Leichenpass
Beschreibung
Für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt.
Auch für die Überführung einer Leiche von Hessen in andere Bundesländer ist ein Leichenpass erforderlich, wenn deren Rechtsvorschriften für die Beförderung oder Bestattung der Leiche einen Leichenpass benötigen.
Zuständigkeit
An die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Sterbeortes.
Ansprechpartner
Stadt Rosbach v. d. Höhe - Ordnungsamt
Adresse
Postanschrift
Homburger Straße 64
61191 Rosbach v. d. Höhe
Öffnungszeiten
Montag: 8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung
Kontakt
Telefon: 06003 822-140
Telefax: 06003 822-113
E-Mail: ordnung@rosbach-hessen.de
Kontaktperson
Frau Silke Kotzerke
Postanschrift
Homburger Straße 64
61191 Rosbach v. d. Höhe
Telefon Festnetz: 06003 822-141
E-Mail: ordnung@rosbach-hessen.de
Stadt Rosbach v. d. Höhe - Standesamt
Adresse
Postanschrift
Homburger Straße 64
61191 Rosbach v. d. Höhe
Öffnungszeiten
Montag: 8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung
Kontakt
Telefon: 06003 822-130
Telefax: 06003 822-113
E-Mail: standesamt@rosbach-hessen.de
Kontaktperson
Frau Milena Winkler
Postanschrift
Homburger Straße 64
61191 Rosbach v. d. Höhe
Telefon Festnetz: 06003 822-125
E-Mail: winkler@rosbach-hessen.de
Frau Friederike Bellof
Postanschrift
Homburger Straße 64
61191 Rosbach v. d. Höhe
Telefon Festnetz: 06003 822-123
E-Mail: bellof@rosbach-hessen.de
Frau Tina Möller
Postanschrift
Homburger Straße 64
61191 Rosbach v. d. Höhe
Telefon Festnetz: 06003 822-127
E-Mail: moeller@rosbach-hessen.de
erforderliche Unterlagen
- Sterbeurkunde oder Bescheinigung über die Rückstellung der Beurkundung
- Leichenschauschein
- Bescheinigung über die ordnungsgemäße Einsargung durch das Bestattungsunternehmen
- Bescheinigung des Bestattungsunternehmens, dass die Beförderung mit einem zur Leichenbeförderung bestimmtes Fahrzeug durchgeführt wird.
- gegebenenfalls schriftliche Vollmacht für das beauftragte Bestattungsunternehmen
-
bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod oder bei der Leiche einer unbekannten Person:
Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts - ärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes, wonach gegen die Beförderung der Leiche keine Bedenken bestehen, sofern der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat
Rechtsgrundlage(n)
- Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für SportKeine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Der Leichenpass muss von dem für die Bestattung verantwortlichen Angehörigen beziehungsweise von dem mit dem Transport beauftragten Bestattungsunternehmen beantragt werden.
Kosten
Für die Ausstellung eines Leichenpasses fällt eine Gebühr von 28,00 Euro an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017
Stichwörter
Leichenüberführung, Bestattung, Beerdigung, Leichenwagen, Beerdigungsinstitut, Leichnam, Sterbefall, Feuerbestattung, Tod, Leichenausgrabung, Bestatter, tot, Bestattungsinstitut, Feuerbestattungsgesetz, Seebestattung, Leiche, Totenschein, Überführung, Leichenaufbewahrung, Leichenpass, Leichenverordnung, Leichenwesen, Leichenhalle