Erstaufforstung Genehmigung

    Erstaufforstung Genehmigung

    Wenn Sie die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen planen, müssen SIe einen entsprechenden Antrag stellen.

    Beschreibung

    Die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen darf nur mit vorheriger Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde erfolgen. Wenn Sie ein solches Vorhaben planen und einen entsprechenden Antrag stellen, prüft die zuständige Behörde unter Beteiligung der unteren Forstbehörde (sowie weiterer beteiligter Fachbehörden), ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Nach dem Erhalt der jeweiligen Genehmigung können Sie Ihre Planungen umsetzen.  

    Ihr Antrag auf Waldneuanlage wird in den Kreisausschüssen der Landkreise oder in den kreisfreien Städten bei den Magistraten geprüft und entschieden. In dem Verfahren werden jeweils weitere Fachbehörden (wie z.B. das Forstamt als untere Forstbehörde) beteiligt. Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Entscheidung zudem im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.

    Die Genehmigung kann befristet und gegen Auflagen erteilt werden.

    Hinweise für Wetteraukreis: Erteilung selbstständiger Genehmigungen nach Naturschutzrecht

    Erteilung selbstständiger Genehmigungen nach Naturschutzrecht

    Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Wetteraukreis - Naturschutz und Landschaftspflege

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 10 06 61

    61146 Friedberg (Hessen)

    Hausanschrift

    Homburger Straße 17

    61169 Friedberg (Hessen)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Montag           07:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr

    Dienstag         07:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr

    Mittwoch         07:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr

    Donnerstag     07:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr

    Freitag            07:30 – 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06031 83-4301

    E-Mail: naturschutzbehoerde@wetteraukreis.de

    Internet

    Stichwörter

    Untere Naturschutzbehörde (UNB)

    Version

    Technisch geändert am 23.06.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Formloser schriftlicher Antrag:

    • Antragsteller (Name, Anschrift), Datum, Unterschrift
    • Beschreibung des Zwecks zur Neuanlage von Wald oder der Aufforstung von Waldwiesen 
    • Begründung zum Vorhaben
    • Angaben zum geplanten Zeitraum der Durchführung 
    • Angabe zu geplanten Baumarten 
    • Angaben zur Fläche für die eine Neuanlage von Wald oder Aufforstung einer Waldwiese vorgesehen ist:
      • Gemarkung, Flur, Flurstück(e)
      • Flächengröße
      • Lageplan bzw. Karte als Luftbild mit eingezeichneter Fläche
      • Eigentumsnachweis (Kopie Grundbuch)
      • Angabe zur derzeitigen Nutzung
         

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie reichen Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde ein.

    Das weitere Verfahren läuft wie folgt ab:

    1. Prüfung der Unterlagen durch die Genehmigungsbehörde
    2. Herstellung des Einvernehmens mit den zu beteiligenden Fachbehörden
    3. Prüfung und ggf. Aufnahme von Auflagen und Entscheidung über den Antrag
    4. Bei Erteilung der Genehmigung wird der Genehmigungsbescheid an Sie übermittelt

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 2 Monate

    Kosten

    Kosten: 100,- Euro je Hektar.

    Die Kosten sind in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) - in der jeweils gültigen Fassung - festgelegt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Genehmigung im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.
    • Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn:
      • Interessen der Landesplanung und der Raumordnung,
      • Interessen der Landwirtschaft
      • Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes gefährdet werden oder
      • erhebliche Nachteile für die Umgebung zu befürchten sind.
    • Sie kann unter Auflagen erteilt werden.
    • Die Genehmigung schließt andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen ein, die die Neuanlage von Wald betreffen
    • Sofern eine Aufforstung als Ersatzaufforstung vorgesehen ist:
      • diese kann auch vorlaufend nach den Vorschriften über das Ökokonto vorgenommen werden
      • mit der Maßgabe, dass die untere Naturschutzbehörde das Benehmen mit der unteren Forstbehörde herzustellen hat

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 20.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2023

    Stichwörter

    Erstaufforstung, Walderhaltung, Ersatzaufforstung, Aufforstung von Waldwiesen, Neuanlage von Wald, Waldneuanlage, Aufforstung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de