Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

    Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

    Beschreibung

    Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. 

    Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.

    zuständige Stelle

    Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt

    Ansprechpartner

    Stadt Münzenberg - Bürgerbüro, Ordnung und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 22

    35516 Münzenberg

    (Stadtteil Gambach)

    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 10
    Gebührenfrei

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:00 Uhr

    Di. 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr

    Mi. 08:30 - 12:00 Uhr

    Do.14:00 - 18:00 Uhr

    Fr. 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06033 9603-29

    Telefon: 06033 9603-21

    Telefon: 06033 9603-28

    Telefon: 06033 9603-18

    Telefax: 06033 9603-50

    E-Mail: buergerbuero@muenzenberg.de

    Internet

    Stichwörter

    Einwohnermeldeamt, Friedhofsamt, Fundbüro, Meldeamt, Ordnungsamt, Passamt

    Version

    Technisch geändert am 31.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Bestätigung des Wohnungsgebers

    Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des "Wohnens" in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).

    Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de