Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Bewilligung

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII

    Wenn Ihre Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, dann können Sie die Grundsicherung beantragen.

    Beschreibung

    Wer die Altersgrenze erreicht hat (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) oder als Erwachsener aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, kann Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
    Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll - wie die Hilfe zum Lebensunterhalt - den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen. Das betrifft insbesondere die Kosten für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie etwa Telefon, Zeitung oder den Konzertbesuch.

    Leistung für Heimbewohner
    Leben die Betroffenen in einem Pflege-, Behinderten- oder Seniorenheim, so erhalten sie einen Betrag für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Berechnungsgrundlage sind die durchschnittlichen Kosten eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des jeweiligen Trägers.

    Umfang der Grundsicherung

    Die Höhe der Leistung hängt von der Bedürftigkeit ab, eigenes Einkommen und Vermögen hat die zuständige Stelle bei der Berechnung zu berücksichtigen.

    Angehörige werden bei der Grundsicherung (im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt) nur dann für etwaige Unterhaltsverpflichtungen herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000,00 Euro liegt. Eine so genannte Erbenhaftung hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, die Erben sind somit nicht verpflichtet, entstandene Kosten der Grundsicherung zurückzuerstatten.

    Diese Regelungen sollen es Betroffenen erleichtern, die Hilfe in Anspruch zu nehmen.

    Bedürftigkeit

    Die Betroffenen müssen bedürftig sein, das heißt ihr Einkommen und Vermögen (beziehungsweise das ihres Ehegatten/Lebensgefährten) reicht nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.

    Haben die Hilfebedürftigen unterhaltspflichtige Eltern oder Kinder, darf deren jährliches Einkommen 100.000,00 Euro nicht übersteigen.

    Hinweise für Wetteraukreis: Grundsicherung/Sozialhilfe

    Grundsicherung/Sozialhilfe

    Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind der örtliche und der überörtliche Träger der Sozialhilfe.

    Ansprechpartner

    Wetteraukreis - Soziale Hilfen Ost

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 11 40

    63652 Büdingen

    Hausanschrift

    Berliner Straße 31

    63654 Büdingen

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Montag           08:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr

    Dienstag         08:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr

    Mittwoch        08:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr

    Donnerstag     08:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr

    Freitag            08:30 – 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06042 989-3421

    Telefax: 06042 989-493434

    E-Mail: soziale.hilfen.ost@wetteraukreis.de

    Internet

    Stichwörter

    Sozialamt

    Version

    Technisch geändert am 19.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    Um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu erhalten, müssen Sie als Betroffene/r oder dessen gesetzlicher Vertreter einen schriftlichen Antrag stellen.

    Die Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, Vordrucke und Merkblätter stehen je nach Angebot der Behörde auch im Internet bereit (Abruf über "Formulare/Online-Dienste" in der rechten Randspalte oder auf Anfrage bei der zuständigen Stelle).
    Den vollständig ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.
    Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang der Antrag bewilligt ist.

    Prüfung der Erwerbsunfähigkeit

    Falls zu klären ist, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt, setzt sich die zuständige Stelle mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung.

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 13.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 14.03.2024

    Stichwörter

    Unterhaltstitel, soziale Hilfen, Sozialleistungen, Unterhaltsleistung, Lebensunterhalt, Sozialgeld, Unterhalt, Sozialamt, Alterssicherung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de