Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs beantragen (bei Halterwechsel)
Wenn Sie ein Fahrzeug kaufen oder übernehmen, das bereits zugelassen ist, müssen Sie dieses unverzüglich auf Ihren Namen ummelden lassen und gegebenenfalls ein neues Kfz-Kennzeichen beantragen.
Beschreibung
Möchten Sie ein Kraftfahrzeug kaufen oder übernehmen, das noch auf einen anderen Halter zugelassen ist, muss dieses auf Ihren Namen umgemeldet werden. Sie haben bundesweit die Möglichkeit, die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug beizubehalten.
Die Ummeldung Ihres bereits zugelassenen Kraftfahrzeugs müssen Sie unverzüglich in der örtlichen Zulassungsstelle vornehmen, in deren Bezirk Sie Ihren:
- Hauptwohnsitz,
- Betriebssitz oder
- Ihre Niederlassung haben.
Möchten Sie keinen Gebrauch von der Kennzeichenmitnahme machen, haben Sie auch weiterhin die Option ein neues Kennzeichen zu beantragen. Für ein Wunschkennzeichen fallen zusätzliche Gebühren an.
Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird diese gegebenenfalls aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen.
Hinweis: Fahrzeuge können auf Privatpersonen und juristische Personen oder Gesellschaften als Fahrzeughalter zugelassen werden, also auch auf:
- Firmen,
- Behörden oder
- Vereine.
Hinweise für Wetteraukreis: Umschreibung eines Fahrzeuges
Umschreibung eines Fahrzeuges von außerhalb
Umschreibung eines gebrauchten Fahrzeuges innerhalb des Wetteraukreises
Alle weiteren Informationen finden Sie unter den angegebenen Links.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.
- Behördenfinder Deutschland:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Zuständigkeit
Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.
- Behördenfinder Deutschland:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Ansprechpartner
Stadt Büdingen - Amt 3 - Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Parkplatz: Parkplatz vor dem Rathaus
Anzahl der Stellplätze: 30
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch und Freitag von 8:00 - 16:30 Uhr Donnerstag von 8:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06042 884-200
Telefax: 06042 884-100
E-Mail: buergerbuero@stadt-buedingen.de
Wetteraukreis - Straßenverkehrs- und Zulassungsangelegenheiten - Außenstelle Büdingen
Adresse
Postanschrift
Postfach 11 40
63652 Büdingen
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 07:30 – 16:00 Uhr
Dienstag 07:30 – 16:00 Uhr
Mittwoch 07:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 07:30 – 18:00 Uhr
Freitag 07:30 – 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon: 06031 83-2166
Telefax: 06031 83-912119
E-Mail: zulassung@wetteraukreis.de
E-Mail: verkehrsbehoerde@wetteraukreis.de
Internet
Stichwörter
KFZ Zulassungssstelle, Kfz-Zulassungsbehörde, Kfz-Zulassungsstelle, Straßenverkehrsbehörde, Zulassungsbehörde, Zulassungsstelle, Zulassungsstelle KFZ
Wetteraukreis - Straßenverkehrs- und Zulassungsangelegenheiten
Adresse
Postanschrift
Postfach 10 06 61
61146 Friedberg (Hessen)
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 07:30 – 16:00 Uhr
Dienstag 07:30 – 16:00 Uhr
Mittwoch 07:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 07:30 – 18:00 Uhr
Freitag 07:30 – 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon: 06031 83-2166
Telefax: 06031 83-912119
E-Mail: zulassung@wetteraukreis.de
E-Mail: verkehrsbehoerde@wetteraukreis.de
Internet
Stichwörter
Kfz-Zulassungsbehörde, Kfz-Zulassungsstelle, Straßenverkehrsbehörde, Zulassungsbehörde, Zulassungsstelle, Zulassungsstelle KFZ
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Ihrer letzten Meldebestätigung
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
- elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
- Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung, zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP
Achtung: Sie müssen in der Regel weitere Unterlagen vorlegen. Die erforderlichen Unterlagen zur Ummeldung mit Halterwechsel unterscheiden sich je nach Bundesland. Bitte fragen Sie diesbezüglich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach.
Formulare
Formulare: erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde
Onlineverfahren möglich: ja, über das Online-Portal der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von EUR 5 oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
Hinweis: Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeugs vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht muss auch Ihr Einverständnis enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen von Ihnen informieren darf.
Rechtsgrundlage(n)
- § 13 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gebürenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Die Ummeldung (bei Halterwechsel) können Sie online oder persönlich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Persönliche Antragstellung:
- Informieren Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, ob ein Formular zum Download verfügbar ist. Fragen Sie nach, welche Unterlagen Sie für das Verfahren benötigen.
- Gehen Sie mit dem ausgefüllten Formular sowie den erforderlichen Unterlagen zu Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde.
-
Möchten Sie das bisherige Kennzeichen am Fahrzeug behalten, können Sie dies bundesweit tun. Möchten Sie keinen Gebrauch von der Kennzeichenmitnahme machen, können Sie auch weiterhin ein Wunschkennzeichen beantragen.
- Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde
- Bei der Zuteilung eines neuen Kennzeichens bringt die Zulassungsbehörde die Plakette (Hauptuntersuchung und neue Stempelplakette) auf Ihrem neuen Kennzeichen an.
- Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird sie aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen.
Onlineverfahren:
- Rufen Sie das Online-Portal Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde auf.
- Identifizieren Sie sich dort mit Ihrem neuen elektronischen Personalausweis (nPA) oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion.
- Geben Sie die notwendigen Daten in die Antragsmaske des Portals ein.
- Bezahlen Sie die Gebühren mittels dem e-Payment-System (Zahlungsmittel je nach zuständiger Zulassungsbehörde unterschiedlich).
-
Sofern bisherige Kennzeichen beibehalten werden:
- Der Antrag wird in Echtzeit automatisiert geprüft.
- Der Zulassungsbescheid wird sofort online bereitgestellt und kann innerhalb von 30 Minuten abgerufen werden.
- Ihr Fahrzeug ist mit dem Abruf des Zulassungsbescheides umgemeldet. Sie können es in Betrieb nehmen.
- Drucken Sie den Zulassungsbescheid aus und führen Sie diesen in Ihrem Fahrzeug bis zum Erhalt der Zulassungsbescheinigung Teil I mit.
- Die Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie ein Informationsschreiben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde per Post.
-
Sofern neue Kennzeichen beantragt werden:
- Der Antrag wird durch eine Sacharbeiterin oder einen Sacharbeiter geprüft.
- Zulassungsbescheid sowie Gebührenbescheid, Zulassungsbescheinigung Teil I und II, die Stempelplakettenträger und der Plakettenträger für die Hauptuntersuchung (HU) zum Aufkleben auf das Kennzeichen erhalten Sie von der Zulassungsbehörde per Post.
- Ihr Fahrzeug ist damit umgemeldet. Nach Erhalt der Zulassungsdokumente können Sie das Fahrzeug in Betrieb nehmen.
Fristen
Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs: Unverzüglich
Bearbeitungsdauer
In der Regel keine
Kosten
Je nach Umfang des Zulassungsvorgangs unterschiedlich (für Wunschkennzeichen fallen beispielsweise zusätzliche Kosten an).
Weitere Informationen
- Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 14.11.2019
Stichwörter
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