Kircheneintritt Änderung Lohnsteuer
Für den Eintritt oder Wiedereintritt in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft geben sie zunächst eine Erklärung gegenüber der Religionsgemeinschaft ab.
Beschreibung
Für den Eintritt oder Wiedereintritt in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft geben sie eine Erklärung gegenüber der entsprechenden Religionsgemeinschaft ab.
Wenn Sie in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft eingetreten sind, erfolgt eine Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).
Für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die Meldedaten maßgebend.
Die Finanzämter können die Religionszugehörigkeit in den Meldedaten nicht ändern. Dies ist nur den hierfür zuständigen Meldebehörden möglich. Dies kann z. B. wichtig werden, wenn bei den Meldebehörden fehlerhafte Daten vorliegen sollten. Dies ist dann nicht bei den Finanzämtern, sondern bei den Meldebehörden - gegebenenfalls zusammen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft - zu klären.
Ansprechpartner
Gemeinde Butzbach - [1.10] Bürger-Service-Zentrum
Adresse
Postanschrift
Marktplatz 1
35510 Butzbach
Öffnungszeiten
Montag / Mittwoch / Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 08.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 18.00 Uhr
und außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.
Kontakt
Telefon: +49 6033 995301
Telefax: +49 6033 995175
E-Mail: buerger-service@stadt-butzbach.de
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich sind keine Unterlagen erforderlich.
Formulare
Der Eintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt persönlich. Die einzelnen Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab. Gegenüber dem Finanzamt ist kein Antrag erforderlich, da die Daten von den Meldebehörden über das Bundeszentralamt weitergeleitet werden.
Voraussetzungen
Persönliche Erklärung des Kircheneintritts bzw. Wiedereintritts gegenüber der Religionsgemeinschaft.
Rechtsgrundlage(n)
§ 39e Abs. 3 Einkommensteuergesetz
Die Rechtsgrundlage finden Sie auf der Internetseite Gesetze im Internet
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html
- § 39e Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
- Die Eintritts- oder Wiedereintrittserklärung erfolgt gegenüber der jeweiligen Religionsgemeinschaft.
- Die Religionsgemeinschaft informiert die zuständige Meldebehörde. Dort werden die Informationen gespeichert und an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitet.
- Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Finanzämter.
- Für Arbeitnehmer wird das Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM = elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) in einer Datenbank für den Arbeitgeber bereitgestellt. Beim nächsten Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitgeber wird dieser dann über das neue Kirchensteuerabzugsmerkmal automatisch informiert.
Kosten
Keine
Weitere Informationen
- Fachinformationen zum "Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale" auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 8.11.2018)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde - Steuerverwaltung - am 15.12.2012
Stichwörter
Kircheneintritt, Kirchensteuer, Kirchenwiedereintritt, Lohnkirchensteuer, Wiedereintritt Kirche