Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

    Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

    Beschreibung

    Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. 

    Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.

    zuständige Stelle

    Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt

    Ansprechpartner

    Stadt Bad Vilbel - Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Sonnenplatz 1

    61118 Bad Vilbel

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bürgerbüro Rathaus:

    Montag bis Dienstag

    07:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Mittwoch

    08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    (Sprechstunde ohne Terminvereinbarung)

    Donnerstag

    07:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    13:00 Uhr bis 17:30 Uhr

    Freitag

    08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    (Sprechstunde ohne Terminvereinbarung)

    Bürgerbüro / Tourist-Info,

    Frankfurter Straße 74:

    Montag und Dienstag

    07:00 Uhr bis 15:30 Uhr

    Mittwoch

    08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    (Sprechstunde ohne Terminvereinbarung)

    Donnerstag

    07:00 Uhr bis 18:30 Uhr

    Freitag

    08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    (Sprechstunde ohne Terminvereinbarung)

    Kontakt

    Telefon: 06101 602-444

    Telefax: 06101 602-369

    E-Mail: buergerbuero@bad-vilbel.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Bestätigung des Wohnungsgebers

    Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des "Wohnens" in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).

    Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English