Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt
Ansprechpartner
Stadt Bad Vilbel - Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Bürgerbüro Rathaus:
Montag bis Dienstag
07:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
(Sprechstunde ohne Terminvereinbarung)
Donnerstag
07:00 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
(Sprechstunde ohne Terminvereinbarung)
Bürgerbüro / Tourist-Info,
Frankfurter Straße 74:
Montag und Dienstag
07:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
(Sprechstunde ohne Terminvereinbarung)
Donnerstag
07:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
(Sprechstunde ohne Terminvereinbarung)
Kontakt
Telefon: 06101 602-444
Telefax: 06101 602-369
E-Mail: buergerbuero@bad-vilbel.de
Kontaktperson
Frau Gabi Ditzel
Frau Petra Kerscher (Fachdienstleiterin)
Frau Sabine Schulz
Frau Silke Schmidt
Besucheranschrift
Fax: 06101 602-369
Telefon Festnetz: 06101 602-444
E-Mail: buergerbuero@bad-vilbel.de
Frau Jutta Zinn
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06101 602-444
Fax: 06101 602-369
E-Mail: buergerbuero@bad-vilbel.de
Frau Susann Schwarz
Frau Sandra Gabriel
Frau Christina Honner
Frau Susanna Sachau
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des "Wohnens" in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).
Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022