3 Nr. 2a ArbZG

    im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (z. B. die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer)

    •  § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG

    an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern (z. B. sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung)

    • § 13 Abs. 3 Nr. 2c ArbZG

    an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur.

    Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und über den Antrag Sonn- oder Feiertagsarbeit entschieden.

    Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, dem Sonn- und Feiertagsschutz und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers statt.

    Online-Dienst

    Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

    Beschreibung

    Hier können Sie einen Antrag auf Bewilligung de Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen stellen

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Frankfurt

    Adresse

    Hausanschrift

    Gutleutstraße 114

    60327 Frankfurt am Main

    Haltestellen

    • Haltestelle: Hauptbahnhof, Südseite
      Linien:
      • S-Bahn: Linie diverse
      • Bus: Linie diverse
      • Regionalbahn: Linie diverse
      • Straßenbahn: Linie diverse

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo.- Do. 08:00 - 16:30 Uhr

    Freitag 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 69 2714-0

    Telefax: +49 611 3276-48655

    E-Mail: arbeitsschutz@rpda.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der örtlich zuständigen Behörde entnehmen.

    Formulare

    • Bitte holen Sie das Antragsformular bei der örtlich zuständigen Behörde ein
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
    Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn:

    •  im Handelsgewerbe, wenn  besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (z. B. für Haus- und Ordermessen, die ausschließlich für
       gewerbliche Wiederverkäufer veranstaltet werden) an zehn  Sonn- oder Feiertagen im Jahr,
    •  in einem Betrieb besondere Verhältnisse auftreten, die einen unverhältnismäßigen Schaden hervorrufen. Besondere Verhältnisse liegen beispielsweise vor, wenn unerwartet viele Beschäftigte gleichzeitig erkranken oder Material verspätet angeliefert wird und dadurch ein Auftrag  nicht rechtzeitig erledigt werden kann an fünf Sonntagen im Jahr.
    • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur durchgeführt werden soll und nicht an einem Werktag durchführbar ist an einem Sonntag im Jahr.

       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Näheres  können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag auf Bewilligung einer Abweichung von den Regelungen zur Ruhezeit entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Da die Ausnahmebewilligung nur auf Antrag ergehen kann, müssen Sie bei dem zuständigen Regierungspräsidium  einen entsprechenden Antrag stellen und diesem alle für eine Entscheidung über Ihren Antrag erforderlichen Unterlagen beifügen. Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft und gegebenenfalls Unterlagen nachgefordert. Sollten Sie alle Voraussetzungen erfüllen, kann die Bewilligung erteilt werden. Sie erhalten dann einen entsprechenden Bewilligungsbescheid. Im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen ergeht ein ablehnender Bescheid.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzliche Frist für die Stellung des Antrages.

    Der Antrag sollte jedoch rechtzeitig, vor dem beabsichtigten Termin der Sonn- oder Feiertagsarbeit gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Je nach Prüfungsaufwand und rechtzeitigem Einreichen der vollständigen Unterlagen.

    Kosten

    Die Höhe der festzusetzenden Gebühren ergibt sich aus dem 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Zur Vereinfachung der Kommunikation und zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Sie bei der Einreichung des Antrages einen Ansprechpartner in Ihrem Betrieb benennen und dessen Kontaktdaten angeben.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales und Integration am 19.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Arbeitszeit, Ersatzruhetag, Ausnahmegenehmigung, Freizeitausgleich

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English